4865/J XXVIII. GP

Eingelangt am 09.02.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Olga Voglauer, Lukas Hammer, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

betreffend Umsetzung der ForstG Novelle 2023

BEGRÜNDUNG

 

Wälder werden immer häufiger zu Quellen von Treibhausgasemissionen, statt wie bisher als Kohlenstoffsenken zum Klimaschutz beizutragen. Bereits 2018, 2019 und 2023 waren die österreichischen Wälder eine Treibhausgasquelle. Generell wird die Senkenfunktion immer geringer.

Grafik von: https://tirol.orf.at/stories/3332352/

Mit ein Grund dafür ist, dass durch die Klimaerhitzung und die steigende Häufigkeit von Wetterextremen die Anfälligkeit der Wälder für Kalamitäten – insbesondere in standortfremden Monokulturen – steigt. Die Einschläge in den letzten Jahren waren häufig auch aufgrund der Aufarbeitung von Schadflächen, etwa durch Windwürfe, Borkenkäferbefall und dergleichen, erhöht.

Aufgrund dieser Entwicklungen wird auch die Praxis der Rodungs- und Fällungs-bewilligungen relevanter. Mit der Forstgesetz-Novelle 2023 wurde die Relevanz der Wälder für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung auch im Gesetz, im § 6 Abs. 2 lit c ForstG, als Teil der Wohlfahrtswirkung explizit aufgenommen. Ebenfalls erstmals aufgenommen wurde der Erhalt der biologischen Vielfalt als Teil der Wohlfahrts-wirkung. Zusätzlich wurde für forstliche Verfahren nach §§ 17, 81 und 85, welche Biotopschutzwälder gemäß § 32a betreffen, ein verpflichtendes Anhörungsrecht der Naturschutzbehörde in Verwaltungsverfahren betreffend Biotopschutzwälder einge-führt.

Relevant für den Klimaschutz sind diese gesetzlichen Regelungen allerdings nur, wenn sie sich auch in einer veränderten Bewilligungspraxis für aus Klima- und Naturschutzsicht fragliche Rodungs-, Fällungs- und Forststraßenbewilligungen widerspiegeln.

In der Anfragebeantwortung 18757/AB vom 30.9.2024 wurden zahlreiche Antworten bzgl. der Umsetzung des Anhörungsrechts der Naturschutzbehörde verweigert.

In der Antwort zu Frage 1 wurde dargestellt, dass die Ausweisung von Schutz-gebieten Kompetenz der Bundesländer sei, und dem damaligen BML daher keine Informationen über Biotopschutzwälder außerhalb von Naturwaldreservaten vorlägen. Allerdings geht es hier nicht darum, in wessen Kompetenz die Ausweisung von Nationalparken, Natura2000- und anderer Naturschutzgebiete liegt, sondern dass für den korrekten Vollzug des Forstgesetzes die Kenntnis aller Biotopschutz-wälder Voraussetzung ist, da für die Ausstellung von Rodungs- und Fällungsbe-willigungen in diesen Biotopschutzwäldern vorweg die Naturschutzbehörde beige-zogen werden muss. Dies ist ohne Kenntnis, welche Wälder Biotopschutzwälder sind, nicht möglich. Außerdem ist in der Richtlinie über die bundesweit einheitliche Erstellung, Ausgestaltung und Darstellung des Waldentwicklungsplanes (WEP-RL) in Kapitel 5.2. festgehalten, dass Informationen über Biotopschutzwälder gemäß § 32a ForstG verpflichtend in diesem darzustellen sind. Die Informationen müssen also vorliegen. Der Vollzug des Forstgesetzes ist Bundeskompetenz und wird in mittelbarer Bundeskompetenz von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft steht in dieser Hinsicht an der Spitze der Weisungskette. Informationen zum Vollzug sind daher bei ihm zu erfragen und Informationen zu den Biotopschutzwäldern müssen jedenfalls im WEP und bei den vollziehenden Behörden vorliegen und zumindest mittels Rückfrage eruierbar sein.

In der Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wurde angegeben, dass abgesehen von Rodungsverfahren, die auf Ebene des Bundesministeriums vollzogen wurden, keine Daten zur Einbeziehung der Naturschutzbehörde vorlägen. Es wurde ausgeführt, dass keine automationsgestützte Erhebungsmöglichkeit bestehe, und daher der Verwaltungsaufwand zu hoch sei. Es scheint kaum glaubhaft, dass es gar keine automationsgestützte Auswertungsmöglichkeit gibt, auch wenn möglicherweise keine automationsgestützte Unterscheidung nach Biotopschutzwälder ja/nein möglich ist. Da im Sinne des Klimaschutzes jede Rodungs- und Fällungsbewilligung relevant ist, soll vorerst auf allgemeiner Ebene die Entwicklung derselben veröffentlicht werden.

