5028/J XXVIII. GP

Eingelangt am 27.02.2026
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Michael Schnedlitz

an den Bundesminister für Innovation Mobilität und Infrastruktur

betreffend Besserstellung ukrainischer KFZ-Lenker

 

 

Wie Medienberichten, insbesondere der Kronen Zeitung“[1], zu entnehmen ist, gelten für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen weiterhin Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anmeldung beziehungsweise Ummeldung im Bundesgebiet. Während für österreichische Staatsbürger sowie für alle anderen dauerhaft im Bundesgebiet lebenden Personen strenge Fristen zur inländischen Zulassung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen vorgesehen sind, sollen Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Das bestätigte auch eine parlamentarische Anfrage der FPÖ betreffend „Mangelnder Versicherungsschutz ukrainischer Fahrzeuge auf Österreichs Straßen“ (800/J)[2] aus dem Frühjahr 2025.

 

Damit entfällt nicht nur die Pflicht zur inländischen Zulassung, sondern auch die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie weiterer abgabenrechtlicher Verpflichtungen. Ebenso sollen Kontrollen und Vorgaben, die für inländische Fahrzeughalter verpflichtend und selbstverständlich sind, nicht in gleicher Weise zur Anwendung kommen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung ist nach derzeitigem Informationsstand nicht erkennbar.

 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Vollzugspraxis mit dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist und inwiefern diese Fragestellung bereits Gegenstand von entsprechenden Verfahren ist.

 

Gerade vor dem Hintergrund der angespannten budgetären Lage und laufender Sparmaßnahmen ist eine derartige Ungleichbehandlung besonders brisant. Gerechtigkeit beginnt im eigenen Land – und sie beginnt bei der eigenen Bevölkerung.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Innovation Mobilität und Infrastruktur für nachstehende

 


Anfrage

 

1.    Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen derzeit für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen in Österreich?

2.    Gibt es hier Ausnahme- oder Sonderregelungen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, seit wann gelten diese Ausnahme- bzw. Sonderregelungen?

c.    Wenn ja, handelt es sich dabei um gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder um eine Weisung im Vollzug?

d.    Wenn ja, für welchen Zeitraum sind diese Ausnahme- bzw. Sonder-regelungen vorgesehen?

e.    Wenn ja, für welche Personengruppe gilt diese Ausnahme konkret?

3.    Sind Ihrem Ressort oder nachgelagerten Dienststellen bekannt, wie viele Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen und ukrainischer Zulassung seit Anfang 2025 in Verkehrsunfälle auf heimischen Straßen verwickelt waren?

a.    In wie vielen Fällen verfügten die Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen über keinen ausreichenden Versicherungsschutz?

b.    Auf welche Kosten beliefen sich die Blaulichteinsätze für diese Verkehrsunfälle?

c.    In wie vielen Fällen kam es zu Personenschaden?

4.    Wie viele Blaulichteinsätze gab es in Österreich in Zusammenhang mit Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen seit Beginn 2025? (Bitte um Aufschlüsselung nach Blaulichtorganisation)

5.     Wie viele Verkehrsstrafen wurden in Österreich seit Beginn 2025 gegen Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen verhängt? (Bitte um tabellarische Aufschlüsselung nach Art der Strafen)

a.    Wie viele der Strafen konnten eingebracht werden? (Bitte um absolute und relative Zahlen)

6.    Kam es im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen in Österreich seit Beginn 2025 zu Fahrerfluchten?

a.    Wenn ja, zu wie vielen?

7.    In wie vielen Fällen wurden Lenkern von Kfz mit ukrainischen Kennzeichen die Lenkberechtigung entzogen? (Bitte nach Delikten aufschlüsseln)

8.    Bei wie vielen Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen kam es zu Beanstandungen im Hinblick auf die Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge (§57a KFG Plakette)?

a.    Wie wird in diesen Fällen vorgegangen, werden Strafen verhängt?

9.    Wer übernimmt die Kosten eines Schadensfalls, wenn ein österreichischer Fahrzeughalter in einen Unfall mit einem unversicherten Fahrzeug mit ukrainischen Kennzeichen verwickelt ist?

10. Verfügt Ihr Ressort über Informationen und Daten betreffend Zulassungen (Anzahl) ukrainischer Fahrzeuge in Österreich seit Beginn 2025?

11. Wie viele Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen befinden sich aktuell nach Kenntnis des Ressorts im Bundesgebiet?

12. Welche geschätzten Einnahmen aus der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sind dem Bund seit Einführung der Ausnahme entgangen?

13. Welche weiteren Abgaben (z. B. motorbezogene Versicherungssteuer) sind davon betroffen?

14. Ist – laut Ihrem Ressort – diese Vollzugspraxis mit dem verfassungs-gesetzlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar oder ist diese Fragestellung bereits Gegenstand entsprechender Verfahren?

a.    Wenn nein, warum wurde dieser Fragestellung nicht nachgegangen?



[1]    https://www.krone.at/4052455 (aufgerufen am 23.02.2026)

[2]    Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/800

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/888 (aufgerufen am 23.02.2026)