5298/J XXVIII. GP
Eingelangt am 13.03.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betreffend Erschwernisse bei barrierefreien Umbauten aufgrund überschießender Regelungen?
Um Barrierefreiheit bei der Sanierung von Bestandgebäuden zu erreichen, ist der nachträgliche Einbau von Aufzügen häufig zwingend erforderlich. Dabei sind die Vorgaben der Aufzugs-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015) einzuhalten. Diese sieht bestimmte Sicherheits- und Baustandards vor, deren Umsetzung im Gebäudebestand häufig mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Darüber hinaus macht die Anwendung der ASV 2015 in der Praxis häufig den Abbruch intakter Bausubstanz (massive Stahlbetondecken, Dachstühle, intakte Dachabdichtungen) notwendig, um künstlich Raum zu schaffen. Dies verursacht einen massiven, vermeidbaren CO2-Ausstoß und widerspricht den Zielen der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft am Bau.
Für Abweichungen von der ASV 2015 sind Kostengründe und Argumente der Ressourcenschonung allein allerdings nicht ausreichend; es müssen jedenfalls auch bestimmte technische oder juristische Gründe (z. B. Infrastruktur unter dem Aufzug, Denkmalschutz) vorliegen (siehe Anlage XV, Tabelle C, ASV 2015).
Experten zufolge gewährleisten Abweichungen von den Vorgaben der ASV 2015 - etwa in Form der europäisch harmonisierten ÖNORM EN 81-21, welche Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen in bestehenden Gebäuden festlegt - ebenfalls einen hohen Sicherheitsstandard bei gleichzeitiger Platz- und Kostenersparnis. Dass diese jedoch nur in den oben beschriebenen streng geregelten Ausnahmefällen angewendet werden dürfen, erschwert die Nachrüstung von Aufzügen bei anderen Gebäuden massiv, insbesondere wenn sich finanzschwächere Gebäudeeigentümer einen nachträglichen Einbau nach den Regel-Standards der ASV 2015 nicht leisten können.
Als Konsequenz erfolgt häufig gar kein Aufzugseinbau und damit keine Schaffung von Barrierefreiheit.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Welche Argumente sehen Sie für die Vorgaben in der ASV 2015, wonach für die Anwendung alternativer Sicherheitsstandards (z. B. ÖNORM EN 81-21) sowohl wirtschaftliche als auch technische oder juristische Gründe vorliegen müssen?
2) Wurde seit der Einführung der ASV 2015 evaluiert, ob sich durch die oben genannten Vorgaben die Investitionskosten für private Haushalte/WEG erhöht haben? Wenn ja, bitte um Darstellung des Ergebnisses der Evaluation.
3) Wurde seit der Einführung der ASV 2015 evaluiert, ob sich durch die oben genannten Vorgaben die Zahl der Aufzugseinbauten im Bestand verringert hat? Wenn ja, bitte um Darstellung des Ergebnisses der Evaluation.
4) Wie beurteilen Sie die Vorgaben der ASV 2015 hinsichtlich der Ziele des Klimaschutzes und der Verringerung des Ressourcenverbrauchs?
5) Dem Thema Barrierefreiheit wird in Zukunft aufgrund des demographischen Wandels erhöhte Bedeutung zukommen. Welche Maßnahmen planen Sie, um barrierefreies Bauen im Bestand zukünftig zu erleichtern und kostengünstige Lösungen zu ermöglichen?
6) Planen Sie eine Novellierung der ASV 2015, um beispielsweise „Barrierefreiheit“ als rechtliches Ausnahmekriterium für die Verwendung alternativer Sicherheitsstandards zu verankern?