Um die Wirkung des Waldes für den Klimaschutz – durch die Kohlenstoffaufnahme- und -speicherung – sowie für die Biodiversität auch rechtlich zu verankern, wurden in der ForstG Novelle 2023 beide Themenfelder in die Definition der „Wohlfahrts-wirkung“ in § 6 mit aufgenommen. In den Waldentwicklungsplänen (WEP) gemäß § 9 ForstG sind die Wirkungen des Waldes für jedes Waldstück zu bewerten, und infolge dieser Bewertung ist eine Leitfunktion festzulegen. Wie diese Bewertung erfolgt, ist in der Verordnung über den Waldentwicklungsplan und detaillierter in der Richtlinie über die bundesweit einheitliche Erstellung, Ausgestaltung und Darstellung des Waldentwicklungsplanes (WEP-RL) festgelegt. In der Richtlinie sind für alle Wirkungen des Waldes Kriterien festgelegt, nach denen eine Wertziffer 3 (hohe Wirkung) bzw. 2 (mittlere Wirkung) vergeben werden kann. In der WEP-RL, die zuletzt 2021 aktualisiert wurde, sind in der Wohlfahrtsfunktion Kriterien für 2er- bzw. 3er-Bewertungen für die folgenden, damals im Gesetz festgehaltenen Teilbereiche der Wohlfahrtsfunktion angeführt:

-       Wälder, die regionales Klima ausgleichen

-       Wälder, die lokales Klima ausgleichen

-       Wälder, die das Klima in Gebieten mit sehr geringer oder geringer Waldausstattung positiv beeinflussen

-       Wohlfahrtswirkung durch Reinigung und Erneuerung von Wasser und/oder durch Verbesserung des Wasserhaushaltes

-       Wohlfahrtswirkung durch Reinigung und Erneuerung von Luft

Durch das Hinzufügen der Kohlenstoffaufnahme und -speicherung sowie des Erhalts der biologischen Vielfalt in der Definition der Wohlfahrtsfunktion entstand die Notwendigkeit, auch die Richtlinien für die Waldentwicklungspläne entsprechend zu erweitern. Denn weder Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, noch Erhalt der biologischen Vielfalt sind derzeit in den Bewertungsvorgaben für die Wohlfahrts-funktion enthalten. Nachfolgend müsste die Wohlfahrtsfunktion für alle Wälder in Österreich neu bewertet werden. Die Bewertung der Waldfunktionen wird für forstliche Verfahren, insbesondere für Rodungsverfahren, zur behördlichen Beur-teilung herangezogen. Dementsprechend ist eine rasche Umsetzung der erweiterten Definition der Wohlfahrtsfunktion dringend notwendig, um den Beitrag unserer Wälder zum Klimaschutz zu erhalten bzw. wieder zu stärken.

Eine besondere Rolle für den Schutz der Kohlenstoffsenken und der biologischen Vielfalt spielen Altwälder. Gemäß Forst- und Biodiversitätsstrategie der EU sind diese zu kartieren und zu schützen. Auch für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2011 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED III) müssen die Altwälder bekannt sein, da Holz aus Altwäldern nicht zu den Zielen für die Nutzung von Erneuerbaren angerechnet werden und Energiegewinnung aus ihnen nicht gefördert werden darf. Auch diese Regelung wurde getroffen, um Kohlenstoff-senken und Biodiversität zu schützen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

Zu Biotopschutzwäldern:

1)    Wie viele Biotopschutzwälder gem. § 32a Forstgesetz gibt es in Österreich? Es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern, Anzahl und Fläche sowie Schutzstatus der Biotopschutzwälder (Naturwaldreservat, Nationalpark, Naturschutzgebiet, Natura2000-Gebiet) ersucht.

2)    Wurde zur Beantwortung der Frage 1, sofern die Daten nicht bereits im BMLUK aufliegen, bei den Landeshauptleuten als nächstunterstellte Ebene in der Weisungskette in mittelbarer Bundesverwaltung, nachgefragt, um die Daten für die Beantwortung zu erhalten?

a.    Wenn nein, warum nicht?

Zu forstrechtlichen Verfahren, im Besonderen Rodungs- und Fällungsbewilligungen:

3)    Wie viele forstrechtliche Bewilligungsverfahren wurden in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahr, und Paragraphen des Forstgesetzes, auf die sich das jeweilige Verfahren stützte.

4)    Wie viele Verfahren zur Bewilligung von Rodungen gemäß § 17 ForstG wurden in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Flächenausmaß der beantragten Rodung, und Kalenderjahren.

5)    Wie viele Hektar Wald waren in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils von Anträgen auf Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG betroffen, und für wie viele Hektar Wald wurden in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils die Rodung bewilligt? Wir ersuchen um Angabe je Bundesland, je Bezirk, und je Kalenderjahr. Sofern vorhanden, ersuchen wir um Angabe welcher Anteil dieser zur Rodung beantragten Fläche bzw. zur Rodung bewilligten Fläche jeweils eine Fällung des Bestandes beinhaltete.

