5093/J XXVIII. GP

Eingelangt am 03.03.2026
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger

an die Bundesministerin für Landesverteidigung

betreffend Befindet sich die Republik Österreich im Kriegszustand?

 

 

Die Online-Ausgabe der Zeitung „Der Standard“ vom 24. September 2025 zitiert den Rüstungsdirektor des österreichischen Bundesheeres wie folgt:

 

„Die häufig geäußerte Einschätzung, Österreich sei als neutrales Land vom Säbelrasseln aus Moskau nicht betroffen, sei nicht richtig, sagt Heeres-Rüstungschef Vodosek. In vier von fünf Domänen, in denen das Bundesheer aktiv sei – ‚Space, Cyber, Information Operations, Luft und Land‘ –, sei die Republik ‚bereits in den Russland-Ukraine-Konflikt involviert‘. Mit anderen Worten: Für die hybride Kriegsführung Moskaus wurde die kleine Alpenrepublik längst zum Ziel erklärt.“[1]

 

Die Einschätzung, dass Österreich zur Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts geworden ist, teilen mehrere Abgeordneten der Regierungsfraktionen.[2] Die amtierende Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten (BMEIA), Beate Meinl-Reisinger, äußerte sich in einem ORF-Interview vom 3. März 2025 wie folgt:

 

„[…] Klar ist aber auch, dass wir ein ganz glasklares Bekenntnis zur europäischen Solidarität abgeben. Denn gemeinsam sind wir stärker. Und schauen Sie, das ist etwas, was die Österreicherinnen und Österreicher auch wollen. Die wollen nicht, dass wir uns in Kriege und Konflikte einmischen, die uns überhaupt nix angehen. Aber der Krieg in der Ukraine geht uns was an. Da geht’s um unsere eigene Sicherheit, um die europäische Sicherheit.“[3]

 

Durch die Unterscheidung zwischen neutralen und konfliktbeteiligten Staaten verhindert das Völkerrecht, dass immer mehr Staaten in einen Konflikt hineingezogen werden. Das Neutralitätsrecht ist daher ein wichtiges Instrument zur Konflikt-begrenzung.[4] Die Frage, welche militärischen oder wirtschaftlichen Maßnahmen im Einzelnen bereits den Übergang vom Status eines (dauernd) neutralen Staates wie Österreich zum Status einer Partei des bewaffneten Konflikts begründen können, wird in der völkerrechtlichen Literatur – auch vor dem Hintergrund des Russland-Ukraine-Konflikts – kontroversiell beantwortet.

 

Abgeordnete haben aber im Rahmen ihres Interpellationsrechts auch ein Recht, über diesbezügliche fachliche Einschätzungen der verantwortlichen Bundesregierung und der Ausübung ihrer eigenen Entscheidungsprärogativen informiert zu sein.[5] Jedwede Konfliktbeteiligung hat völker- und verfassungsrechtliche Folgewirkungen für die Amtstätigkeit der Bundesregierung, der nachgeordneten Verwaltungsorgane und insbesondere für das österreichische Bundesheer.

 

Im Falle einer Konfliktbeteiligung Österreichs würden – ungeachtet der Frage zur Rechtmäßigkeit der Kriegsführung (ius ad bellum) – auch die Regeln des Kriegsvölker-rechts für Konfliktparteien zur Anwendung gelangen (ius in bello). Außerdem würde österreichisches militärisches Einsatzrecht zur Anwendung gelangen (vgl. § 2 Abs. 1 lit a iVm Abs. 4a Wehrgesetz). Angesichts der Rechtsfolgen ist die Frage einer Beteiligung an einem internationalen bewaffneten Konflikt – im Ergebnis – nur mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Landesverteidigung nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche Angriffe, die durch den Rüstungsdirektor angesprochen wurden, haben auf österreichische Einrichtungen bzw. auf österreichischem Territorium im Einzelnen stattgefunden?

a.    Wer ist für diese Angriffe aus Sicht des BMLV verantwortlich?

b.    Gibt es Vorbereitungen zur Evakuierung gefährdeter Regionen oder Bevölkerungsteile?

c.    Wie viele Schutzräume stehen der Bevölkerung zur Verfügung?

d.    Wie stellt sich die einsatzbereite Truppenstärke der Republik Österreich dar (Ist-Zustand)?

2.    Inwiefern ist die Republik Österreich – nach fachlicher Einschätzung des BMLV – in Bezug auf den Russland-Ukraine-Konflikt weiterhin an die völker- und verfassungsrechtlich verankerten Neutralitätspflichten gebunden?

3.    Befindet sich die Republik Österreich in Ansehung des Russland-Ukraine-Konflikts in einem Kriegszustand oder ist sie völkerrechtlich bereits Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts geworden?

a.    Wenn die Antwort weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ zu beantworten ist: Weshalb nicht? Welche Faktoren sprechen dafür, welche dagegen?

b.    Wenn „nein“ oder (sinngemäß) „eher nein“: Inwiefern lassen sich die gegenteiligen Aussagen des Rüstungsdirektors damit in Einklang bringen?

c.    Wenn „ja“ oder (sinngemäß) „eher ja“: Mit welchem/welchen Staat(en) und seit wann?

d.    Wenn „ja“ oder (sinngemäß) „eher ja“: Aufgrund welcher Ereignisse oder Maßnahmen militärischer, rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder faktischer Natur erfolgte – nach fachlicher Einschätzung des BMLV – der Übertritt Österreichs zu einer Partei eines bewaffneten Konflikts?

e.    Wenn „ja“ oder (sinngemäß) „eher ja“: Wurde bereits ein Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit a WG befohlen?

                                          i.    Wenn ein Einsatz befohlen wurde: Wo befindet sich der Einsatzraum gemäß § 2 Abs. 4a WG und welche Teile des Heeres sind betroffen?

                                        ii.    Wenn noch kein Einsatz befohlen wurde: Warum nicht und wie ist dies mit den Pflichten des Art 9a Abs. 1 und 79 Abs. 1 B-VG vereinbar?



[1]    https://www.derstandard.at/story/3000000289117/ruestungschef-oesterreich-in-vier-von-fuenf-domaenen-bereits-in-russlands-ukrainekrieg-involviert (aufgerufen am 26.02.2026)

[2]    https://www.diepresse.com/20140485/neos-generalsekretaer-wir-sind-mittendrin-im-hybriden-krieg (aufgerufen am 26.02.2026)

[3]    ORF2 Sondersendung vom 03.03.2025 „Das Interview. Fragen an die neue Regierung - 3 - Außenpolitik und Neutralität“

[4]    M. Bothe, Friedenssicherung und Kriegsrecht, in: Vitzthum/Proelß (Hrsg), Völkerrecht8 (2019) 762 (854 mwN)

[5]    Vgl. dazu zwei Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages:

„Rechtsfragen der militärischen Unterstützung der Ukraine durch NATO-Staaten zwischen Neutralität und Konfliktteilnahme“ WD 2 - 3000 - 019/22 (2022)

https://www.bundestag.de/resource/blob/892384/WD-2-019-22-pdf.pdf und

„Militärische Unterstützung der Ukraine: Wann wird ein Staat zur Konfliktpartei?, WD 2 - 3000 - 023/23 (2023)“,

https://www.bundestag.de/resource/blob/957632/WD-2-023-23-pdf.pdf

(aufgerufen am 26.02.2026)