4197/J XXVIII. GP

Eingelangt am 11.12.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Christofer Ranzmaier

an den Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend Dornenkrone am Timmelsjoch

 

 

Bildmaterial zufolge wurde die Dornenkrone am Timmelsjoch am 21. September 2024 von Schützenbünden sowie den Gemeinden St. Leonhard, Moos und Sölden feierlich errichtet.[1] Ein Vermessungsgutachten der Abteilung Geoinformation des Landes Tirol vom 1. Oktober 2024 (GZ 260/241-2024) stellte fest, dass die Dornenkrone innerhalb des in Art. 17 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenz-zeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze[2] von 1994 vorgesehenen Fünf-Meter-Grenzstreifens errichtet wurde. Daraufhin forderte die Bezirksbehörde Imst die Gemeinde Sölden zur unverzüglichen Versetzung auf.

 

Aus der Beantwortung 2944/AB des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend „Versetzung der Dornenkrone am Timmelsjoch“ (3426/J)[3] geht hervor, dass das Ressort ebenso wie die Ständige Gemischte Kommission (Grenzkommission) und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Vorfeld weder über die Errichtung noch über die spätere Feststellung der rechtswidrigen Position informiert wurde. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass italienische Stellen über die Errichtung oder die Versetzung informiert wurden oder selbst interveniert hätten.

 

Laut oben genannter Anfragebeantwortung liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus keine Informationen über die Eigentums-verhältnisse der Dornenkrone vor. Auch ist nicht ersichtlich, ob andere Behörden diese geklärt oder mögliche Eigentümer informiert haben.

 

 

Vor diesem Hintergrund richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wurde das BMEIA von einer österreichischen Behörde über die Errichtung der Dornenkrone im Grenzstreifen informiert?

a.    Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, hätte man sich eine derartige Information erwartet, oder ist es bei derartigen Installationen im Grenzgebiet üblich, dass keine Information seitens der Behörden ans BMEIA erfolgt?

2.    Wurde das BMEIA über die festgestellte Rechtswidrigkeit des Standorts informiert?

a.    Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Inhalt?

3.    Hat Italien über Botschaft, Konsulat, Grenzbehörden, diplomatische Kanäle oder informelle Kontakte jemals zur Dornenkrone interveniert, nachgefragt oder sich erkundigt?

4.    Wurde die Dornenkrone in einer Sitzung, Tagung oder Kommunikation der Ständigen Gemischten Kommission thematisiert?

5.    Hat das BMEIA geprüft, ob aufgrund der Errichtung oder Versetzung der Dornenkrone eine bilaterale Notifikation, Konsultation oder Abstimmung mit Italien gemäß dem Österreichisch-Italienischen Grenzvertrag erforderlich gewesen wäre?

a.    Wenn ja, welche konkreten Verpflichtungen oder Verfahrensschritte ergeben sich nach Ansicht des BMEIA aus dem Grenzvertrag und welche Maßnahmen wurden gesetzt?

b.    Wenn nein, aus welchem Grund wurde ungeachtet des unmittelbaren Grenzbezugs keine bilaterale Prüfung vorgenommen?

6.    Sind beim BMEIA Reaktionen, Rückfragen, Beschwerden oder informelle Hinweise italienischer Behörden, diplomatischer Vertretungen oder technischer Stellen zur Dornenkrone oder zur Lage im Grenzstreifen eingelangt?

a.    Wenn ja, über welche Kanäle und mit welcher inhaltlichen Aussage?

b.    Wenn nein, liegen dem BMEIA Erkenntnisse vor, ob italienische Behörden Kenntnis vom Vorgang hatten?

7.    Sind dem BMEIA Informationen darüber bekannt, wem die Dornenkrone gehört oder wer als Eigentümer oder Mitverfügungsberechtigter in Betracht kommt?

8.    Wurden Eigentümer oder mögliche Eigentümer über die festgestellte Rechtswidrigkeit des Standorts oder über die angeordnete Versetzung informiert?

a.    Wenn ja, wann, durch wen und in welcher Form erfolgte diese Verständigung?

b.    Wenn nein, weshalb erfolgte keine Verständigung, obwohl eine Versetzung oder Veränderung eines nicht eindeutig zugeordneten Objekts veranlasst wurde?

9.    Wie kann eine Versetzung oder Entfernung der Dornenkrone rechts-wirksam veranlasst werden, wenn der Eigentümer nicht festgestellt wurde oder keine Verständigung erfolgte?

a.    Wenn dies dennoch möglich war, auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich dieses Vorgehen?

b.    Wenn dies nicht möglich wäre, weshalb wurde dann trotzdem eine Versetzung veranlasst bzw. akzeptiert?

10. Hält das BMEIA eine Klärung der Eigentumsverhältnisse für völkerrechtlich oder diplomatisch notwendig, bevor Österreich gegenüber Italien offiziell Stellung nimmt?

a.    Wenn ja, aus welchen Gründen?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

11. Gab es innerhalb des BMEIA Überlegungen oder Bewertungen, ob Errichtung oder Versetzung der Dornenkrone Relevanz für die bilateralen Beziehungen oder den Grenzvertrag haben könnten?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?



[1]    https://www.meinbezirk.at/tirol/c-lokales/einweihung-der-dornenkrone-am-timmelsjoch_a6910080 (aufgerufen am 09.12.2025)

[2]    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2006_III_150/
COO_2026_100_2_294939.pdf
(aufgerufen am 09.12.2025)

[3]    Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/3426

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/2944 (aufgerufen am 09.12.2025)