4343/J XXVIII. GP

Eingelangt am 19.12.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Fahrzeugbeschlagnahmen und Raserpaket-Vollzug

BEGRÜNDUNG

 

Überhöhte Geschwindigkeit zählt zu den Hauptursachen von Verkehrsunfällen, insbesondere bei solchen mit tödlichen Folgen. Immer wieder werden dadurch auch Unbeteiligte gefährdet, verletzt oder getötet, was völlig inakzeptabel ist. Der Beschluss des Raserpakets unter Verkehrsministerin Leonore Gewessler, das erstmalig die Möglichkeit schuf, extremen Rasern sozusagen ihre „Waffe“ wegzunehmen, war eine wichtige Maßnahme für mehr Verkehrssicherheit, wie folgende Beispiele verantwortungsloser Raserei illustrieren:

 

In mehreren berichteten Fällen sahen jedoch die einschreitenden Organe von der Durchführung einer vorläufigen Beschlagnahme ab. Laut Medienberichten bzw. Aussendungen war die Begründung, der Lenker sei nicht Zulassungsbesitzer gewesen, oder auch: in Rücksprache mit der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB).

 

Jedoch lässt der Wortlaut gemäß § 99a Abs 1 StVO keine Ausnahme zur Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme zu, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. In Folge hat die Behörde eine Beschlagnahme des Fahrzeugs nach § 99b zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und die weiteren Voraussetzungen nach Abs 1 vorliegen.

Die vorläufige Beschlagnahme erlischt gemäß § 99a Abs 2 StVO entweder durch die Anordnung der Beschlagnahme nach § 99b StVO oder das Ablaufen der diesbezüglichen Frist für die Behörde von zwei Wochen.

 

Die BVB hätte also zwei Wochen Zeit, um die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 99b StVO zu prüfen. Diese Frist dient dazu, das Verfahren nach § 99c StVO über einen Verfall des Raserfahrzeugs oder, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Rasers steht, eine ersatzweise Eintragung eines Lenkverbotes in die Fahrzeugpapiere zu sichern.

Weiters hat die Behörde „den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen.“ (§ 99a Abs 2 StVO) und, falls ein Verfall nicht in Frage kommt, da eine andere Person als der Raser dingliche Rechte am (vorläufig) beschlagnahmten Fahrzeug nachweist, dieses ausschließlich an diese Person auszuhändigen (§ 99d Abs 1 StVO).

 

Stattdessen werden in Missachtung dieser eindeutigen Bestimmungen der StVO schon die vorläufige Beschlagnahme nicht durchgeführt, das Fahrzeug in der Verfügungsgewalt des Rasers belassen und in Folge die Maßnahmen der §§99a bis 99d zur Hebung der Verkehrssicherheit unterlassen. So scheitert der Ansatz zu verhindern, dass der Raser andere Menschen mit diesem Fahrzeug gefährdet.

 

Es liegt folglich jedenfalls eine inkonsequente, möglicherweise sogar gesetzeswidrige Vollziehung der §§ 99a bis 99d StVO durch Exekutivorgane und Behörden vor. Dies kann nicht nur in den betreffenden Einzelfällen fatal für die Verkehrssicherheit sein, sondern untergräbt auch die abschreckende Wirkung für andere Raser.

 

Der Wortlaut von § 99a Abs 1 und Abs 2 StVO zur vorläufigen Beschlagnahme lautet:

„(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.“

 

Der Wortlaut von § 99d „Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen“ lautet:

 „(1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.“

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele vorläufige Beschlagnahmen (§99a) wurden seit Inkrafttreten des Raserpakets durch Organe der Straßenaufsicht den Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) angezeigt?

2.    Wie viele davon wurden zunächst vom Exekutivorgan angeordnet, aber wieder rückgängig gemacht?

3.    Wie kann in Fällen, in denen für das Kfz entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 99a Abs 1 StVO die vorläufige Beschlagnahme nicht durchgeführt wird,

3.1. eine etwaige Eintragung eines Lenkverbots in die Fahrzeugpapiere sichergestellt werden?

3.2. sichergestellt werden, dass die Herausgabe des Fahrzeugs nur an den Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten erfolgt, wie es § 99d Abs 1 StVO vorschreibt?

3.3.die/der Eigentümer:in des Kfz erfahren, dass ihr/sein Kraftfahrzeug für eine extreme Raserfahrt verwendet wurde?

