5119/J XXVIII. GP

Eingelangt am 05.03.2026
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Ärzteausbildung und Anrechenbarkeit des Klinisch-Praktisches Jahrs (Umsetzung des § 14 Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1998)

BEGRÜNDUNG

 

Mit BGBl. I Nr. 21/2024 wurde § 14 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) novelliert. Mit 1. Juni 2026 tritt die neue Z 6 des § 14 Abs 1 in Kraft. Diese sieht eine Anrechnungs-möglichkeit von Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr (KPJ) auf die ärztliche Basisausbildung vor. Die konkrete Umsetzung der Anrechnungsmöglichkeiten erfolgt über die Spezialisierungsverordnung der Österreichischen Ärzteverordnung.

Die gesetzgeberische Intention war es, bereits absolvierte klinisch-praktische Ausbildungsanteile strukturell anzuerkennen und dadurch Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Ziel war eine Verkürzung bzw. Flexibilisierung der Basisausbildung, ohne qualitative Abstriche. Dementsprechend heißt es auch im Begründungstext des Initiativantrags zu dieser Bestimmung: „Gerade die Anrechnungsmöglichkeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr sollen Redundanzen, die sich mit Inhalten der Basisausbildung ergeben könnten, vermeiden und auch eine Verkürzung der Ausbildungszeit ohne Qualitätsverlust ermöglichen.“

Trotz des nahenden Inkrafttretens bestehen jedoch erhebliche Unklarheiten hinsicht-lich der praktischen Umsetzung.

1. Fehlende Umsetzungsregelungen

Bis dato liegt keine öffentlich kommunizierte Klarstellung des Ministeriums oder der österreichischen Ärztekammer vor:

·         In welchem Ausmaß KPJ-Zeiten angerechnet werden können

·         Ob eine vollständige oder nur teilweise Anrechnung vorgesehen ist

·         Welche inhaltlichen Kriterien für Gleichwertigkeit herangezogen werden

·         Ob es einer Verordnung oder weiterer Durchführungsbestimmungen bedarf

·         Wie mit bereits laufenden oder unmittelbar beginnenden Ausbildungsverhältnissen umzugehen ist

 

Weder seitens des Ministeriums noch seitens der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) wurde bisher eine verbindliche Interpretation veröffentlicht.

2. Widersprüchliche Informationen aus der Praxis

Studierende der Humanmedizin berichten seit Anfang 2025 von divergierenden Auskünften:

·         Teilweise wird kolportiert, die Basisausbildung werde „de facto abgeschafft“.

·         Andernorts heißt es, es werde keine Gleichwertigkeit zwischen KPJ und Basisausbildung anerkannt.

·         Inoffiziell wird auf eine interne Befragung unter Ärzt:innen in Ausbildung verwiesen, wonach eine Mehrheit die Basisausbildung als sinnvoll erachtet.

·         Gleichzeitig wird von einzelnen Ausbildungsstandorten (z.B. Graz) kommuniziert, dass mit einer strukturellen Veränderung zu rechnen sei.

Diese widersprüchlichen Aussagen führen zu massiver Planungsunsicherheit.

3. Konkrete Auswirkungen auf Betroffene

Österreichweit schließen jährlich rund 2.000 Absolvent:innen das Humanmedizin-studium ab. Bereits jetzt bestehen:

·         Wartezeiten von bis zu 18 Monaten auf Basisausbildungsstellen (z.B. im Bereich WiGeV).

·         Laufende Bewerbungsverfahren sowohl für Basisausbildungsstellen als auch für Facharztausbildungsstellen.

·         Entscheidungen über Ausbildungsstandort und teilweise auch über eine Ausbildung im Ausland.

 

Die Frage, ob:

·         die Basisausbildung vollständig bestehen bleibt,

·         verkürzt wird,

·         in die Facharztausbildung integriert wird,

·         oder strukturell neu organisiert wird.

ist für diese Absolvent:innen von erheblicher beruflicher und existenzieller Bedeutung.

4. Rechtspolitische Inkonsistenz

Sollte tatsächlich keine Anrechnung im Rahmen der Spezialisierungsverordnung erfolgen oder die gesetzliche Bestimmung faktisch nicht vollzogen werden, stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Ergänzung.

Eine solche Vorgehensweise würde

·         zu Rechtsunsicherheit führen,

·         und strukturelle Fehlsteuerungen in der Ausbildungsplanung verursachen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.    Welche konkreten Umsetzungsschritte wurden seit Beschluss von BGBl. I Nr. 21/2024 zur Vorbereitung des Inkrafttretens von § 14 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG gesetzt?

2.    Liegen bereits Durchführungsbestimmungen, Richtlinien oder Verordnungsentwürfe zur Anrechnung von KPJ-Zeiten vor?

3.    Wenn ja, wann werden diese veröffentlicht?
Wenn nein, warum nicht?

4.    In welchem zeitlichen und inhaltlichen Ausmaß sollen Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr auf die Basisausbildung angerechnet werden können?

5.    Ist eine vollständige Anrechnung bestimmter KPJ-Module vorgesehen?

6.    Nach welchen Kriterien wird die Gleichwertigkeit von KPJ-Inhalten und Basisausbildungsinhalten beurteilt?

7.    Der § 14 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG über die Anrechnungsmöglichkeit des Klinisch-Praktischen Jahres tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft. Besteht eine Regelung bis wann die Umsetzung über die Spezialisierungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen hat?

8.    Trifft es zu, dass innerhalb der Ärztekammer eine ablehnende Haltung gegenüber einer Gleichwertigkeitsanerkennung besteht?

9.    Trifft es zu, dass sich die zuständige Kurie der angestellten Ärzt:innen in den Länderkammern bzw. in der Bundeskammer wegen des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei der Ausstellung der Anerkennungsbescheide weigert die Regelung zu exekutieren?

10. Wird das BMASGPK sicherstellen, dass die gesetzlich vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit tatsächlich vollzogen wird?

11. Wie wird mit Absolvent:innen verfahren, die zwischen Jänner 2026 und Inkrafttreten der Bestimmung ihre Ausbildung beginnen?

12. Ist eine Übergangsregelung vorgesehen?

13. Welche Auswirkungen erwartet das BMASGPK auf:

a.    die Dauer der Facharztausbildung,

b.    die Anzahl verfügbarer Basisausbildungsstellen,

c.    die Personalplanung der Krankenanstalten?

14. Gibt es seitens des Ministeriums Evaluierungen oder Berechnungen zur Systemwirkung der Anrechnungsregelung (z.B. Ausbildungsdauer, Personaleinsatz, Finanzierung)?

15. Warum wurde bislang keine proaktive Information an Studierende und Ausbildungsstätten kommuniziert?

16. Wann gedenkt das BMASGPK, den betroffenen Studierenden und Ausbildungsstätten verbindliche Planungssicherheit zu geben?