4591/J XXVIII. GP

Eingelangt am 21.01.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Andreas Kühberger, Irene Neumann-Hartberger, Josef Hechenberger Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend

Verbesserter strafrechtlicher Schutz von Wirtschafts-, Industrie- und Bürogebäuden.

Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2024 mehr als 6.900 Einbruchsdiebstähle in Wohnräume angezeigt, was einem rechnerischen Tagesdurchschnitt von über 18 angezeigten Fällen entspricht.[1] Neben Wohnungen und Wohnhäusern geraten dabei zunehmend auch Wirtschafts-, Industrie- und Bürogebäude ins Visier organisierter Tätergruppen. Gerade Betriebsstätten bieten aufgrund ihrer Größe, der häufig geringeren Kontrolle außerhalb der Betriebszeiten sowie der dort vorhandenen Sach- und Informationswerte attraktive Tatgelegenheiten.

Die geltende österreichische Rechtslage kennt jedoch keinen eigenständigen Tatbestand des Einbruchs, sondern knüpft die Strafbarkeit an Folgedelikte wie etwa den Diebstahl (§ 129 StGB). Das unbefugte Betreten fremder Räumlichkeiten wird nach § 109 StGB nur dann erfasst, wenn es sich um Wohnräume handelt oder zusätzliche qualifizierende Umstände - etwa Gewaltanwendung oder das Mitführen von Waffen - vorliegen. Betriebs-, Industrie- und Wirtschaftsgebäude sind dadurch deutlich schwächer geschützt als Wohnstätten.

Bereits im Jahr 2019 wurde im Nationalrat ein Abänderungsantrag eingebracht, der eine Erweiterung des Hausfriedensbruches auf Betriebsstätten sowie einen verbesserten Schutz vor unbefugtem Eindringen und verdeckter Überwachung vorsah. Dieser Antrag fand damals keine Mehrheit, obwohl die darin dargestellten Schutzlücken bis heute fortbestehen.

Neben klassischen Eigentumsdelikten sind Wirtschafts- und Industrieanlagen auch potenzielle Ziele für Wirtschaftsspionage, Sabotagehandlungen sowie vorbereitende Handlungen im Zusammenhang mit extremistischen oder terroristischen Aktivitäten. Auch das unbefugte Anbringen von Überwachungs- oder Abhörtechnik stellt ein zunehmendes Risiko für Unternehmen und kritische Infrastruktur dar.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Evaluierung der tatsächlichen Fallzahlen, der Strafverfolgungspraxis sowie der bestehenden Schutzmechanismen dringend geboten.


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage

Fragen zu Fallzahlen:

1.    Wie viele Anzeigen wegen unbefugten Betretens gemäß § 109 StGB mit Tatort in Wirtschafts-, Industrie- oder Betriebsstätten wurden im Jahr 2024 erstattet, und auf welcher Datengrundlage erfolgt diese Zuordnung?

a.    In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung?

b.    In wie vielen Fällen kam es zu einer diversionellen Erledigung?

c.     In wie vielen Fällen wurde das Verfahren eingestellt?

2.    Wie hoch war das durchschnittliche Strafmaß in den im Rahmen von § 109 StGB ausgesprochenen Verurteilungen gemäß Frage 1 lit. a?

3.    Wie viele Fälle von physischem Eindringen in Wirtschafts- oder Industriegebäude, die dem Tatbestand der Betriebsspionage gemäß §123 StGB zugeordnet wurden und bei denen ein physisches Eindringen in Gebäude festgestellt wurde, wurden im Jahr 2024 registriert?

a.    Wie hoch war die Aufklärungsquote dieser Fälle?

b.    Wie hoch war das durchschnittliche Strafmaß in den aufgeklärten Fällen?

4.    Wie viele Fälle von Einbruchsdiebstahl gemäß §129 StGB mit Tatort Wirtschafts-, Industrie- oder Betriebsstätte wurden im Jahr 2024 dokumentiert?

a.    Wie hoch war die Aufklärungsquote dieser Fälle?

b.    Wie hoch war das durchschnittliche Strafmaß in den aufgeklärten Fällen?

5.    Wurden in den letzten fünf Jahren Fälle dokumentiert, in denen Industrie- oder Wirtschaftsanlagen im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten unbefugt betreten wurden?

6.    Wurden in den letzten fünf Jahren Fälle bekannt, in denen Überwachungs- oder Abhörtechnik durch unbefugtes Eindringen in Betriebs-, Wirtschafts- oder Industrieanlagen angebracht wurde?

a.    Wie viele derartige Fälle wurden dokumentiert?

b.    Welche Arten von technischer Ausrüstung (z. B. Kameras, Mikrofone, Datenübertragungsgeräte) kamen dabei zum Einsatz?

c.     Wie hoch war die Aufklärungsquote dieser Fälle?

d.    Welche Motive oder Zielsetzungen wurden von den Tätern festgestellt oder angegeben?

Materiellrechtliche Fragestellungen:

Das Zivilrecht bietet mit dem Instrument der Besitzstörung einem Opfer die Möglichkeit eine Rechtsverletzung innerhalb von 30 Tagen zu sanktionieren. Der Schaden ist jedoch schon eingetreten.

Straftatbestände hingegen dienen unter anderem dazu ein Unrecht unmittelbar zu beseitigen, indem auch die damit verbundenen Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund, dass der Strafrechtsschutz im Bereich des Hausrechts in der Lehre seit jeher als unzureichend empfunden wird,[2] sind zunächst folgende materiellrechtliche Fragestellungen klarzustellen:

7.    Wird es strafrechtlich nach § 109 StGB sanktioniert, wenn jemand ohne Gewalt gegen Personen oder Sachen in eine Wohnstätte widerrechtlich eindringt, in welcher sich zum Zeitpunkt des Eindringens keine Person aufhält?

8.    Wird es strafrechtlich nach § 109 StGB sanktioniert, wenn sich jemand beharrlich weigert eine Wohnstätte zu verlassen (etwa nach einer Besprechung)?

9.    Wird es strafrechtlich sanktioniert, wenn jemand ohne Gewalt gegen Personen oder Sachen in eine Wirtschafts-, Industrie- und Betriebsstätte widerrechtlich eindringt?

10. Wird es strafrechtlich sanktioniert, wenn jemand widerrechtlich Videomaterial anfertigt, um im Anschluss gegen das Opfer eine Negativ-Kampagne zu starten (bevor die Negativ-Kampagne gestartet wurde)?

Fragen bzgl. Intentionen des BMJ im Umgang mit vorliegender Problematik:

11. Erachtet die Bundesministerin für Justiz den derzeitigen strafrechtlichen Schutz von Wirtschafts-, Industrie- und Betriebsstätten vor unbefugtem Eindringen, Spionage- und Vorbereitungshandlungen als ausreichend?

12. Gibt es seitens des Bundesministeriums für Justiz konkrete Überlegungen, Evaluierungen oder Gesetzesinitiativen, den strafrechtlichen Schutz von Wirtschafts- und Industriegebäuden - insbesondere durch eine Weiterentwicklung des § 109 StGB (Hausfriedensbruch) - zu verbessern?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


[1] Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, Bundeskriminalamt

2 Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 109, RZ 7.



[1] Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, Bundeskriminalamt

2 Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 109, RZ 7.