5211/J XXVIII. GP
Eingelangt am 09.03.2026
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ANFRAGE
der Abgeordneten Tina Angela Berger
an den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betreffend Zahlungsmodalitäten der ORF-Zwangsabgabe
Die 2024 eingeführte ORF-Haushaltsabgabe stellt eine verpflichtende Abgabe für Haushalte dar, unabhängig davon, ob Angebote des Österreichischen Rundfunks tatsächlich genutzt werden. So häufen sich seit der Einführung der Haushaltsabgabe berechtigte Beschwerden der Bürger hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und der mangelnden Flexibilität bei der Entrichtung dieser Zwangsabgabe. Insbesondere wird dabei kritisiert, dass bei Zahlung mittels Zahlschein offenbar ausschließlich eine jährliche Vorauszahlung vorgesehen ist, während eine monatliche Zahlung – im Gegensatz zu anderen Abgaben oder Gebühren – nicht möglich sein soll. Lediglich bei „Einrichtung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) kann der Betrag auf 2-mal oder 6-mal im Jahr aufgeteilt werden."[1] Dies stellt vor allem für einkommens-schwächere Haushalte eine finanzielle Belastung dar und wirft Fragen nach der sachlichen Rechtfertigung sowie der rechtlichen Grundlage dieser Vorgehensweise auf.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nachstehende
Anfrage
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Ausgestaltung der Zahlungsweise der ORF-Haushaltsabgabe?
2. Warum ist bei einer Zahlung mittels Zahlschein ausschließlich die jährliche Vorauszahlung der ORF-Haushaltsabgabe möglich?
3. Wer hat entschieden, dass bei Zahlung mittels Zahlschein ausschließlich eine jährliche Vorauszahlung möglich ist?
4. Aus welchen Gründen wird bei einer Zahlung mittels Zahlschein keine monatliche Zahlungsweise angeboten, wie es bei anderen Gebühren oder Abgaben möglich ist?
5. Inwiefern hält Ihr Ressort diese Regelung für sozial ausgewogen, insbesondere im Hinblick auf einkommensschwache Haushalte, Pensionisten, Allein-erziehende oder Studenten?
6. Wie wird sichergestellt, dass die verpflichtende jährliche Vorauszahlung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, da Zahlscheinzahler gegenüber jenen mit Bankeinzug schlechter gestellt werden?
7. Warum ist es mittels Einzahlungsermächtigung schon möglich, den Betrag 2-mal oder 6-mal jährlich zu zahlen?
8. Welche Überlegungen gibt es, die Zahlungsweise bürgerfreundlicher und sozial ausgewogener zu gestalten?
9. Wie viele Beschwerden sind seit Einführung der ORF-Haushaltsabgabe zu den Themen Zahlungsweise, Fälligkeit, fehlende Ratenzahlung und damit verbundene finanzielle Belastungen in Ihrem Ressort und beim ORF eingelangt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Monat seit Einführung)
10. Welche Analysen oder Folgenabschätzungen wurden vor Einführung der ORF-Haushaltsabgabe zur sozialen Verträglichkeit einer verpflichtenden jährlichen Vorauszahlung mittels Zahlschein durchgeführt? (Bitte um Angabe vorhandener Studien, Gutachten oder interner Unterlagen)
11. Trifft es zu, dass die gewählte Zahlungsweise – insbesondere die jährliche Vorauszahlung – auch dem Liquiditätsinteresse des ORF bzw. der einhebenden Stelle dient?
a. Wenn ja, wie wird dies begründet?
b. Wenn nein, warum nicht?
12. Wie hoch ist nach Kenntnis Ihres Ressorts die Zahl der Mahn- und Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit der ORF-Haushaltsabgabe, und inwiefern steht diese mit der fehlenden Möglichkeit einer monatlichen Zahlung mittels Zahlschein im Zusammenhang? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Verfahrensart)
13. Sieht Ihr Ressort – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem ORF – Härtefallregelungen oder Erleichterungen (z. B. Ratenzahlungen, Stundungen, Zahlungserleichterungen) für Personen vor, die die jährliche Vorauszahlung nachweislich nicht auf einmal leisten können?
a. Wenn ja, wie lauten diese Regelungen im Detail und wie werden sie kommuniziert?
b. Wie oft wurden derartige Erleichterungen seit Einführung der Haushaltsabgabe in Anspruch genommen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr)
c. Wenn nein, warum nicht?
14. Inwiefern wurde bei der Ausgestaltung der Zahlungsweise geprüft, ob die faktische Bevorzugung von SEPA-Lastschrift gegenüber Zahlscheinzahlern mit den Grundsätzen des Konsumentenschutzes und des Gleichheitsrechts vereinbar ist?
15. Welche Überlegungen haben zur Entscheidung geführt, die Möglichkeit von Teilzahlungen (2-mal oder 6-mal jährlich) an die Einrichtung einer Einzugsermächtigung zu knüpfen?
a. Welche konkreten Vorteile soll dies aus Sicht Ihres Ressorts bringen – und für wen?
16. Hält Ihr Ressort die derzeitige Ausgestaltung der Zahlungsweise für vereinbar mit dem Ziel der finanziellen Inklusion, insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele ältere Menschen oder einkommensschwächere Personen kein Online-Banking nutzen und daher faktisch in eine jährliche Einmalzahlung mittels Zahlschein gedrängt werden?
17. Wie stellt Ihr Ressort sicher, dass Bürgerinnen und Bürger umfassend darüber informiert sind, dass bei SEPA-Lastschrift überhaupt die Möglichkeit einer Aufteilung der Zahlung (2-mal oder 6-mal jährlich) besteht?
a. In welchen Informationsmaterialien, Schreiben oder Online-Auftritten wird diese Möglichkeit explizit dargestellt??
b. Wie bewertet Ihr Ressort die Transparenz dieser Information?
18. Sind aus Sicht Ihres Ressorts gesetzliche Änderungen notwendig, um eine sozial ausgewogene, faire und bürgerfreundliche Zahlungsweise der ORF-Haushaltsabgabe – insbesondere durch Ermöglichung monatlicher oder zumindest regelmäßiger Teilzahlungen für alle Zahlungsarten – zu gewährleisten?
a. Wenn ja, welche Änderungen werden konkret geprüft oder vorbereitet?
b. Wenn nein, warum nicht?
19. Welche administrativen Mehrkosten würden laut Einschätzung Ihres Ressorts durch die Einführung einer monatlichen Zahlungsweise per Zahlschein entstehen?
a. In welcher Höhe beziffert Ihr Ressort diese etwaigen Mehrkosten?
20. Wie rechtfertigen Sie diese administrativen Mehrkosten im Vergleich zur erheblichen finanziellen Belastung für Bürgerinnen und Bürger, die derzeit zu einer jährlichen Einmalzahlung mittels Zahlschein gezwungen sind?
21. Hält Ihr Ressort die derzeitige Praxis, bei Nichtzahlung relativ rasch Mahnspesen und weitere Kosten zu verrechnen, in Verbindung mit der fehlenden Möglichkeit einer kleinteiligeren Zahlungsweise für verhältnismäßig?
a. Wenn ja, warum?