4847/J XXVIII. GP

Eingelangt am 03.02.2026
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Anfrage

 

der Abgeordneten Olga Voglauer, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend fachliche und rechtliche Prüfungen des Trilog-Ergebnisses zu NGT inkl. Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage beim EuGH

BEGRÜNDUNG

 

Die Europäische Union hat das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Verordnung über neue genomische Techniken (NGT) weitgehend abgeschlossen. Das Trilogverfahren zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission ist beendet, die 1. Lesung des Rates steht kurz vor dem formalen Abschluss, und im Europäischen Parlament beginnt dann die 2. Lesung, wobei der Umweltaus-schuss (ENVI) das Trilogergebnis am 28. Jänner 2026 behandelte.

Damit ist die politische Gestaltungsphase auf EU-Ebene faktisch beendet. Änderungen in der Sache sind nur mehr in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Sollte die Verordnung in der vorliegenden Fassung angenommen werden, bleibt den Mitgliedstaaten insbesondere der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) als zentrales Instrument, um unionsrechtliche, völkerrechtliche und grund-rechtliche Fragen klären zu lassen.

Besonders besorgniserregend ist, dass der Verordnungsvorschlag keine wirksamen Vorkehrungen enthält, um eine Ausweitung der Patentierung von Pflanzen und pflanzlichen Eigenschaften zu verhindern.

Für Pflanzen der Kategorie NGT 1 wird im Gesetzgebungsvorschlag ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Risiken kon-ventionell gezüchteten Pflanzen gleichwertig sind und daher vom Großteil der gentechnikrechtlichen Zulassungsanforderungen ausgenommen werden können.

Gleichzeitig sollen diese Pflanzen jedoch weiterhin patentfähig bleiben. Damit werden NGT 1 regulatorisch der konventionellen Züchtung gleichgestellt, patent-rechtlich jedoch anders behandelt. Diese asymmetrische Rechtsfolge ist sachlich nicht begründet und erzeugt einen systemischen Widerspruch zwischen Zulassungs-recht und Patentrecht. Die Konsequenzen betreffen nicht nur einzelne Marktakteure, sie haben strukturelle Auswirkungen auf Züchtung, Landwirtschaft und Versorgungs-sicherheit und sind daher nicht nur von erheblicher rechtspolitischer Relevanz.

Im Vorfeld der Nationalratswahl 2024 hat die ARGE Gentechnik-frei im Rahmen ihres Parteien-Checks alle kandidierenden Parteien befragt. In Frage 8 bekannten sich die ÖVP und SPÖ ausdrücklich dazu, alle politischen und rechtlichen Mittel auszu-schöpfen, um sicherzustellen, dass auch für NGT Vorsorgeprinzip, Rückver-folgbarkeit, Kennzeichnung und Wahlfreiheit gewahrt bleiben. Dieses Bekenntnis schließt – ausdrücklich oder implizit – auch die Anrufung des EuGH ein.

Bereits mit der parlamentarischen Anfrage 2300/J wurde die Bundesregierung zu ihrer Haltung gegenüber der geplanten NGT-Verordnung und möglichen rechtlichen Schritten befragt. In der Beantwortung 1837/AB wurde zwar auf politisches Engagement im EU-Gesetzgebungsverfahren verwiesen, eine konkrete Vorbe-reitung oder politische Absichtserklärung hinsichtlich einer Nichtigkeitsklage beim EuGH blieb jedoch aus.

Angesichts des nunmehr abgeschlossenen Trilogs und des fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens stellt sich diese Frage mit neuer Dringlichkeit.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

Bewertung des abgeschlossenen Trilog-Ergebnisses

1)    Welche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag enthält das im Trilog erzielte Ergebnis zur Verordnung über neue genomische Techniken (NGT) in Bezug auf

– das Vorsorgeprinzip,

– die Rückverfolgbarkeit von NGT-Produkten,

– Kennzeichnungsregelungen sowie

– die Regelungen zur Wahlfreiheit von Konsument:innen, Landwirt:innen und Verarbeitungsbetrieben?

2)    Welche fachlichen oder rechtlichen Stellungnahmen wurden im Ressort oder ressortübergreifend zum Trilog-Ergebnis erstellt oder eingeholt?

3)    Welche unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Fragestellungen wurden in diesen Stellungnahmen im Zusammenhang mit der geplanten NGT-Verordnung identifiziert (z. B. im Verhältnis zum geltenden EU-Gentechnikrecht, Patentrecht, oder zum Cartagena-Protokoll)?

 

Folgen des Abschlusses der 1. Lesung des Rates

4)    Welche formalen Handlungsmöglichkeiten bestehen für die Bundesregierung nach Abschluss der 1. Lesung des Rates und zu Beginn der 2. Lesung im Europäischen Parlament im Hinblick auf die NGT-Verordnung?

5)    Welche dieser Handlungsmöglichkeiten wurden von der Bundesregierung seit Abschluss des Trilogs tatsächlich ergriffen oder vorbereitet?

 

EuGH-Klage als rechtliches Instrument

6)    Wurde innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob gegen die geplante NGT-Verordnung eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV in Betracht kommt?

a.    Falls ja, wann wurde diese Prüfung eingeleitet?

b.    Falls ja, welche Ressorts und fachlichen Stellen waren daran beteiligt?

c.    Falls ja, auf welche rechtlichen Aspekte oder möglichen Klagegründe hat sich diese Prüfung bezogen?

d.    Falls nein, wurde eine solche Prüfung ausdrücklich ausgeschlossen?

e.    Falls eine solche Prüfung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wann und aus welchen formalen Gründen ist dies erfolgt?

 

Zeitplan und Information des Parlaments

7)    Gibt es innerhalb der Bundesregierung einen festgelegten Zeitrahmen für Entscheidungen über mögliche rechtliche Schritte im Zusammenhang mit der NGT-Verordnung?

8)    Welche Schritte sind vorgesehen, um das Parlament über relevante Entscheidungen oder Prüfungen vor Ablauf allfälliger Klagefristen zu informieren?

9)    Welche rechtlichen Bewertungen oder Entscheidungsgrundlagen zur NGT-Verordnung sind derzeit als interne Arbeitsunterlagen vorhanden?