4341/J XXVIII. GP
Eingelangt am 18.12.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Lukas Hammer, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Keine Disziplinarstrafe gegen Tiroler Arzt nach Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung
Ein Arzt namens S. arbeitet seit rund einem Jahr weiterhin ohne Konsequenzen im Bezirkskrankenhaus Schwaz in Tirol, obwohl er im April 2022 wegen NS-Wiederbetätigung zu 15 Monaten Haft, auf drei Jahre bedingt, verurteilt worden ist. Es ist unklar, wie das Disziplinarverfahren bei der Ärztekammer verlaufen ist – sofern ein solches überhaupt stattgefunden hat – und warum keine erforderlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg stellte in ihrer Anklage 2022 fest, dass S. gegenüber seiner damaligen Ehefrau wiederholt Äußerungen gemacht habe, in denen er “den Nationalsozialismus und dessen Zielsetzungen propagiert oder Adolf Hitler als dessen Führer verherrlicht” habe[1]. Seine ehemalige Ehefrau legte im Scheidungsverfahren von ihm getätigte Aussagen vor, die sie protokolliert und per Tonaufnahme festgehalten hatte. Des Weiteren belegt ein von S. geführtes Notizbuch sein nationalsozialistisches Gedankengut. Demnach tätigte er Aussagen, dass “die Juden die Welt kontrollierten und alle anderen versklaven und vernichten wollten” und dass “Adolf Hitler wiederkommen [werde] - dieser sei der “Messias unseres Volkes””[2]. Darüber hinaus warf die Staatsanwaltschaft S. vor, dass er mehrere nationalsozialistische Bücher hielt, die er zur Weitergabe an seine Kinder vorgesehen hatte - etwa ein NS-Propaganda-Album und eine antisemitische Romantrilogie eines ehemaligen SS-Mitglieds. Des Weiteren wurden bei einer Hausdurchsuchung zahlreiche NS-Devotionalien gefunden - darunter NS-Embleme mit Abbildungen des Hakenkreuzes und eine Halskette mit den Symbolen der Schwarzen Sonne und des Eisernen Kreuzes - rechtsextreme Symbole, die von der SS stammen.
Das Geschworenengericht sprach den Mediziner S. einstimmig nach § 3g des Verbotsgesetzes schuldig[3]. Er wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Nach seiner Verurteilung wechselte S. zum Klinikum Schwarzach, welches noch nichts von seiner Verurteilung wusste, da diese zu dem Zeitpunkt noch nicht im Strafregister eingetragen war. Nachdem das Klinikum Ende August 2024 von der Verurteilung des Arztes erfuhr, wurde das Dienstverhältnis umgehend beendet[4]. Bereits kurz darauf, Anfang November 2024, trat S. eine neue Stelle am Bezirkskrankenhaus Schwaz an. Dem Bezirkskrankenhaus Schwaz war die Vorstrafe wegen NS-Wiederbetätigung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt, entschied sich aber dennoch für die Anstellung. Als Begründung verwies der Eigentümervertreter und Obmann des Gemeindeverbandes, Franz Hauser, im Interview mit dem ORF Tirol “auf die abgelaufene Bewährungszeit, eine einwandfreie fachliche Zusammenarbeit, eine sorgfältige Prüfung durch die Ärztekammer und auf den Ärztemangel“[5]. Die Bewährungszeit war zur Zeit der Anstellung jedoch noch nicht abgelaufen. Die Leitung des Krankenhaus Schwaz verweist auf den Ärztemangel und auf die zweite Chance, die jeder Mensch verdiene.