6)    Wie viele Verfahren zur Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot hiebsunreifer Fällungen gemäß § 81 ForstG wurden in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahren, Flächenausmaß der beantragten Ausnahme, und Antrag gemäß § 81 Abs. 1 lit a, b, c oder d ForstG.

7)    Wie viele Hektar Wald waren in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils von Anträgen auf Ausnahmen vom Verbot hiebsunreifer Fällungen gemäß § 81 ForstG betroffen, und für wie viele Hektar Wald wurden in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils die Ausnahme vom Verbot der hiebsunreifen Fällung bewilligt? Wir ersuchen um Angabe je Bundesland, je Bezirk, je Kalenderjahr, und je Bewilligungsgrund in § 81 Abs. 1 lit a bis d ForstG.

8)    Wie viele Verfahren zur Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Großkahlhieben im Hochwald gemäß § 82 Abs. 3 ForstG wurden in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahren, Flächenausmaß der beantragten Ausnahme, und Antrag gemäß § 82 Abs. 3 lit a, b, c oder d ForstG.

9)    Wie viele Hektar Wald waren in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils von Anträgen auf Ausnahmen vom Verbot von Großkahlhieben im Hochwald gemäß § 82 Abs. 3 ForstG betroffen, und für wie viele Hektar Wald wurde in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils die Ausnahme vom Verbot von Großkahlhieben bewilligt? Wir ersuchen um Angabe je Bundesland, je Bezirk, je Kalenderjahr, und je Bewilligungsgrund in § 82 Abs. 3 lit a bis d ForstG.

10) Wie viele Verfahren zu bewilligungspflichtigen Fällungen gemäß § 85 ForstG wurden jeweils in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahren, Flächenausmaß der beantragten Fällung, und Bewilligungspflicht gemäß § 85 Abs. 1 lit a, b, oder c ForstG.

11) Wie viele Hektar Wald waren in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils von Anträgen für bewilligungspflichtige Fällungen gemäß § 85 ForstG betroffen, und für wie viele Hektar Wald wurde in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils die bewilligungspflichtige Fällung gewährt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahren, und je Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 lit a, b oder c ForstG.

12) Wie viele Meldungen zu freien Fällungen gemäß § 86 wurden jeweils in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahren, Flächenausmaß der beantragten Fällung, und Kategorisierung gemäß § 86 Abs. 1 lit a, b, c oder d ForstG.

13) Wie viele Hektar Wald waren in den Jahren 2010 bis 2025 jeweils von Meldungen für bewilligungspflichtige Fällungen gemäß § 86 ForstG betroffen? Wir ersuchen um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern, Bezirken, Kalenderjahren, und Kategorie gemäß § 86 Abs. 1 lit a, b, c oder d ForstG.

 

 

Zur Umsetzung der erweiterten Definition der Wohlfahrtswirkung in der Praxis:

14) Wurde seit der ForstG Novelle 2023 die Richtlinie über die bundesweit einheitliche Erstellung, Ausgestaltung und Darstellung des Waldentwicklungsplanes (WEP-RL) überarbeitet?

a.    Wenn ja, wo ist diese überarbeitete Version abrufbar, wann wurde sie veröffentlicht, und was wurde im Vergleich zur Version von 2021 geändert?

b.    Wenn nein, warum nicht?

15) Falls die WEP-RL überarbeitet wurde: Wurde die Neubewertung der Wohlfahrtsfunktion in den einzelnen Waldentwicklungsplänen bereits vorgenommen? Wenn nein, wie weit ist dieser Prozess gediehen und bis wann soll er abgeschlossen sein?

16) Wie gestaltet sich üblicherweise der Prozess zur Überarbeitung der WEP-RL?

17) Welche Stakeholder werden üblicherweise in den Prozess zur Überarbeitung der WEP-RL einbezogen?

18) Wenn die WEP-RL hinsichtlich der Kriterien für die Bewertung der Funktionen des Waldes überarbeitet wird: Binnen welchen Zeitraums müssen die Landeshauptleute dann, entsprechend § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Waldentwicklungspläne, die Teilpläne des Waldentwicklungsplans anpassen?

 

Zu Altwäldern:

19) Sind die bestehenden Altwälder in Österreich kartiert?

a.    Wenn ja, ersuchen wir um Information wo und in welcher Form diese Kartierung publiziert ist.

b.    Falls die Kartierung nicht publiziert ist, ersuchen wir um Information wann und wo sie in welcher Form veröffentlicht werden wird.

c.    Wenn nein, warum nicht?

d.    Wenn nein, wie soll die Umsetzung der EU-Forststrategie, der EU-Biodiversitätsstrategie, und der RED III Vorgaben gewährleistet werden?

20) Gibt es konkrete Pläne, wie die Altwälder in Österreich geschützt werden sollen?

a.    Wenn ja, ersuchen wir um Beschreibung der Pläne und Ihrer nächsten Schritte zur Umsetzung.

b.    Wenn nein, wieso nicht?