5249/J XXVIII. GP
Eingelangt am 11.03.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klima- und Umweltschutz Regionen und Wasserwirtschaft
betreffend Erhebung von aktuellen Daten im Zuge des verpflichtenden Mülltransports per Schiene
Mit der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Jahr 2021 im Zuge der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets wurde eine Verpflichtung zur Verlagerung bestimmter Abfalltransporte auf die Schiene oder andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotenzial eingeführt. Diese Verpflichtung betrifft Abfalltransporte mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen, sofern eine bestimmte Transportdistanz auf der Straße überschritten wird.
Seit 1. Jänner 2023 galt diese Verpflichtung bei einer Transportstrecke von mehr als 300 km, seit 1. Jänner 2024 bei mehr als 200 km. Mit 1. Jänner 2026 wurde das Distanzkriterium weiter auf mehr als 100 km abgesenkt. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass die Verpflichtung zur Nutzung der Bahn entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass keine ausreichenden Bahnkapazitäten zur Verfügung stehen oder wenn die An- und Abfahrt zu einer geeigneten Verladestelle einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursachen würde. Zur Unterstützung der Vollziehung dieser Bestimmungen wurde vom zuständigen Bundesministerium die digitale Abfrageplattform (aufschiene.gv.at/) eingerichtet. Diese Plattform dient der Auskunft über die Verfügbarkeit von Bahnkapazitäten sowie der Dokumentation jener Fälle, in denen eine Ausnahme von der Schienenverpflichtung in Anspruch genommen wird.
Durch die weitere Absenkung der maßgeblichen Transportdistanz zum 1. Januar 2026 hat sich der Kreis der potenziell betroffenen Transporte erneut erweitert. In diesem Zusammenhang ist eine aktuelle, umfassende und differenzierte Datenlage zur Nutzung der Abfrageplattform, zur tatsächlichen Bereitstellung von Bahnkapazitäten und zu den Vollzugskosten von besonderer Bedeutung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wie viele Abfragen über die vom BMK bzw. BMLUK eingerichtete digitale Abfrageplattform gemäß§ 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 1 O AWG 2002 wurden
a) im Jahr 2024,
b) im Jahr 2025 sowie
c) seit 1. Jänner 2026 bis zum zuletzt verfügbaren Monat gestellt?
(Bitte um getrennte Darstellung nach Monaten.)
2. Bei wie vielen dieser Abfragen wurde festgestellt, dass ein verpflichtender Transport mit der Bahn oder mit gleichwertigen Verkehrsmitteln gemäß AWG 2002 grundsätzlich anzuwenden gewesen wäre?
(Bitte um getrennte Darstellung nach Monaten und Jahren gemäß Frage 1.)
3. Für wie viele dieser Abfragen konnten seitens der Eisenbahnunternehmen keine ausreichenden Kapazitäten zur Durchführung des Transports bereitgestellt werden?
(Bitte um getrennte Darstellung nach Monaten und Jahren gemäß Frage 1.)
4. Welche Maßnahmen werden seitens Ihres Ressorts gesetzt, um die Verfügbarkeit von Bahnkapazitäten für verpflichtende Abfalltransporte zu erhöhen?
5. Welche Auswirkungen auf die Anzahl der Abfragen sowie auf die festgestellten Kapazitätsengpässe ergeben sich nach Einschätzung Ihres Ressorts aus der Absenkung der Kilometergrenze auf 100 km ab 1. Jänner 2026?
6. Wie hoch ist die geschätzte Einsparung an Treibhausgasen und sonstigen Schadstoffen, die durch die verpflichtende Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene gemäß§ 15 Abs. 9 und§ 69 Abs. 10 AWG 2002
a) im Jahr 2024,
b) im Jahr 2025 erzielt wurde?
(Bitte um Darstellung der Berechnungsmethodik.)
7. Welche Kosten sind Ihrem Ressort
a) im Jahr 2024 und
b) im Jahr 2025
durch die Umsetzung der genannten Bestimmungen entstanden?
(Bitte um Aufschlüsselung nach Kostenarten wie digitale Plattform, Information, Personal, Kontrollen etc.)
8. Wie viele Kontrollen von Abfalltransporten wurden
a) im Jahr 2024 und
b) im Jahr 2025
durchgeführt, bei denen der Nachweis über fehlende Bahnkapazitäten überprüft wurde?
9. In wie vielen Fällen wurde bei diesen Kontrollen festgestellt, dass kein entsprechender Nachweis über fehlende Bahnkapazitäten vorlag, obwohl eine Verpflichtung zur Nutzung der Bahn bestanden hätte?
10. Welche Kosten sind für diese Kontrolltätigkeiten jeweils angefallen?
(Bitte um getrennte Darstellung für die Jahre 2024 und 2025.)