5246/J XXVIII. GP
Eingelangt am 11.03.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Elisabeth Götze, Markus Koza, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend unerwünschte Verschlechterungen für Betriebe in Zusammenhang mit der neuen Grenzgänger:innen-Regelung
Seit 1.12.2025 enthalten das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das NAG Bestimmungen betreffend drittstaatsangehörige Personen mit Aufenthaltsrecht in der EU, die in Österreich erwerbstätig sind. Die Regelung war in der Verwaltung für notwendig gehalten worden, weil diese Personen während Corona-Beschränkungen beim häufigen Grenzübertritt zum Zweck der Erreichung ihres Arbeitsplatzes aufgefallen sind. Nicht zufällig ist in den Erläuterungen auch von einem Lückenschluss die Rede: Diese Personengruppe gab es schon vorher, aber die Widersprüche zwischen Grenzkontrollregime und Arbeitsmarktregime sind in der Praxis nicht wirksam geworden.
Mit der vorgenommenen Gesetzesänderung wurde ein aufenthaltsrechtlich formal einwandfreier Zustand für einen Sachverhalt hergestellt, den es in der Vergangenheit ganz praktisch bereits gab, weil die betreffende Personengruppe ja eu-rechtlich unstrittig Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte.
Umgekehrt kann festgestellt werden und wurde in der Kommunikation der beteiligten Ministerien auch immer wieder festgestellt, dass mit der Gesetzesänderung Klarstellungen getroffen werden sollten, jedenfalls aber keine zusätzliche Einschränk-ung des Zugangs zum Arbeitsmarkt vorgenommen werden sollte.
In Umsetzung der neuen Rechtslage treten jedoch praktische Verschlechterungen für Unternehmen wie Mitarbeiter:innen auf, die wohl einer fehlerhaften Interpretation der neuen Rechtslage entspringen. Den Anfragesteller:innen liegen bereits mehrere Fälle vor, in denen zwar die Aufenthaltsbewilligung erteilt, die Tätigkeit aber auf den ausstellenden Bezirk begrenzt wurde. Facharbeiter:innen in Montageberufen oder Berufen mit Kund:innenkontakt in einem größeren Gebiet können somit unter diesen Bedingungen nicht beschäftigt werden, weil sie zur Ausübung des Berufs regelmäßig die Bezirksgrenzen überschreiten müssen.
Diese Rechtsansicht stellt die genaue Formulierung des § 2 Abs. 7 AuslBG über jene des neu geschaffenen § 12e AuslBG und auch über das EU-Recht.
In den Erläuterungen der beschlossenen Gesetzesänderung ist jedoch stets vom Betriebssitz des Arbeitgebers die Rede und nicht vom Ort, an dem die eigentliche Arbeitsleistung erbracht wird.
Da diese Interpretation zu erheblicher Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen wie auch Arbeitgeber:innen geführt hat, stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgende
1. Wurde im BMASGPK bereits wahrgenommen, dass Arbeitsbewilligungen für Grenzgänger:innen räumlich auf eine Ausübung der Tätigkeit einzig im jeweiligen politischen Bezirk begrenzt wurden?
2. Wurden seitens des BMASGPK Schritte gesetzt, um diese unerwünschte Auslegung des Gesetzes zu korrigieren?
3. Gibt es seitens des BMASGPK Stellen oder Informationsangebote, an die sich betroffene Unternehmen wie auch Arbeitnehmer:innen wenden können?
4. Gibt es angesichts des beschriebenen Sachverhalts Vorarbeiten für eine neuerliche, klarstellende Gesetzesänderung?
5. Gibt es konkrete Handlungsempfehlungen des BMASGPK für betroffene Unternehmen mit auf den Bezirk eingegrenzten Arbeitsbewilligungen? Welche Empfehlungen erteilt das Ministerium, um einerseits der Arbeitsrealität von Montageberufen gerecht zu werden und andererseits nicht Gefahr zu laufen, wegen einer Übertretung des AuslBG belangt zu werden?