Die “sorgfältige Prüfung durch die Ärztekammer” wirft jedoch Fragen auf. Nach Angaben der Ärztekammer werden bei Verurteilungen von Medizinern automatisch Meldungen an die Disziplinarkommission übermittelt, die anschließend über mögliche Disziplinarmaßnahmen entscheidet. Der wegen NS-Wiederbetätigung verurteilte Arzt S. soll gegenüber dem Klinikum Schwarzach angegeben haben, er sei bei der Ärztekammer Wien gewesen, wo jedoch keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden seien. Die Ärztekammer Wien verweigert die Auskunft zu konkreten Disziplinarverfahren mit Berufung auf ihre Schweigeverpflichtung. Damit ist unklar, ob im Fall des verurteilten Arztes S. überhaupt ein Disziplinarverfahren stattgefunden hat oder aus welchen Gründen eine Disziplinarstrafe letztlich ausblieb. Es ist äußerst bedenklich, dass ein Arzt mit ausgeprägtem nationalsozialistischem und menschenfeindlichem Gedankengut sowie einer Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung ohne jegliche Disziplinarmaßnahmen weiterhin ungehindert seinen Dienst ausüben kann.
Laut Ärztegesetz (§ 136 Absatz 1) machen sich Ärztinnen und Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie “das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch Ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen” oder “die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie [...] verpflichtet sind”[6]. Demnach (§ 136 Absatz 2) machen sich Ärztinnen und Ärzte jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie “eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten [...] verurteilt worden sind.”
Aus Absatz § 136 Absatz 2 des Ärztegesetzes geht klar hervor, dass der wegen NS-Wiederbetätigung und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilte Arzt S. eines Disziplinarvergehens schuldig gewesen sein muss.
Disziplinarstrafen (Ärztegesetz § 139 Abs. 1) sind:
der schriftliche Verweis,
die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
die befristete Untersagung der Berufsausübung,
die Streichung aus der Ärzteliste[7].
Die Verurteilung des Arztes S. wegen NS-Wiederbetätigung hätte eine deutliche Disziplinarstrafe nach sich ziehen müssen. Weshalb dies nicht geschehen ist, ist unklar.
Die Ärztekammer Wien verweigert die Auskunft über den Ausgang von konkreten Disziplinarverfahren mit Berufung auf ihre Schweigeverpflichtung. § 139 Abs. 10 des Ärztegesetzes definiert jedoch: “Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.” Somit kann ein Disziplinarurteil vollständig veröffentlicht werden, wenn dies notwendig ist, um das Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in Österreich zu schützen und die Einhaltung der beruflichen Regeln sicherzustellen. Im Fall des wegen NS-Wiederbetätigung verurteilten Arztes S. ist dies notwendig, da er durch sein Verhalten gegen geltendes Recht sowie gegen die ethischen und beruflichen Pflichten als Mediziner verstoßen hat. Dass die Ärztekammer scheinbar keine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, stellt ein Versäumnis der Disziplinarbehörde dar, da diese verpflichtet ist, bei rechtskräftigen Verurteilungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Für das Vertrauen in die Ärztekammer und das Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in Österreich ist es entscheidend, Einblick in das Disziplinarurteil zu erhalten - sofern ein solches überhaupt ergangen ist. Nur so kann das Fehlverhalten aufgearbeitet und deutlich gemacht werden, dass nationalsozialistisches Gedankengut von der Ärztekammer ernst genommen wird.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Hat nach der Verurteilung des Arztes wegen NS-Wiederbetätigung gemäß § 136 Abs. 2 ÄrzteG ein Disziplinarverfahren der Ärztekammer in der Causa stattgefunden?
a) Wenn ja, wann hat dieses stattgefunden und bei welcher Ärztekammer?
b) Was war das Ergebnis des Disziplinarverfahrens?
c) Wenn nein, warum nicht?
2) Wurde das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe abgeschlossen?
a) Wenn ja, mit welcher?
b) Wenn nein, warum nicht?
3) Wieso gab es gemäß § 136 Abs. 2 und § 139 Abs. 1 ÄrzteG keine Disziplinarstrafe der Ärztekammer nach der Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung, wie beispielsweise die Streichung von der Ärzteliste?
4) Ist eine Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung zu qualifizieren als eine “Verletzung der Berufspflichten” nach § 136 Abs. 1 ÄrzteG?
