4378/J XXVIII. GP
Eingelangt am 22.12.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Christoph Steiner
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz
betreffend ELGA – der Umgang mit höchstpersönlichen Daten
In Österreich herrscht bezüglich der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) eine Regelung, welche die höchstpersönlichen Gesundheitsdaten bei persönlicher Skepsis gegenüber digitaler Erfassung schützt. Grundsätzlich nimmt jede Person, die im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird, an ELGA teil. Dieser Teilnahme kann jedoch widersprochen werden.[1]
Es gibt folgende drei Arten des Widerspruchs:
· Genereller Widerspruch (generelles „Opt-Out“): Hier erfolgt eine vollständige „Abmeldung“ von ELGA und somit von allen ELGA-Anwendungen (eBefunde und eMedikation).
· Partieller Widerspruch (partielles „Opt-Out“): Der Widerspruch bezieht sich auf einzelne ELGA-Anwendungen, z. B. eBefunde, eMedikation oder Digitale Codierung.
· Widerspruch im Anlassfall (situatives „Opt-Out“): Hier widerspricht die ELGA-Teilnehmerin oder der ELGA-Teilnehmer der Aufnahme und Weitergabe von ELGA-Gesundheitsdaten für einen bestimmten Behandlungs- oder Betreuungsfall. Ein solches situatives „Opt-Out“ kann von jedem Patienten direkt vor Ort bei jedem Arzt, Zahnarzt, in Apotheken, Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen abgegeben werden.
Im Gesundheitstelematikgesetz ist außerdem festgehalten, dass jeder Patient das Recht hat, der Aufnahme von elektronischen Verweisen und ELGA-Gesundheitsdaten, einschließlich einzelner Medikationsdaten, für einen Behandlungs- oder Betreuungs-fall zu widersprechen.
In Österreich ist außerdem geregelt, dass die Weitergabe von Gesundheitsdaten an ELGA nur dann erfolgen darf, wenn der Patient nicht widerspricht bzw. wenn keine ausdrückliche Ablehnung vorliegt. Das bedeutet, ein Arzt darf die Gesundheitsdaten eines Patienten nicht an ELGA weiterleiten, wenn der Patient dies ausdrücklich verboten hat.
2026 sollen nun auch Wahlärzte prinzipiell alle medizinischen Daten an ELGA weiterleiten.
Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personen-bezogener Gesundheitsdaten; wie sie für 2026 gesetzlich vorgeschrieben ist; strikt untersagt, es sei denn, die Patienten haben ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke eingewilligt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die DSGVO können Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes verhängt werden. Deshalb herrscht unter Wahlärzten große Unsicherheit, da sie verpflichtet sind, personenbezogene Gesundheitsdaten ihrer Patienten, einschließlich des ICD-10-Codes, an ELGA weiterzugeben.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Was passiert, wenn ein Wahlarzt die ausdrückliche Anordnung seines Patienten missachtet und dessen Gesundheitsdaten trotzdem an ELGA weiterleitet?
2. Was passiert, wenn ein Wahlarzt die ausdrückliche Anordnung seines Patienten missachtet und dessen Diagnose-Code trotzdem weiterleitet?
3. Haften ELGA oder das Gesundheitsministerium, wenn gemäß DSGVO Patienten die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten verboten haben, ihre Gesundheitsdaten dennoch von Ärzten etc. weitergeleitet wurden und sie dann juristisch dagegen vorgehen?
4. Haften die behandelnden Ärzte, wenn gemäß DSGVO Patienten die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten verboten haben, ihre Gesundheitsdaten dennoch von Ärzten etc. weitergeleitet wurden und sie dann juristisch dagegen vorgehen?
5. Ist geplant, dass in Österreich bei der Weiterleitung aller Gesundheitsdaten und ICD-10-Codes die Widerspruchsrechte der Patienten aufgehoben sind und nicht mehr gelten?
6. Gibt es eine Rechtsgrundlage, die es erlaubt, alle Gesundheitsdaten aller Bürger in Österreich auch gegen deren Willen weiterzuleiten und zu verarbeiten?
7. Müssen alle Patienten in Österreich darüber aufgeklärt werden, dass sie in jedem einzelnen medizinischen Fall das Recht haben, die Weitergabe und Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten an ELGA zu verbieten?
8. Werden die gesammelten österreichischen Gesundheitsdaten an die EU bzw. den European Health Data Space weitergeleitet oder ist das derzeit noch in Planung?
9. Was macht der European Health Data Space mit den österreichischen Gesundheitsdaten?
10. Können Sie ausschließen, dass diese Gesundheitsdaten dann an andere Organisationen und Firmen, z. B. die WHO oder Pharmafirmen, weitergeleitet werden und welche Rechtsgrundlage gewährleistet dies?
11. Hat das Gesundheitsministerium Schritte unternommen, um den Missbrauch der Gesundheitsdaten der Österreicher zu verhindern?
a. Wenn ja, welche und wann?