Eingelangt am 26.02.2026
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ANFRAGE
der
Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den
Bundesminister für Finanzen
betreffend
Familienbeihilfe für im Ausland wohnhafte Kinder – Daten 2024/2025
Wohnt
eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein
Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein
Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag
zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem
österreichischen Kinderbetreuungsgeld.
Neben
der Differenzzahlung gibt es auch die Ausgleichszahlung. Diese ist anzuwenden,
wenn das Kind in Österreich wohnt, allerdings ein anderer Staat vorrangig
seine Familienleistung bezahlen muss und diese aber niedriger ist als die
Familienbeihilfe bzw. niedriger als die Summe von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
In
diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister
für Finanzen nachstehende
Anfrage
- Für
wie viele Fälle musste Österreich im Jahr 2024 und 2025 als
nachrangig zuständiger Staat die Ausgleichszahlungen von
Familienbeihilfe, Kinderabsetz-betrag, Mehrkindzuschlag und erhöhte
Familienbeihilfe bezahlen?
- Wie viele Fälle gab es jeweils
pro Staat (der vorrangig zuständig war), weshalb eine
Ausgleichszahlung zu leisten war?
- Wie hoch waren die Kosten der
Ausgleichszahlung im Jahr 2024 und 2025 getrennt nach Staaten, mit denen
es einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gab?
- Wie hoch ist die gesamte Summe
für den Zeitraum 2024 und 2025 sowie getrennt ab April bis Dezember
an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowie Mehrkindzuschlag etc.,
die Österreich für Fälle bezahlt hat, in denen das Kind
nicht in Österreich wohnhaft war?
- Bei wie vielen dieser Kinder war
Österreich vorrangig zuständig?
- Wie hoch waren die Kosten im Jahr 2024
und 2025 jeweils getrennt nach Familienleistung?
- Wie viele Kinder waren im Jahr 2024
und 2025 in welchen Staaten wohnhaft?
- Für wie viele Kinder im Jahr 2024
und 2025 war Österreich nachrangig zuständig?
- Wie hoch waren die Kosten der
Differenzzahlungen im Jahr 2024 und 2025 jeweils getrennt nach
Familienleistung?
- Wie viele Kinder, für die
Österreich nachrangig zuständig war, waren im Jahr 2024 und 2025
aufgeschlüsselt in welchen Staaten wohnhaft?
- Ist es zutreffend, dass die
unterschiedliche Anzahl der Anspruchsberechtigten in Sachen
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag deswegen zustande kommt, weil
Österreich bei Fällen, bei denen das Kind nicht in
Österreich wohnhaft war, nachrangig zuständig war, der vorrangig
zuständige Staat eine Familienleistung gewährt, die höher
ist als die österreichische Familienbeihilfe, aber nicht höher
ist als Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag?
- Wenn ja, mit welchen Staaten gab es
solche Fälle?
- Wenn nein, wie kommt die
unterschiedliche Hohe der Anzahl der Personen zustande, die Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinder-absetzbetrag haben?
7. Wie viele Fälle wurden 2024 und 2025 erfasst, bei denen das
Kind in Österreich wohnhaft, aber ein anderer Staat vorrangig
zuständig war und nur ein Unterschiedsbetrag des Kinderabsetzbetrags
bezahlt wurde?
8. Wie viele Fälle wurden 2024 und 2025 erfasst, bei denen das
Kind in Österreich wohnhaft war, ein grenzüberschreitender
Sachverhalt vorlag und Österreich aufgrund der Vorrangigkeit
gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 seine Familienleistungen in
voller Höhe bezahlen musste?