4340/J XXVIII. GP

Eingelangt am 18.12.2025
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Anfrage

 

der Abgeordneten Agnes-Sirkka Prammer, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Belastung des Bundesverwaltungsgerichts durch den „Bundestrojaner“

BEGRÜNDUNG

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für die Bürger:innen die zentrale rechts-staatliche Stelle, um sich gegen ungerechtfertigte Entscheidungen der Verwaltung zu wehren. Der Zugang zum Rechtsweg ist sehr niederschwellig und kostengünstig. Das darf nicht gefährdet werden. Es ist Aufgabe der Justizministerin, bei Zustimmung zu neuen Gesetzen für eine entsprechende Mittelausstattung ihrer Justizbehörden zu sorgen.

Durch die jüngste Novellierung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (BGBl. I Nr. 54/2025) im September 2025 erhielt das BVwG zahlreiche zusätzliche Aufgaben. Dazu gehören die Bewilligung des Bundestrojaners, die Bewilligung der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten und die Einführung eines Journaldienstes bzw. einer Rufbereitschaft. Über Anträge nach dem SNG ist zudem unverzüglich zu entscheiden. In der WFA zum Gesetz wird wie folgt ausgeführt:

„Darüber hinaus ist durch die Einführung eines neuartigen Rechtsschutzsystem im Sinne eines mehrstufigen Bewilligungs- und Kontrollverfahrens unter Einbindung des Bundesverwaltungsgerichts, auch zusätzliches Richterpersonal erforderlich, zumal do. bis dahin keine Kompetenz und damit verbunden auch keine Expertise in der Bewilligung sicherheitspolizeilicher Ermittlungen besteht.

Es ist von einem Anfall von etwa 30 Verfahren pro Jahr für die Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 und 5 bis 15 Verfahren pro Jahr für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Z 9 leg cit auszugehen. Vom zeitlichen Aufwand pro Akt ist aufgrund der hohen Komplexität der Verfahren anzunehmen, dass allein für die Aktendurchsicht in der Regel mindestens acht Stunden benötigt werden, für das gesamte Verfahren ist mit einem Vielfachen (Drei- bis Vierfachen) des Zeitaufwandes für das Aktenstudium zu rechnen. Unter Zugrundelegung von 1.720 Leistungsstunden pro Jahr einer:eines Richter:in kann damit von einem personellen Mehrbedarf im richterlichen Bereich von ein bis zwei zusätzlichen VBÄ ausgegangen werden. Aufgrund der besonderen Natur des Akteninhalts werden außerdem überdurchschnittlich viele Unterstützungsleistungen auch im administrativen Bereich erforderlich sein, weshalb auch in diesem Bereich von einem personellen Mehraufwand auszugehen ist.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Rufbereitschaft einzurichten. Die Kosten hierfür sind wie folgt zu veranschlagen:

Ausgehend von den Kosten für die eigentliche Rufbereitschaft (Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 3 GehG) zuzüglich der Kosten für die Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft (Überstundenvergütung nach §§ 16, 17 GehG; Bemessungsgrundlage R 1c, GSt 7), wobei von 25 Verfahren pro Jahr auszugehen ist, die zu einem angenommenen Teil von rund acht Stunden im Rahmen von Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft erledigt werden, ergibt sich zuzüglich eines Pauschalbetrags für beizuziehenden Support (A 3) ein Mehraufwand von rund 44.000 Euro pro Jahr (unter Zugrundelegung der Gehaltsansätze für das Jahr 2025). Dieser Betrag wird für die Folgejahre valorisiert.“

Insgesamt betragen Mehrkosten im Jahr 2025 660.000 Euro und es sind zwei zusätzliche Richter:innen-Planstellen sowie zwei sonstige Stellen beim BVwG erforderlich.

