4874/J XXVIII. GP
Eingelangt am 10.02.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Harald Stefan
an den Bundeskanzler
betreffend Rückwirkende Strafbestimmung im Nachhaltigkeitsberichtsgesetz?
Art. 6 Z 10 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG)[1] fügt dem § 32 Genossen-schaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) folgenden Absatz 18 hinzu:
„§ 12 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen einer Säumnis verhängt werden, die nach dem 31. März 2025 beginnt oder fortdauert.“[2]
Damit soll die neue Sanktionsregelung (§ 12 GenRevG 1997 in der durch das NaBeG geänderten Fassung) ab April 2026 gelten, und zwar auch für Pflichtverstöße (Säumnisse), die bereits ab 31. März 2025 begonnen haben oder seither andauern. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen, die etwa im Jahr 2025 ihrer Nachhaltigkeitsberichtspflicht oder Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nachträglich den verschärften Zwangsstrafen des neuen Rechts unterworfen werden sollen, obwohl diese Sanktionen im Zeitpunkt des Verstoßes 2025 noch nicht in Kraft waren. Die Strafdrohungen werden dabei massiv erhöht – für große Kapitalgesellschaften bis zu 50.000 € statt bisher 3.500 €.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen gegen diese rückwirkende Sanktions-anordnung erhebliche Bedenken, sie stellt potentiell einen Fall von echter Rückwirkung dar, wie bereits Bundesrat Spanring in der Plenarsitzung des Bundesrates am 5. Jänner 2025 zur Diskussion stellte:
„[…] Wenn zum Zeitpunkt X etwas nicht unter Strafe steht, kann man nicht nachher hergehen und sagen: Das, was du damals gemacht hast, ist heute strafbar, und deshalb wirst du nachträglich belangt.“ [3]
Verstoß gegen Art. 7 EMRK („Keine Strafe ohne Gesetz“)?
Die vorliegende Inkrafttretensbestimmung missachtet den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gem. Art. 7 EMRK. Sie ordnet an, dass auf Verstöße, die bereits ab April 2025 begangen wurden, die erst 2026 in Kraft tretenden neuen (und erheblich höheren) Zwangsstrafen angewendet werden sollen. Dadurch wird ein Verhalten nachträglich sanktioniert bzw. mit einer strengeren Strafe belegt, obwohl es im Zeitpunkt seines Beginns nicht dieser neuen Strafdrohung unterlag.
Im Speziellen kritisch zu hinterfragen ist der Umstand, dass auch ein nach dem 31. März 2025 fortdauerndes Verhalten zum 1. April 2026 strafbar sein soll. Obwohl die Bestimmung erst am 1. April 2026 in Kraft tritt, bedeutet das, dass noch vor dem Inkrafttreten der Bestimmung eine Handlung gesetzt werden muss, um das besagte Fortdauern zu verhindern. Obwohl die Norm erst am 1. April 2026 in Kraft tritt, muss daher noch am 31. März – ohne Rechtsgrundlage – die tags darauf strafbare Handlung eingestellt werden, da es sich ansonsten um eine fortdauernde Handlung handelt.
Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip?
Gesetze müssen so gestaltet sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten im Voraus daran ausrichten können. Eine rückwirkende Verschärfung von Strafen untergräbt dieses Vertrauen in die Rechtsordnung und verletzt die berechtigte Rechts- und Erwartungssicherheit.
Im vorliegenden Fall liegt eine solche belastende Rückwirkung vor: Unternehmen hätten im Jahr 2025 noch keinen Anlass, mit Zwangsstrafen in Höhe von z.B. 50.000 € zu rechnen, da die Gesetzeslage diese Sanktion damals nicht vorsah. Wenn nun ex post diese drastischen Strafen verhängt werden, wird die grundlegende Planbarkeit staatlichen Handelns in Frage gestellt. Eine derart rückwirkende Strafbestimmung lässt genau diese Voraussehbarkeit missen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertige Abgeordnete an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen bzw. dem Verfassungsdienst bekannt, dass folgende Norm „§ 12 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen einer Säumnis verhängt werden, die nach dem 31. März 2025 beginnt oder fortdauert.“ mutmaßlich eine rückwirkende Strafbestimmung normiert?
2. Inwiefern war der Verfassungsdienst in Diskussionen oder einen interministeriellen Austausch betreffend einer mutmaßlich rechtswidrigen Strafbestimmung im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) (300 d.B.) eingebunden?
3. Wurde mit Ihnen oder dem Verfassungsdienst erörtert, inwiefern sich das Rückwirkungsverbot nicht nur auf Strafen, sondern auch auf Erhöhung von Strafen bezieht?
4. Welche konkreten fachlichen Prüfungen durch den Verfassungsdienst wurden vor Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat des Art. 6 Nachhaltigkeits-berichtsgesetz (NaBeG), insbesondere hinsichtlich § 32 Genossenschafts-revisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), durchgeführt?
a. Wurde dabei die Frage einer mutmaßlichen rückwirkenden Straf-bestimmung aufgeworfen?
b. Mit welchen Ressorts oder externen Experten wurde diesbezüglich ein Austausch gepflegt?
5. Gab es vor oder nach der Beschlussfassung des Gesetzes einen Austausch mit der Bundespräsidentschaftskanzlei im Hinblick auf eine mutmaßliche rückwirkende Strafbestimmung?
a. Wenn ja, wann?
b. Wenn ja, von wem wurde dieser Austausch initiiert?
c. Wenn ja, was war der Gegenstand dieses Austausches?
d. Wenn ja, welche weiteren Ressorts oder externe Experten wurden diesbezüglich eingebunden?
[1] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/300 (aufgerufen am 10.02.2026)
[2] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/300/fname_1722562.pdf (aufgerufen am 10.02.2026, S. 27)
[3] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer
=10000308# (aufgerufen am 10.02.2026)