4818/J XXVIII. GP

Eingelangt am 30.01.2026
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Christian Lausch

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Elektronisch überwachter Hausarrest

 

 

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz ist Folgendes zu lesen:

 

„Elektronisch überwachter Hausarrest

 

Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar, er wurde im Herbst 2010 eingeführt. Grundsätzlich kommen für diese Vollzugsform Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe 24 Monate, bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie terroristischen Strafsachen 12 Monate, nicht übersteigt. Der elektronisch überwachte Hausarrest, umgangssprachlich oft auch "Fußfessel" genannt, muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen („Frontdoor-Variante“) oder aber verkürzen („Backdoor-Variante“). Die Entscheidung über die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes trifft die jeweilige Leitung der Justizanstalt als Vollzugsbehörde. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden, deren Vorliegen genau geprüft wird.

 

Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen zählen insbesondere:

·         Die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit übersteigt 24 bzw. 12 Monate nicht oder wird voraussichtlich 24 bzw. 12 Monate nicht übersteigen, weil z.B. mit einer bedingten Entlassung gerechnet werden kann.

·         Geeignete Unterkunft im Inland

·         Geeignete Beschäftigung

·         Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts

·         Kranken- und Unfallversicherungsschutz

·         Schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

·         Prognose, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der aufzuerlegenden Bedingungen diese Vollzugsform nicht missbraucht wird.

 

Die notwendigen Erhebungen zur Klärung der Voraussetzungen beziehungsweise zur Erstellung des Aufsichtsprofils (siehe dazu unten bei der praktischen Abwicklung) erfolgen mit Unterstützung des Vereins NEUSTART durch Sozialarbeiter:innen. Dieser Verein ist Vertragspartner des Bundesministeriums für Justiz und auch für die Durchführung der Haftentlassenenhilfe, Bewährungshilfe und des Tatausgleichs zuständig. Die Mitarbeiter:innen des Vereins NEUSTART sind auch für die sozialarbeiterische Begleitung und bei Bedarf für die Betreuung der inhaftierten Personen des elektronisch überwachten Hausarrestes zuständig.“[1]

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Personen befanden sich 2025 im elektronisch überwachten Hausarrest? (Bitte um Aufschlüsselung nach Monaten)

2.    Wegen welcher Delikte wurden im Jahr 2025 Fußfesselträger verurteilt? (Bitte um genaue Aufschlüsselung nach Delikt, Haftdauer, Dauer der Reststrafe, Geschlecht, Alter, Nationalität, sowie Aufschlüsselung seit wann sich die Person im elektronisch überwachten Hausarrest befindet?)

3.    Wie hoch waren die täglichen Kosten im Jahr 2025 für „Fußfesselträger"?

a.    Wie hoch ist der Anteil im Jahr 2025 - in der Höhe der Beitragssumme und Prozent - die der „Fußfesselträger" beizutragen hat?

4.    Wie hoch waren die Ersparnisse im Jahr 2025 durch die „Fußfesselträger“?

5.    Wurden mögliche Mehrkosten für Personal, insbesondere bei Bewährungshilfe, Vollzugsverwaltung und technischer Überwachung, in die Einsparungs-rechnung einbezogen?

a.    Wenn ja, wie hoch sind diese Kosten 2025?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Wurden Kosten für Ersatzbeschaffung, Wartung und IT-Sicherheit der Überwachungssysteme berücksichtigt?

a.    Wenn ja, in welcher Höhe?

b.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Wird es nach der Reform des Strafvollzuges eine Änderung der Beitragssumme und/oder des Prozentanteils, die der Fußfesselträger beizutragen hat, geben?

a.    Wenn ja, wie hoch sind die Kosten jetzt?

b.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Können Sie schon sagen ob sich die Maßnahmen bzw. die Auflagen der Fußfessel im „elektronisch überwachten Hausarrest" nach der Reform des Strafvollzuges ändern?

9.    Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich, wenn es vermehrt zu „Abbrüchen“ des elektronisch überwachten Hausarrests kommt und Personen in den stationären Strafvollzug zurückkehren?

10. Wurden mögliche Mehrkosten durch zusätzliche gerichtliche oder verwaltungs-behördliche Verfahren infolge von Verstößen gegen Auflagen berücksichtigt?

a.    Wenn nein, warum nicht?

11. Wie vielen Häftlingen wurde 2025 die „Fußfessel" wieder entzogen und warum? (Bitte um Aufschlüsselung nach Grund des Abbruches des elektronischen Hausarrests, Delikt des Haftgrundes, Staatsbürgerschaft und derzeitige Haftanstalt)



[1]    https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/elektronisch-ueberwachter-hausarrest.2c94848544ac82a60144c0789c900912.de.html (aufgerufen am 16.01.2026)