4.    Der Wortlaut des § 99a Abs 1 StVO lässt keinen Spielraum, auch nicht bei Kfz mit nicht-österreichischer Zulassung, eine vorläufige Beschlagnahme zu unterlassen.

4.1. Wurde im folgenden Fall eine vorläufige Beschlagnahme durchgeführt? Falls nein, warum nicht?
„Mit 230 km/h über die Westautobahn gerast“
https://ooe.orf.at/stories/3303941/

4.2. Wurde im folgenden Fall des Lenkers aus Serbien eine vorläufige Beschlagnahme durchgeführt? Falls nein, warum nicht?
„Wieder Raser geschnappt“ https://salzburg.orf.at/stories/3320402/

5.    In den folgenden Medienberichten werden Raserfahrten geschildert, bei denen die Voraussetzungen für vorläufige Beschlagnahmen gemäß § 99a Abs 1 StVO vorlagen und diese demnach durchzuführen gewesen wären. Die Berichte erwähnen diese Beschlagnahmen jedoch nicht. Wurden in den in 5.1. bis 5.12. genannten Fällen vorläufige Beschlagnahmen ausgesprochen und der Behörde angezeigt? Falls nein, warum wurde dies jeweils unterlassen?

5.1. 180 km/h auf Ring: Raser angezeigt: https://wien.orf.at/stories/3322694/

5.2. Betrunkener Kärntner raste Polizei mit fast 200 km/h davon: https://www.derstandard.at/story/3000000294797/betrunkener-k228rntner-raste-polizei-mit-fast-200-kmh-davon

5.3. Raserfahrt mit 130 km/h im Ort und ohne Kennzeichen: https://noe.orf.at/stories/3327390/

5.4. Führerscheinentzug nach Überholmanöver: https://ooe.orf.at/stories/3325535/

5.5. Pkw-Lenker raste mit 207 km/h auf A1, Tochter saß mit im Auto: https://www.derstandard.at/story/3000000279277/pkw-auf-donauuferautobahn-mit-203-kmh-unterwegs 

5.6. Raser mit 161 km/h auf A1 in Wien gestoppt: https://www.vienna.at/raser-mit-161-km-h-auf-a1-in-wien-gestoppt/9617804

5.7. Junge Raser aus Verkehr gezogen: https://wien.orf.at/stories/3317152/

5.8. 16-Jähriger raste mit 204 km/h über A1, Mann ohne Führerschein durch Dornbirn: https://www.derstandard.at/story/3000000278259/16-j228hriger-252berholte-zivilstreife-auf-der-a1-mit-204-kmh 

5.9. Raser in Villach gestoppt: https://kaernten.orf.at/stories/3313388/

5.10. Raser mit 211 km/h auf Ostautobahn erwischt: https://www.vienna.at/raser-mit-211-km-h-auf-ostautobahn-erwischt/9594086

5.11. Motorradfahrer mit 145 km/h gestoppt https://kaernten.orf.at/stories/3311378/

5.12. Raser uneinsichtig - Mit Tempo 208 die Zivilstreife „verblasen“: https://www.krone.at/2951325#/ 

6.    Aufgrund der medialen Berichterstattung scheint nicht ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit vorläufigen Fahrzeug-Beschlagnahmen regional unterschiedlich vorgegangen wird.

6.1. Beruht die Vorgehensweise, über die Durchführung einer vorläufigen Beschlagnahme trotz vorliegenden Voraussetzungen und eindeutigem Gesetzeswortlaut erst (telefonische) Rücksprache mit der BVB zu halten, auf Vorgabe oder Empfehlung der jeweiligen LPD oder erfolgt sie mit Genehmigung der jeweiligen LPDs?

6.2. Gibt es weitere regional oder bundesländerweise unterschiedliche Gepflogenheiten beim Vollzug von § 99a StVO? Wenn ja welche?

6.3. Wo werden die in 6.1. und 6.2. angesprochenen Vorgehensweisen jeweils praktiziert?

6.4. Wie wird einheitlicher Vollzug sichergestellt?

7.    Wie wird seitens des BMI generell sichergestellt, dass Exekutivorgane von etwaigen korrigierenden Entscheidungen betreffend ihre Amtshandlungen durch übergeordnete Stellen bzw. Behörden und Gerichte erfahren?