5) Ihr Ministerium hat nach § 195e Ärztegesetz die disziplinarrechtliche Aufsicht über die Ärztekammer. Diese beinhaltet “die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt, sich jederzeit von der Kanzleigeschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren unterrichten zu lassen und die Beseitigung diesbezüglicher Rechtswidrigkeiten zu verlangen.” Wurden Sie bzw. Ihr Ministerium bislang über das Disziplinarverfahren gegen den Arzt bzw. dessen Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung informiert?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Werden Sie diese Anfrage zum Anlass nehmen, um sich über das Disziplinarverfahren und dessen ordnungsgemäße Durchführung zu informieren?
6) Nach § 195e Abs 3 sind Sie bzw. Ihr Ministerium berechtigt, bei Rechtswidrigkeiten den Disziplinarrat bzw. einzelne Disziplinarkommissionen aufzulösen oder den Disziplinaranwalt abzuberufen. Werden Sie in dieser Causa von dieser Möglichkeit Gebrauch machen bzw. haben Sie von ihr schon Gebrauch gemacht?
7) Seit 2017 muss die Ärztekammer nach § 195e Abs 4 jährlich einen Bericht über die eingegangenen Anzeigen, die erledigten und noch in Bearbeitung begriffenen Disziplinarverfahren Ihrem Ministerium vorlegen.
a) Scheint der in dieser Anfrage geschilderte Fall in einem dieser Berichte auf und wenn ja, in welchem Stadium?
b) Wurden seit dem Jahr 2017 weitere Fälle von Ärztinnen oder Ärzten, die wegen NS-Wiederbetätigung verurteilt worden sind, mit Disziplinaranzeigen bzw. - verfahren an Ihr Ministerium gemeldet und wenn ja, mit welchem Ergebnis des Disziplinarverfahrens?
c) Sind Ihrem Ministerium aus der Zeit vor 2017 Disziplinarverfahren von Ärztinnen oder Ärzten bekannt oder gemeldet worden, denen eine Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz zugrunde lag?
8) Nach Angaben des Arztes gegenüber dem Klinikum Schwarzach wurde er wegen seiner Verurteilung zur Ärztekammer nach Wien einbestellt, was allerdings kein Disziplinarverfahren zur Folge gehabt haben soll.
a) War die Ärztekammer Wien oder die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) mit der Causa des wegen Wiederbetätigung verurteilten Arztes befasst?
b) Wenn ja, in welchem Stadium des Verfahrens und mit welchem Ergebnis?
c) Wenn ja, warum nicht die Ärztekammer Salzburg oder gegebenenfalls auch die Ärztekammer OÖ?
9) Angeblich – nach Angaben der ÖÄK – werden bei strafrechtlichen Verurteilungen von Mediziner:innen automatisch Meldungen an die zuständigen Disziplinarkommissionen übermittelt. Wir haben keine gesetzliche Verpflichtung für Strafgerichte im Ärztegesetz gefunden, die eine Information der zuständigen Disziplinarkommissionen zwingend bzw. “automatisch” vorsehen würde.
a) Können Sie uns die entsprechenden Gesetzesbestimmungen nennen?
b) Können Sie uns die tatsächlichen Abläufe nach der strafrechtlichen Verurteilung eines Mediziners bis hin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschreiben?
c) Sehen Sie hier einen Verbesserungsbedarf?
[1] https://www.sn.at/salzburg/chronik/hitler-verherrlicht-und-gegen-juden-gehetzt-arzt-in-salzburg-verurteilt-120434470
[2] https://www.sn.at/salzburg/chronik/nach-ns-verurteilung-arzt-ordensspital-164260708
[3] https://tirol.orf.at/stories/3330368/
[4] https://www.stopptdierechten.at/2025/11/21/zur-not-ein-nazi-als-arzt/
[5] https://www.tt.com/artikel/30921937/wirbel-um-arzt-in-tirol-kein-berufsverbot-trotz-ns-vorstrafe
[6] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40165473/NOR40165473.pdf
[7] https://gesetzefinden.at/bundesrecht/bundesgesetze/arzteg-1998_2/para-139