4283/J XXVIII. GP
Eingelangt am 16.12.2025
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Anfrage
des Abgeordneten Klaus Mair, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
betreffend die bestehende und zukünftig verfügbare Infrastruktur zur Abwicklung von Abfalltransporten auf Schiene gemäß den Bestimmungen §§ 15 Abs. 9 und 69 Abs. 10 AWG 2002
Gemäß §§ 15 Abs. 9 und 69 Abs. 10 AWG 2002 müssen Abfalltransporte mit einem Gesamtgewicht von über 10 t per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential erfolgen, wenn die Transportstrecke auf der Straße in Österreich bestimmte Schwellen überschreitet (seit 2024: > 200 km; ab 1.1.2026: > 100 km). Ausnahmen gelten nur bei fehlender Bahnkapazität oder wenn die An-/Abfahrt zur nächstgelegenen Verladestelle die Straßenstrecke um ≥ 25% verlängern würde. Die Abfrage erfolgt über die Plattform aufschiene.gv.at. Die EVU-Abfallartenliste für Abfälle definiert dabei die Abfälle, die der Abfallartenabfrage auf der Plattform zugrunde gelegt wird. Für Abfälle, die nicht auf der Liste genannt sind, besteht somit keine Verpflichtung diese mit der Bahn zu transportieren.
In diesem Zusammenhang hält der Evaluierungsbericht des BMLUK (2025)[1] fest, dass die erfolgreiche Verlagerung „von zahlreichen Faktoren abhängt“ und „Grundvoraussetzung eine ausreichende Infrastruktur ebenso wie geeignete universell einsetzbare Transport- und Verlademittel sowie maßgeschneiderte Logistikkonzepte“ sind. Der Bericht empfiehlt aufgrund der Situation, die Einführung der 100-km-Schwelle auf 2030 zu verschieben.
Bereits die parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Michael Bernhard und Kolleg:innen (eingelangt am 31.05.2025) hat gezeigt, dass der Vollzug der gesetzlichen Vorgaben aufgrund begrenzter Infrastrukturen und Kapazitäten aktuell erheblich erschwert ist. Laut damaliger Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurden im Jahr 2023 insgesamt 3.869 Anfragen zur Angebotseinholung an Eisenbahnverkehrsunternehmen weitergeleitet.[2] 3.761 dieser Anfragen mussten aufgrund fehlender Kapazitäten abgelehnt werden, was einer Ablehnungsquote von rund 97,2% entspricht.
Der Transport von Abfällen per Bahn umfasst mehrere logistische Teilschritte (Beladung, Verschub, Hauptlauf, erneuter Verschub, Entladung, Zwischenlagerung sofern keine Direktverladung erfolgen kann). Die F&E-Studie ShiwaRail (2024)[3] beschreibt den organisatorischen Aufwand und die technischen Anforderungen als gegenüber dem Lkw-Transport „vielfach größer“. Besonders herausfordernd sind Umschlagprozesse an Lade- und Entladestellen, da hohe Flächen-, Geräte- und Personalanforderungen bestehen.
In der Studie wird betont, dass mit der Nutzung der Bahn bzw. des kombinierten Verkehrs ein „deutlich höherer Lagerplatzbedarf im Vergleich zur Lkw-Nutzung“ besteht.
Weiter zeigt die Studie, dass die verfügbare Infrastruktur und die technischen Voraussetzungen begrenzt sind: Bei 538 Anschlussbahnen und 475 Betriebsstellen sind lediglich etwa 200–215 Ladestellen ACTS- und/oder Mobiler-tauglich, davon rund 70 ausschließlich ACTS. Nur knapp ein Viertel der Abfallbehandlungsanlagen liegen innerhalb eines Kilometers zu einer geeigneten Schienenanbindung.
Die offiziellen Pläne des BMIMI wie der Mobilitätsmasterplan 2030, Masterplan Güterverkehr 2030 sowie der ÖBB-Rahmenplan 2024–2029 enthalten allgemeine Zielsetzungen, jedoch keine expliziten Angaben zu konkreten Maßnahmen, Zeithorizonten oder Kapazitätsausweitungen speziell für den Bereich der Abfalllogistik auf Schiene.
