4958/J XXVIII. GP

Eingelangt am 25.02.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Nico Marchetti,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

betreffend den grünen Postenschacher im Klimaministerium

Eine aktuelle Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) schlägt hohe Wellen: Die B-GBK wirft Leonore Gewessler, BA vor, in ihrer Zeit als Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einer Postenbesetzung in hohem Maß nach „sachfremden Motiven“ gehandelt zu haben. Konkret wurde die Leitung einer Abteilung an eine Kabinettsmitarbeiterin Gewesslers vergeben, obwohl eine konkurrierende Bewerberin über deutlich mehr Ressortkenntnis und Führungserfahrung verfügte. Die Gleichbehandlungskommission sieht in diesem Postenschacher eine unsachliche Personalentscheidung, bei der die unterlegene Kandidatin aufgrund ihrer politischen Weltanschauung diskriminiert wurde.

Wenn es um Moral, Anstand und „saubere Politik“ geht, sind die Grünen selten zurückhaltend. Kaum eine Debatte, in der Leonore Gewessler nicht als oberste Hüterin politischer Anständigkeit mit mahnendem Zeigefinger Maßstäbe definiert, die angeblich nur sie selbst und die Grüne Partei erfüllen.

Die Grünen inszenieren sich im Lichte der Öffentlichkeit gerne als moralische Instanz der Republik, als Garant für Fairness und Gleichbehandlung. Umso bemerkenswerter ist es daher, dass ausgerechnet aus der Amtszeit von Leonore Gewessler als Bundesministerin mehrfach Diskriminierungen bei Stellenbesetzungen durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt wurden. Das Gutachten vom 17.11.2025 ist kein Einzelfall in der Karriere Gewesslers:

Bereits vor zwei Jahren, am 13.09.2023, stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass eine langjährige Mitarbeiterin im Ressort von Leonore Gewessler bei der Besetzung eines Abteilungsleiterpostens aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert wurde. Obwohl sie die Abteilung bereits interimistisch leitete und über größere Erfahrung verfügte, erhielt stattdessen die externe Bewerberin mit klarem Naheverhältnis zu den Grünen den Zuschlag.

Mindestens so bemerkenswert wie diese Besetzung, sind die Vorgänge in der Begutachtungskommission:

Es bedurfte drei Sitzungen der Begutachtungskommission – statt üblicherweise nur einer –, um die Wunschkandidatin schließlich mit der Einstufung „in höchstem Ausmaß geeignet" zu versehen. In der dritten Sitzung, zu der es laut Angaben der anwesenden Gleichbehandlungsbeauftragten mehrere Revisionen der Niederschrift gegeben haben soll, endete die Abstimmung unter den vier Mitgliedern der Kommission mit einem 2:2. Daraufhin übte die vorsitzende Sektionschefin ihr Dirimierungsrecht zugunsten der grünen Kandidatin aus. In weiterer Folge erstatteten sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragte als auch die beiden Dienstnehmervertreter ein „eigenes Gutachten" (§ 12 Abs. 6 Ausschreibungsgesetz 1989) und dennoch entschied sich Leonore Gewessler letztlich für die grün-nahe Bewerberin.

Grüner Postenschacher ist also kein Einzelfall, wird aber von den Grünen gerne als normaler Auswahlvorgang im Rahmen der Ministerverantwortung abgetan.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Postenbesetzung (Entscheidung der B-GBK vom 13.09.2023 (GZ: B-GBK II/216/23) folgende

Anfrage:

1.       Wann wurde die Stelle ausgeschrieben, die Gegenstand des Verfahrens B-GBK II/216/23 war?

2.       Wie viele Bewerbungen sind damals eingelangt?

3.       Wie viele Bewerberinnen bzw Bewerber wurden zum Hearing eingeladen?

4.       Wer waren die dienstgeberseitigen Mitglieder der Begutachtungskommission?

5.       Wer hat die dienstgeberseitigen Mitglieder der Begutachtungskommission ausgewählt?

6.       Aus welchen Gründen wurden gerade diese beiden Personen von Dienstgeberseite jeweils für die Begutachtungskommission ausgewählt?

(Die Fragen 4. bis 6. können auch durch Übermittlung der entsprechenden ELAKs beantwortet werden)

7.       Welche Mitarbeiter im Ressort haben den ELAK zum Bestellvorgang abgezeichnet?

8.       Wer hat den entsprechenden ELAK der Frau Bundesministerin vorgelegt?

9.       Wurden der Frau Bundesministerin auch das „eigenes Gutachten" (§ 12 Abs. 6 AusG) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der beiden Dienstnehmervertreter zur Kenntnis gebracht?

10.     Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

11.     Wie ist der genaue Wortlaut des „eigenen Gutachtens" (§ 12 Abs. 6 AusG) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der beiden Dienstnehmervertreter?

12.     Wurden aufgrund des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission (GZ: B-GBK II/216/23) Ansprüche wegen Verdienstentgangs oder wegen einer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung geltend gemacht?

a.      Wenn ja, in welcher Höhe für den Verdienstentgang?

b.      Wenn ja, in welcher Höhe für die erlittene persönliche Beeinträchtigung?

c.       Wenn ja, wurde die Finanzprokuratur mit gegenständlicher Sache befasst und wie war deren Empfehlung? (Die Frage kann auch durch Übermittlung der Unterlagen der Finanzprokuratur beantwortet werden.)

13.     Wurden diese Ansprüche ressortseitig anerkannt?

a.      Wenn ja, in welcher Höhe wurden Zahlungen an die diskriminierte Bewerberin für den Verdienstentgang geleistet?

b.      Wenn ja, in welcher Höhe wurden Zahlungen an die diskriminierte Bewerberin für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen geleistet?

c.       Wenn nein, wurde über die Ablehnung der Ansprüche ein Bescheid erlassen?

d.      Wie lautet das Datum des Bescheids?

e.      Wenn nein: Ist Ihnen bekannt, ob in gegenständlicher Angelegenheit ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist?

i.   Wenn ja, seit wann?

ii. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand?

iii. Wurde bereits eine Entscheidung getroffen?