53/J XXVIII. GP

Eingelangt am 25.10.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

 

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat am 17.09.2024 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:[1]

 

VKI: Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

HG Wien erklärte Klausel, welche die Akte der Hoheitsverwaltung vom Versicherungsschutz ausnimmt, für unzulässig.

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG (Generali) wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.


Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Generali besteht „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten“.


Das HG Wien verweist auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der jüngst eine Regelung als intransparent beurteilte, die vergleichbar mit der hier verfahrensgegenständlichen Klausel ist. Für den OGH ergab sich aus der beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung jener Angelegenheiten, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollten, dass die Reichweite des Risikoausschlusses für durchschnittliche Versicherungsnehmer im Unklaren bliebe. Insbesondere da auch angesichts der beispielhaften Aufzählung nicht deutlich werde, welche sonstigen Hoheitsakte umfasst seien. Durch den Verweis auf Grundbuchsangelegenheiten bleibe sogar unklar, inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen würden.


Die vom Höchstgericht zu beurteilende Klausel unterschied sich von der hier verfahrensgegenständlichen einerseits durch ihre systematische Stellung im Vertragswerk. Andererseits wich der Wortlaut der Klausel insofern ab, als nicht bloß auf den Zusammenhang, sondern einen „ursächlichen“ Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung abgestellt wurde. Diese Unterschiede rechtfertigten für das HG Wien aber keine abweichende Beurteilung.


Das HG Wien sah daher auch die verfahrensgegenständliche Klausel aufgrund einer Verletzung des Transparenzgebots als unzulässig an. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Wir freuen uns, dass das Erstgericht der Argumentation des VKI gefolgt ist und im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die intransparente Ausschlussklausel untersagt“, kommentiert Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, die Entscheidung des OGH.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete Peter Wurm an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist dem BMSGPK bzw. dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekannt, wie viele Konsumenten von der unzulässigen Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG betroffen sind?

2.    Wie werden die betroffenen Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch den VKI in weiterer Folge gegen die Generali Versicherung AG unterstützt?

3.    Bei welchen anderen einschlägigen österreichischen oder internationalen Versicherungsgesellschaften konnten in der Vergangenheit gleich oder ähnlich lautende Ausschlussklauseln durch den VKI im Auftrag des BMSGPK erfolgreich angefochten werden?

4.    Gilt das HG-Urteil gegen die Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG auch gegenüber anderen österreichischen oder internationalen Versicherungsgesellschaften und kann dieses durch die Konsumenten direkt durchgesetzt werden?

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240917_OTS0026/vki-unzulaessige-ausschlussklausel-der-generali-versicherung-ag