4872/J XXVIII. GP
Eingelangt
am 10.02.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Alma Zadić, Lukas Hammer, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Umweltkriminalität und Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
BEGRÜNDUNG
Eine intakte Natur ist die Lebensgrundlage für uns alle und Voraussetzung für ein gutes Leben. Wir brauchen ein wirksames Umweltstrafrecht, um die Natur zu schützen.
Der Unionsgesetzgeber hat deshalb am 11. April 2024 die Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG verabschiedet.[1] Ziel der Richtlinie ist es, Umweltkriminalität besser zu bekämpfen, Umweltstraftaten härter zu sanktionieren und die Strafverfolgung zu erleichtern. Die Richtlinie ist bis zum 21.5.2026 in nationales Recht umzusetzen.
Der Siebente Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches stellt bestimmte strafbare Handlungen gegen die Umwelt unter Strafe, doch zu Verurteilungen kommt es nur selten. Im jüngsten Berichtsjahr 2023 lagen lediglich in 11 Fällen Umweltdelikte einer Verurteilung zugrunde (Sicherheitsbericht 2023 - Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz, 2023, Seite 75).
Parallel zur EU hat auch das Ministerkomitee des Europarats ein neues Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht verabschiedet, das einen strengeren Rechtsrahmen für die Bekämpfung schwerer Umweltverbrechen vorgibt.[2] Das Abkommen kann von den Mitgliedstaaten ab dem 3. Dezember 2025 unterzeichnet werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
Umsetzung der Umweltkriminalitäts-Richtlinie
1. Welche Schritte zur Umsetzung der Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (in der Folge „Richtlinie“ genannt) wurden bisher gesetzt?
2. Liegt die führende legistische Zuständigkeit für die Umsetzung der Richtlinie beim BMJ?
3. Welche sonstigen Bundesministerien oder sonstige Behörden sind mit der Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie befasst?
4. Gibt es bereits einen (internen) Gesetzesentwurf des BMJ zur nationalen Umsetzung der Richtlinie?
a) Wenn ja, befindet sich dieser Entwurf bereits in der politischen Koordinierung?
b) Wenn nein, bis wann soll ein Gesetzesentwurf vorliegen?
5. Bis wann wird der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie einer öffentlichen Begutachtung unterzogen?
6. Welche Verschärfungen im StGB sind im Zuge der Umsetzung der Richtlinie geplant?
7. Welche neuen Straftatbestände sollen im Zuge der Umsetzung der Richtlinie eingeführt werden?
8. Wie soll die Sanktion der Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Natur (Artikel 5 Abs. 3 lit. a Z i) im nationalen Recht umgesetzt werden?
9. Nach Art 5 Abs 2 lit. e der Richtlinie muss für die vorsätzliche und rechtswidrige Tötung, Zerstörung, Entnahme, den Besitz oder den Verkauf von wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren festgelegt werden. § 181f StGB sieht aktuell nur eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Inwiefern sollen die §§ 181f ff StGB angepasst werden?
10. Wie werden relevante Stakeholder:innen, insbesondere aus der Zivilgesellschaft, im Prozess der Vorbereitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie eingebunden?
11. Wird es Stakeholderrunden vor dem Start der öffentlichen Begutachtung des Richtlinienentwurfs geben?
a) Wenn nein, warum nicht?
12. Haben Sie bei der europäischen Kommission einen Fahrplan über die nationale Umsetzung der Richtlinie eingemeldet?
a) Wenn ja, wie sieht dieser Fahrplan aus, welche Schritte und welche Fristen sind vorgesehen?
13. Was tun Sie dafür, dass die Richtlinie rechtzeitig umgesetzt wird?
Anfall
14. Wie viele Anzeigen, aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen, Bundesländern, Sprengeln und Jahren, gab es im Zusammenhang mit Umweltstraftaten in den Jahren 2015 bis 2025?
15. Wie viele Verurteilungen im Zusammenhang mit Umweltstraftaten gab es im Zeitraum 2015 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen, Bundesländern, Sprengeln und Jahren?
16. Wie viele Freisprüche gab es in Strafverfahren wegen Umweltstraftaten im Zeitraum 2015 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen, Bundesländern, Sprengeln und Jahren?
17. Wie viele Einstellungen gab es in Strafverfahren wegen Umweltstraftaten im Zeitraum 2015 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen, Bundesländern, Sprengeln und Jahren? Bitte auch um Aufschlüsselung der diesen Einstellungen zu Grunde liegenden Einstellungsgründe.
18. Wie viele Diversionen gab es in Strafverfahren wegen Umweltstraftaten im Zeitraum 2015 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen, Bundesländern, Sprengeln und Jahren?
Personal und Fortbildung
19. Wie viele Staatsanwält:innen sind derzeit spezifisch mit dem Gebiet des Umweltstrafrechts betraut?
20. Gibt es derzeit besondere Ausbildungs- oder Fortbildungsprogramme in der Ausbildung von Richter:innen und Staatsanwält:innen zum Thema Umweltstrafrecht?
a) Wenn ja, welche?
b) Waren oder sind solche Programme von budgetären Einsparungen 2025 und 2026 betroffen?
Europarats-Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
21. Wird die EU dem Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht beitreten?
a) Wenn ja, wann?
22. Wird Österreich das Übereinkommen unterzeichnen?
a) Wenn ja, wann?
23. Welche Schritte zur Vorbereitung der Umsetzung des Übereinkommens wurden in Ihrem Ressort bereits gesetzt?
24. Welcher Anpassungsbedarf ergibt sich durch das Abkommen im österreichischen Strafrecht?