5015/J XXVIII. GP

Eingelangt am 26.02.2026
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Markus Leinfellner

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Erweiterungsmöglichkeiten von waffenrechtlichen Dokumenten

 

 

Gemäß § 23 Abs 1 WaffG sind im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die ein Berechtigter besitzen darf, festgesetzt. Diese Anzahl beträgt laut § 23 Abs 2 zwei Stück. Unter gewissen Voraussetzungen kann diese Anzahl in waffenrechtlichen Dokumenten erweitert werden.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Kann die Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B im Waffenpass erweitert werden (aufgeschlüsselt nach Fristen)?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, nach welchen Zeiträumen kann die Anzahl erweitert werden?

c.    Gibt es eine Höchstgrenze an Schusswaffen der Kategorie B, die in einem Waffenpass eingetragen werden können?

2.    Kann die Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B in einer Waffenbesitzkarte erweitert werden (aufgeschlüsselt nach Fristen)?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, nach welchen Zeiträumen kann die Anzahl erweitert werden?

c.    Gibt es eine Höchstgrenze an Schusswaffen der Kategorie B, die in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden können?