5089/J XXVIII. GP
Eingelangt am 03.03.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Sebastian Schwaighofer
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Die leichtfertigen Aussagen des Staatssekretärs Leichtfried
Sitzungen des Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegen-heiten sind gemäß § 37a Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes (GOG-NR) geheim.[1]
§ 18 des Informationsordnungsgesetzes (InfOG) normiert, dass eine Offenbarung geheimer Informationen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden kann:
„Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes zugänglich gewordene, nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“[2]
Gemäß § 3 Abs. 1 InfOG sind klassifizierte Informationen materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen. Diese Bestimmung ist gemäß § 11 InfOG auch für den Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten anzuwenden.
Im Rahmen der Kurzen Debatte über eine Anfragebeantwortung im Verlauf der Plenarsitzung am 21. Jänner 2026 äußerte sich der Staatssekretär im Bundes-ministerium für Inneres, Mag. Jörg Leichtfried, folgendermaßen:
„Jetzt komme ich zu Ihrer Anmerkung zum Interpellationsrecht, Herr Abgeordneter. Ich kenne das ja auch sehr gut aus meiner Zeit als Abgeordneter, und es ist eben so, dass es gesetzlich geregelt wird, dass Fragen, die geeignet sind, die äußeren und inneren Sicherheitsinteressen Österreichs zu gefährden, nicht beantwortet werden dürfen. […] Das ist im Artikel 52 unseres Bundes-Verfassungsgesetzes Absatz 3a geregelt. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, wenn sie Maßnahmen gemäß Artikel 52a Abs. 1 betreffen, zur ‚Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungs-mäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit‘ und es dafür einen zuständigen Unterausschuss gibt. Herr Zorba, wenn Sie das Wort Unter-ausschuss nicht hören wollen: Im letzten Unterausschuss ist Ihre Frage genau beantwortet worden, nämlich von der Direktorin des DSN.“[3]
Staatssekretär Leichtfried führte demnach zuerst aus, wie bewusst ihm Geheimhaltungsverpflichtungen sind, nur um anschließend in zwei Fällen dagegen zu verstoßen. Die Information, über welche Themen sich die Direktorin der DSN mit den Ausschussmitgliedern im Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten austauscht, ist einerseits ebenso geheim wie andererseits die Preisgabe, dass eine vom Abgeordneten Zorba gestellte Frage ebendort beantwortet wurde.
Bei der betreffenden Frage handelt es sich ganz offenbar um den Zwischenruf des Abgeordneten Zorba während der Rede von Staatssekretär Leichtfried zum Thema, welche Software-Lösung für die Messenger-Überwachung herangezogen werden soll3, und demnach um eine höchst sensible Information.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Sind Ihnen die in der Begründung ausgeführten Äußerungen von Staatssekretär Leichtfried bekannt?
a. Wenn ja, wann wurden Sie über diese informiert?
b. Wenn ja, von wem wurden Sie über diese informiert?
c. Wenn ja, welche Schritte setzten Sie daraufhin?
2. Laufen bereits Ermittlungen gegen Staatssekretär Leichtfried aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen Geheimhaltungsverpflichtungen?
a. Wenn ja, seit wann?
b. Wenn ja, welche Schritte wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits gesetzt?
i. Wurde der Staatssekretär bereits einvernommen?
c. Wenn nein, wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch geprüft?
d. Wenn nein, aus welchen Gründen wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen?
3. Welche Risiken erkennen Sie darin, wenn Informationen aus geheimen Ausschusssitzungen an die Öffentlichkeit getragen werden?
4. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Offenbarung einer geheimen Information als gefährdend für die öffentliche Sicherheit eingestuft wird?
Sollten einzelne Antworten einer Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung unterliegen, wird ersucht, diese unter Einhaltung des Informationsordnungsgesetzes klassifiziert zu beantworten.
[1] § 37a Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000576&FassungVom=2025-03-02&Artikel=&Paragraf=37a&Anlage=&Uebergangsrecht= (aufgerufen am 12.02.2026)
[2] § 18 Abs. Informationsordnungsgesetz - InfOG
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009039&FassungVom=2026-02-04&Artikel=&Paragraf=18&Anlage=&Uebergangsrecht= (aufgerufen am 12.02.2026)
[3] Stenographisches Protokoll der 63. Sitzung des Nationalrats vom 21. Jänner 2026; S. 10
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/NRSITZ/63/A_-_15_00_13_00898081.pdf (aufgerufen am 12.02.2026)