Ein wesentlicher Beweggrund für die Einführung der gesetzlichen Verpflichtung zur Schienenverlagerung war die Verringerung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors. Laut Umweltbundesamt (2025) verursacht der Verkehrssektor insgesamt 44,8% der nationalen Treibhausgasemissionen und zählt damit zu den zentralen Problemfeldern im Klimaschutz.[4] Im Hinblick auf die tatsächliche Umweltwirkung der Bahnregelung ist jedoch anzumerken, dass Abfalltransporte lediglich rund 4% des gesamten Straßengüterverkehrs ausmachen.[5] Ausgehend davon, dass ca. 4% des Straßengüterverkehrs Abfalltransporte (Bereich „Sekundärrohstoffe, kommunale Abfälle und sonstige Abfälle“) sind, wurde für die Einführung des Bahnzwangs als Zielvorgabe eine Einsparung von mehr als 10.000t CO2- Äquivalenten pro Jahr festgehalten. Diese Zielvorgabe soll laut Evaluierungsbericht erst ab 2026 greifen und quantitativ evaluiert werden. Aktuell fehlen jegliche konkrete Aussagen über tatsächlich realisierten CO₂-Reduktionen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Verlagerung der Abfalltransporte auf die Schiene.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
Aktuelle Infrastruktur und Kapazitäten
Entwicklung der Infrastruktur und zukünftige Kapazitäten
18. Welche strukturellen Voraussetzungen sind aus Sicht dem BMIMI erforderlich, damit eine Verlagerung der Bahntransporte zur Erreichung einer Einsparung von mehr als 10.000t CO2-Äquivalenten pro Jahr gelingt?
27. Im Monitoringbericht zum Masterplan Güterverkehr 2024 wird unter Maßnahme Schiene 11 „Verlagerung bahnaffiner Güter“ angeführt, dass mit der Verpflichtung im AWG 2002 Abfalltransporte per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential durchzuführen, positive Entwicklungen und Aktivitäten beobachtet.
1. Um welche Entwicklungen und Aktivitäten handelt es sich hierbei konkret? Und welche positiven Auswirkungen hat das auf die Verlagerung von Abfalltransporten auf die Bahn?
28. Der Monitoringbericht zum Masterplan Güterverkehr 2024 führt weiters allgemein aus, dass Infrastruktur und Kapazitäten bei der Bahn laufend ausgebaut werden. Um welche Maßnahmen von Relevanz für Abfalltransporte handelt es sich hierbei konkret?
29. Der Monitoringbericht zum Masterplan Güterverkehr 2024 führt aus, dass seitens der Eisenbahnverkehrsunternehmen neue Angebote für Abfalltransporte und insbesondere für Abfallarten, die sich bisher nicht in der Angebotspalette befanden wie z.B. Klärschlamm entwickelt wurden. Um welche Abfalltransporte handelt es sich hierbei konkret und für welche Abfälle werden jetzt neu auch über die Eisenbahnverkehrsunternehmen Angebote entwickelt?
30. Klärschlammtransporte mit der Bahn wurden schon vor In-Kraft-Treten der AWG-Regelung angeboten. Inwiefern sind daher die neuen Vorgaben zu den Abfalltransporten mit der Bahn hier erforderlich?
31. Der Monitoringbericht zum Masterplan Güterverkehr 2024 führt aus, dass geplant ist einen Netzwerkplan zu entwickeln, um Kapazitäten für Abfalltransporte per Bahneffizienter nutzen zu können. Liegt dieser Plan bereits vor? Um welche Maßnahmen konkret handelt es sich hierbei?
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
34. Über welche fundierten Berechnungen, Datengrundlagen oder Modellierungen verfügt das BMIMI betreffend Umfang, Struktur und Entwicklung der derzeitigen Abfalltransporte über die verschiedenen Verkehrsträger, insbesondere Schiene und Straße?
35. Welche fachlich fundierten Berechnungen oder Modellannahmen liegen dem BMIMI hinsichtlich der erwarteten Treibhausgaseinsparungen durch die gesetzlich vorgesehene verpflichtende Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene zugrunde?
36. Welche Monitoring-, Erhebungs- und Evaluierungsinstrumente werden derzeit eingesetzt bzw. zukünftig etabliert, um die tatsächlichen Emissionswirkungen von Abfalltransporten verkehrsträgerübergreifend nachvollziehbar und belastbar zu erfassen?
[1] Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: Bericht über die Evaluierung gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 AWG 2002, eingesehen unter Evaluierungsbericht
[4] Umweltbundesamt: Treibhausgase, eingesehen am 15.12.2025 unter https://www.umweltbundesamt.at/klima/treibhausgase
[5] Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: Bericht über die Evaluierung gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 AWG 2002, eingesehen unter Evaluierungsbericht