4893/J XXVIII. GP

Eingelangt am 13.02.2026
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Anfrage

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Keine Chance auf Covid als Berufskrankheit bei Psychotherapeut.innen

BEGRÜNDUNG

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil 10 ObS 97/25z vom 21.10.2025 eine SARS-CoV-2-Infektion einer selbständigen Psychotherapeutin nicht als Berufskrankheit anerkannt, da ihre Praxis nicht unter die Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung in Nr. 3.1 der Anlage 1 ASVG falle. Das Urteil beruht auf der Annahme, dass psychotherapeutische Praxen typischerweise keine besondere Ansteckungsgefahr bergen, ohne dass dabei nach spezifischen  Patient:innen-Gruppen differenziert wird.

Die Anlage 1 ASVG (nach §177) listet unter 3.1.Infektionskrankheiten, wozu auch SARS-CoV-2 zählt, als Berufskrankheit für Beschäftigungen in Einrichtungen mit besonderer Gefährdung auf. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Schulen und Kindergärten oder auch Justizanstalten. Zugleich werden hier aber auch Unternehmen „in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“ genannt. Psychotherapie-Praxen werden hier nicht explizit genannt, könnten aber in die Sammelkategorie „Unternehmen in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“ fallen, insbesondere wenn in Betracht gezogen wird, dass Unterschiede in der Patient:innenstruktur (z. B. ambulante Versorgung suchtkranker Personen mit Sozialhilfeabhängigkeit) bestehen und damit in Teilbereichen aufgrund der spezifischen Patient:innenstruktur sehr wohl eine erhöhte Exposition vergleichbar jener der taxativ aufgezählten Unternehmen gegeben ist, wie uns Betroffene schildern.

Eine betroffene Psychotherapeutin berichtet von infektiösen Ansteckungen durch vulnerable Patient:innen (multiple Sucht, Angststörungen, hygienische Defizite), mit Folgen wie chronischem Long-COVID (ME/CFS, MCAS), Arbeitsunfähigkeit und wirtschaftlichem Ruin (Praxisverlust, Ersparnisverbrauch). Erste Instanzen erkannten teilweise Berufskrankheit an, höhere Instanzen lehnten ab; die SVS wies Kulanz-anträge ab. Betroffene Psychotherapeut:innen betonen, dass Patient:innen Behand-lungstermine trotz Erkrankung wahrnahmen aus Angst um ihren Therapieplatz.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1. Aufgrund welcher Kriterien wurden Psychotherapie-Praxen in der Berufskrankheitenliste (Anlage 1 ASVG Nr. 3.1 Spalte 3) nicht aufgenommen?

a.    Warum wurde auch keine Differenzierung nach Patient:innen-Struktur mit erhöhter Infektionsgefahr (z. B. Suchtpatient:innen mit sozialen Defiziten) vorgenommen?

2. Plant das BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine dahingehende Anpassung der Liste?

a.    Aufnahme von psychotherapeutischen Praxen in die taxative Aufzählung,

b.    taxative Aufzählung spezifischer psychotherapeutischer Praxen? oder eine Einzelfallprüfung für Praxen mit spezifischer Vulnerabilität, um Fälle wie oben beschrieben zu erfassen?

c.    Aufnahme von Unternehmen im Gesundheitsbereich die bisher nicht taxativ aufgezählt sind (z.B.: Physiotherapie, Ergotherapie, klinische Psycholog:innen, etc)?

3. Wie viele Fälle von Long-COVID als Folge von Infektionen in psychotherapeutischen Praxen wurden seit 2020 von den Versicherungsträgern der Unfallversicherung (bitte jeweils unterschieden nach AUVA, SVS, BVAEB) als Berufskrankheit anerkannt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren seit 2020 und Versicherungsträgern der Unfallversicherung.

4. Wie viele der Anerkennungen von Long-Covid als Berufskrankheit stammten nicht aus der in Spalte 3 taxativ aufgezählten Unternehmen sondern aus der Kategorie Unternehmen „in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren seit 2020 und Versicherungsträgern der Unfallversicherung.

a.    Bei wie vielen davon erfolgte die Infektion in psychotherapeutischen Praxen?

b.    In welchen anderen Unternehmen?

5. Welche Präventionsmaßnahmen bzw.- -angebote gibt es seitens der Unfallversicherungsträger? Unterscheiden sich die Angebote je nachdem ob es sich um ein Unternehmen handelt, das in der Berufskrankheitenliste taxativ aufgezählt ist, oder nicht?