4924/J XXVIII. GP

Eingelangt am 19.02.2026
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Michael Oberlechner, MA,

an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

betreffend Die Hintergründe der „Lex Neue Eisenstädter“ II

 

 

Die Beantwortung vom 20.01.2026 der parlamentarischen Anfrage betreffend „Hintergründe der Lex ‚Neue Eisenstädter‘ – Michael Tojner als Ideengeber der Abteilung IV/7?“ (3954/J)[1] lässt wesentliche Fragestellungen unbeantwortet. Gleichzeitig sollen semantische Konstruktionen in den Antworten offenbar dazu dienen, die Causa „Lex Neue Eisenstädter“ und ihre Hintergründe sowie Akteure im Nebel zu halten. Insbesondere in Anbetracht der erheblichen Bedeutung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft für die leistbare Wohnversorgung in Österreich ist hier allerdings Transparenz zwingend erforderlich.

 

Das Nachrichtenmagazin „profil“ bezeichnete die Vorgänge um den für das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuständigen Abteilungsleiter Mag. Christian Zenz, LL.M. gemeinsam mit einem Rechtsanwalt veranstalteten Hinterzimmer-Stammtisch als „Anlassgesetzgebung“.[2] Offensichtlich sollte es der Wohnungsgenossenschaft „Neue Eisenstädter“ ermöglicht werden, sich der Aufsicht schlicht und einfach zu entziehen. Im Interesse der Eigentümerbanken Raiffeisen und Erste Bank. Und ebenso unmittelbar entgegen den Interessen der betroffenen Bewohner sowie der Aufsichtsarchitektur über gemeinnützige Bauvereinigungen insgesamt.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nachstehende

 


 

Anfrage

 

1.    Liegt dem Ressort bzw. der Abteilung IV/7 der Bericht zur Sonderprüfung der „Neuen Eisenstädter" (auch in Auszügen bzw. hinsichtlich des Ergebnisses) vor?

a.    Wenn ja, seit wann genau und durch wen wurden die Informationen übermittelt?

2.    Wurde das Ressort im Zusammenhang mit der Causa „Neue Eisenstädter“ um eine bzw. mehrere Stellungnahmen ersucht?

a.    Wenn ja, wann, durch welche Stelle und welche genauen Frage-stellungen wurden behandelt?

3.    Welche konkreten Stellen und Personen haben an der Erstellung dieser Stellungnahmen jeweils mitgewirkt bzw. diese freigegeben?

4.    Welchen genauen Inhalts ist die in 3466/AB vom 20.01.2026 bezeichnete „interministerielle Diskussionsgrundlage“?

5.    Ist in dieser „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ eine Änderung von § 10b WGG enthalten, die vorsieht, dass GBV ihren Sitz ohne Zustimmung der abgebenden Aufsichtsbehörde verlegen können?

6.    Welche Weisungen wurden in Zusammenhang mit der Erstellung dieser „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ erteilt und durch welche Person bzw. Stelle erfolgte dies?

7.    An welche anderen Ministerien bzw. Stellen wurde diese „interministerielle Diskussionsgrundlage“ wann weitergeleitet?

8.    Wann wurden Sie bzw. Ihr Kabinett über den konkreten Inhalt bzw. Wortlaut dieser „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ informiert?

9.    Welche Weisungen ergingen an den Leiter der Abteilung IV/7, Mag. Christian Zenz, LL.M., im Zusammenhang mit der Konzipierung der geplanten WGG-Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“?

a.    Durch welche Stelle und wann erfolgten diese Weisungen?

10. Wann begann die Abteilung IV/7 mit der Konzipierung bzw. Ausarbeitung des Entwurfes der geplanten WGG-Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“?

11. Wann genau wurde eine Änderung von § 10b WGG in die Konzeption der Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ aufgenommen?

12. Waren externe Stellen bzw. Personen in die Ausarbeitung eingebunden?

a.    Wenn ja, welche und weshalb und wie und auf welcher Basis erfolgte die Einbindung?

13. Wann waren die Arbeiten der Abteilung IV/7 am gegenständlichen Entwurf der geplanten WGG-Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ abgeschlossen?

14. Welchen Stellen bzw. Institutionen wurde der gegenständliche Entwurf bzw. die „interministerielle Diskussionsgrundlage“ anschließend übermittelt bzw. wann jeweils wurden diese über den Inhalt in Kenntnis gesetzt?

15. In welcher Weise wurde der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen in die Konzipierung bzw. Formulierung der WGG-Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ eingebunden?

16. In welcher Weise wurden die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Bundesländer in die Konzipierung bzw. Formulierung der WGG-Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ eingebunden?

17. In welcher Weise wurde das BMF bzw. das Finanzamt für Großbetriebe in die Konzipierung bzw. Formulierung der WGG-Novelle bzw. der „interministeriellen Diskussionsgrundlage“ eingebunden?

18. Weshalb fokussiert sich das Ressort bzw. die Abteilung IV/7 auf vermeintliche Entbürokratisierungen, die beispielsweise der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen nicht als erforderlich erachtet, wie „Der Standard“ in seinem Artikel „Entwurf zum Gemeinnützigen-Gesetz: Wirtschaftsminister plant, Eisenstadt bangt“[3] vom 07.11.2025 berichtet?

19. Weshalb sollte eine aufsichtsrechtliche Lücke, die sich in Zusammenhang mit den Causen Buntes Wohnen bzw. Pannonia, GESFÖ und Riedenhof als höchst problematisch herausstellte und durch die WGG-Novelle 2019 bereinigt wurde, wieder geöffnet werden?



[1]    Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/3954

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/3466 (aufgerufen am 12.02.2026)

[2]    https://www.profil.at/dasfruehstueck/knatsch-um-gemeinnuetzige-im-burgenland-ein-bier-und-ein-gesetz-bitte/403113880 (aufgerufen am 12.02.2026)

[3]    https://www.derstandard.at/story/3000000295368/entwurf-zum-gemeinnuetzigen-gesetz-wirtschaftsminister-plant-eisenstadt-bangt (aufgerufen am 12.02.2026)