5127/J XXVIII. GP
Eingelangt am 05.03.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Alma Zadic, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend 3 Jahre HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)
Whistleblower:innen sind Personen, die Missstände und Straftaten unter hohem persönlichem Risiko aufdecken. Davon profitiert die Allgemeinheit.
Vor drei Jahren, am 25. Februar 2023, trat das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) (BGBl. I 2023/6) zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft. Hinweisgeber:innen, die bestimmte Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverstöße am Arbeitsplatz wahrnehmen, können sich sicher und vertraulich an sogenannte Meldestellen wenden. Dabei sind sie vor Diskriminierung, dienstrechtlichen Nachteilen und Schadenersatzklagen geschützt, sofern sich die Meldungen auf Rechtsverletzungen in den in § 3 Abs. 3 bis 5 HSchG aufgezählten Rechtsbereichen beziehen.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz gilt für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer:innen sowie für den öffentlichen Dienst. Hinweise können sowohl bei den sogenannten internen Meldestellen im Unternehmen bzw. im Ressort als auch bei externen Meldestellen außerhalb des Ressorts abgegeben werden.
Für den überwiegenden Teil der Dienststellen der Bundesverwaltung fungiert die Bundesdisziplinarbehörde als interne Meldestelle.
Für das Innenressort, die Justiz und die Landesverteidigung sowie für die Verwaltungsbereiche Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion, Rechnungshof, Volksanwaltschaft und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind demgegenüber eigene interne Stellen eingerichtet. Für das Innenressort ist diese beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), für das Verteidigungsressort beim BMLV und für die Justiz beim BMJ angesiedelt.
Als externe Meldestelle für den öffentlichen und den privaten Sektor ist das BAK zuständig. Davon abweichend ist die Bundesdisziplinarbehörde externe Stelle für Hinweise, die sich auf das Innenressort beziehen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Allgemein
1) In welcher Organisationseinheit im BMLV ist die interne Meldestelle gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz eingerichtet?
2) Welches Hinweisgebersystem steht im Ressort zur Verfügung?
3) In welcher Form können Meldungen bei der internen Meldestelle in Ihrem Ressort eingebracht werden?
4) Welche personellen und finanziellen Mittel stehen für die interne Meldestelle in Ihrem Ressort zur Verfügung?
5) Werden Hinweise, die klassifizierte Informationen beinhalten, entgegengenommen?
6) Haben die für die Behandlung der Meldungen zuständigen Bediensteten eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen bzw. eine Sicherheits- oder Verlässlichkeitsprüfung erhalten?
Anfall
7) Wie viele Hinweise sind bei der im BMLV als interne Meldestelle für das Verteidigungsressort eingerichteten Stelle seit Inkrafttreten des HSchG eingegangen? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr.
8) Wie viele der eingegangenen Hinweise wurden anonym eingebracht?
9) Wie viele der Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „öffentliches Auftragswesen“?
10) Wie viele der Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“?
11) Wie viele der Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Produktsicherheit und -konformität“?
12) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Verkehrssicherheit“?
13) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Umweltschutz“?
14) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Strahlenschutz und nukleare Sicherheit“?
15) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz“?
16) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „öffentliche Gesundheit“?
17) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Verbraucherschutz“?
18) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“?
19) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Vorschriften im Bereich „Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)“?
20) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von „Vorschriften zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“?
21) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung von Binnenmarktvorschriften, Wettbewerbsvorschriften oder Körperschaftssteuervorschriften?
22) Wie viele Meldungen bezogen sich auf die Verletzung sonstiger Vorschriften?
Folgemaßnahmen, Strafen
23) Wie viele der eingelangten Hinweise waren stichhaltig?
24) Wie vielen Hinweisen wurde nicht weiter nachgegangen (§ 17 Abs. 3 HSchG)?
25) Wie viele Hinweise wurden an andere gesetzlich zuständige Meldestellen weitergeleitet?
26) In wie vielen Fällen wurde eine Anzeige gelegt?
27) Wie viele Meldungen hatten ein Ermittlungsverfahren und/oder Gerichtsverfahren zur Folge?
a. Zu welchem Ergebnis haben die Verfahren geführt?
28) Wie viele Meldungen hatten ein Disziplinarverfahren zur Folge?
a. Zu welchem Ergebnis haben die Verfahren geführt?
29) Wie hoch sind die von Ihrem Ressort erhobenen geschätzten finanziellen Schäden durch die gemeldeten Rechtsverletzungen sowie die „im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckten Geldstrafen und finanziellen Leistungen“ (§ 19 HSchG)?
30) Wurden gemäß § 24 HSchG Strafen gegen Angehörige Ihres Ressorts verhängt?
Externe Meldestelle
31) Wie viele Meldungen sind bei der externen Meldestelle beim BAK in Bezug auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Ihrem Ressort bzw. Bediensteten Ihres Ressorts eingegangen?