Ohne entsprechende Mehrausstattung ist zu befürchten, dass

§  die Mehraufgaben zu Verzögerungen in den Bereichen Soziales, Bildung bzw. Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt, Fremdenwesen/Asylführen können;

§  eine nicht zumutbare Mehrbelastung des BVwG-Personals droht und

§  das im Rahmen der SNG-Novelle eingeführte Rechtsschutzsystem mangels personeller Bedeckung nicht wie geplant starten kann.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Erhielt das BVwG zur Deckung des durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2025 (im Folgenden „SNG-Novelle“ genannt) entstehenden Mehraufwands zusätzliches Personal im Jahr 2025?

a.    Wenn ja: Welches und wie viel?

b.    Wenn nein: Warum nicht?

 

2)    Wird das BVwG zur Deckung des Mehraufwands durch die SNG-Novelle im Jahr 2026 mehr Personal erhalten?

a.    Wenn ja: Welches und wie viel?

b.    Wenn ja: Wann haben die dafür notwendigen Aufnahmeverfahren begonnen bzw. wann werden diese beginnen?

c.    Wenn nein: Warum nicht?

 

3)    Ist vorgesehen, dass das BVwG nach Kundmachung der technischen Voraussetzungen durch den Bundesminister für Inneres (§ 18 Abs. 11 SNG) mehr Personal erhält?

a.    Wenn ja: welches und wie viel?

b.    Wenn ja: Wann haben die dafür notwendigen Aufnahmeverfahren begonnen bzw. wann werden diese beginnen?

c.    Wenn nein: Warum nicht?

 

4)    Hat das BVwG zur Deckung des Mehraufwands für die SNG-Novelle im Jahr 2025 mehr Sachmittel erhalten?

a.    Wenn ja: Wie viele?

b.    Wenn nein: Warum nicht?

 

5)    Wird das BVwG zur Deckung des Mehraufwands für die SNG-Novelle im Jahr 2026 mehr Sachmittel erhalten?

a.    Wenn ja: Wie viele?

b.    Wenn nein: Warum nicht?

 

6)    Ist vorgesehen, dass das BVwG nach Kundmachung der technischen Voraussetzungen durch den Bundesminister für Inneres (§ 18 Abs. 11 SNG) weitere zusätzliche Sachmittel erhalten wird?

a.    Wenn ja: Wie viele?

b.    Wenn nein: Warum nicht?

 

7)    Ist der in der WFA (136 d.B. XXVIII. GP) genannte Personalaufwand (4 VBÄ) nach Schätzung des Ressorts noch korrekt?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

b.    Wenn ja: Erhält das BVwG diese zusätzlichen Stellen?

 

8)    Ist der in der WFA (136 d.B. XXVIII. GP) genannte Sachaufwand nach Schätzung des Ressorts noch korrekt?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

b.    Wenn ja: Erhält das BVwG diese zusätzlichen Mittel?

 

9)    Wurden die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts bzw. sonstige Bedienstete gem. § 15c Abs 3 SNG bereits einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung unterzogen?

a.    Wenn ja: Wann?

b.    Wenn nein: Warum nicht?

c.    Wenn nein: Inwiefern kann das BVwG seiner Rechtsschutzfunktion nachkommen?

 

10)  Verfügt das BVwG bereits über den sicheren Kommunikationskanal gem. § 15c Abs. 5 SNG?

a.    Gibt es dafür zusätzliche Mittel?

 

11)  Wurden beim BVwG die organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um die gem. § 15c Abs. 5 SNG vorgesehene getrennte sichere Aufbewahrung der Akten zu sichern?

 

12)  Haben Sie Anordnungen gem. § 16a BVwG-Gesetz getroffen, wann anstelle einer Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist?

a.    Wenn ja: In welchen Zeiträumen?

 

13)  Wird es für die Mitglieder des BVwG bzw. sonstige Bedienstete des BVwG gem. § 15c Abs 3 SNG besondere Schulungen im Umgang mit terroristischen bzw. extremistischen Straftaten geben?