5317/J XXVIII. GP
Eingelangt am 16.03.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Christian Lausch
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Strafvollzugsgesetz § 133a
Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist unter §133a Strafvollzugsgesetz (StVG) Folgendes zu lesen:
„Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes
(1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(3) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenbehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.
(4) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).
(5) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenbehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.
(6) Die zuständige Fremdenbehörde hat die Justizanstalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu verständigen. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen.“[1]
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wie hat sich die Gesamtzahl der männlichen Häftlinge (alle Haftformen) mit österreichischer Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
2. Wie hat sich der durchschnittliche tägliche Gesamtstand der männlichen Häftlinge (alle Haftformen) mit österreichischer Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
3. Wie hat sich die Gesamtzahl der (auch) wegen Gewalt- u/o Sexualdelikten rechtskräftig verurteilten männlichen Häftlinge mit österreichischer Staats- bürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
4. Wie hat sich der durchschnittliche tägliche Gesamtstand der (auch) wegen Gewalt- u/o Sexualdelikten rechtskräftig verurteilten männlichen Häftlinge mit österreichischer Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
5. Wie hat sich die Gesamtzahl der weiblichen Häftlinge (alle Haftformen) mit österreichischer Staatsbürgerschaft ab dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
6. Wie hat sich der durchschnittliche tägliche Gesamtstand der weiblichen Häftlinge (alle Haftformen) mit österreichischer Staatsbürgerschaft ab dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
7. Wie hat sich die Gesamtzahl der männlichen Häftlinge (alle Haftformen) ohne österreichische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
8. Wie hat sich der durchschnittliche tägliche Gesamtstand der männlichen Häftlinge (alle Haftformen) ohne österreichische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
9. Wie hat sich die Gesamtzahl der (auch) wegen Gewalt- u/o Sexualdelikten rechtskräftig verurteilten Häftlinge ohne österreichische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
10. Wie hat sich der durchschnittliche tägliche Gesamtstand der (auch) wegen Gewalt- u/o Sexualdelikten rechtskräftig verurteilten Häftlinge ohne österreichische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
11. Wie hat sich die Gesamtzahl der weiblichen Häftlinge (alle Haftformen) ohne österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
12. Wie hat sich der durchschnittliche tägliche Gesamtstand der weiblichen Häftlinge (alle Haftformen) ohne österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Jahr 1985 entwickelt? (Bitte Aufschlüsselung nach Jahr bis einschließlich 2025)
13. Ist die Zunahme der Haftpopulation (alle Haftformen) zwischen 1985 und 2025 somit hauptsächlich auf Häftlinge ohne österreichische Staatsbürgerschaft zurückzuführen?
14. Ist die Zunahme der (auch) wegen Gewalt- u/o Sexualdelikten rechtskräftig verurteilten Häftlinge somit hauptsächlich auf Häftlinge ohne österreichische Staatsbürgerschaft zurückzuführen?
a. Wenn ja, welche konkreten deliktpräventiven Maßnahmen werden ergriffen, um die Rückfallwahrscheinlichkeit dieser Häftlinge zu senken?
b. Wenn ja: Konnte die Rückfallwahrscheinlichkeit mit den ergriffenen Maßnahmen signifikant gesenkt werden?
15. Wie viele Häftlinge ohne österreichische Staatsbürgerschaft haben in den Jahren 2013 bis 2025 die zeitliche Voraussetzung des § 133a Abs 1 StVG erfüllt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
16. Über wie viele dieser Häftlinge war ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten.
17. Wie viele dieser Häftlinge haben sich bereit erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und war zu erwarten, dass sie dies auch tun? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
18. In wie vielen Fällen standen der Ausreise rechtlichen Hindernisse entgegen?
a. Um welche hat es sich dabei gehandelt?
19. In wie vielen Fällen standen der Ausreise tatsächlichen Hindernisse entgegen?
a. Um welche hat es sich dabei gehandelt?
20. Bei wie vielen Häftlingen wurde dann tatsächlich vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
21. In wie vielen Fällen erfolgte eine Festnahme und (Rück-)Überstellung in eine Justizanstalt?
22. In wie vielen dieser Fälle wurden auch Ermittlungsverfahren wegen der Begehung von Straftaten eingeleitet?
23. Wie viele Häftlinge ohne österreichische Staatsbürgerschaft haben in den Jahren 2013 bis 2025 die zeitliche Voraussetzung des § 133a Abs 2 StVG erfüllt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
24. Über wie viele dieser Häftlinge war ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
25. Wie viele dieser Häftlinge haben sich bereit erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und war zu erwarten, dass sie dies auch tun? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
26. In wie vielen Fällen standen der Ausreise rechtlichen Hindernisse entgegen?
a. Um welche hat es sich dabei gehandelt?
27. Bei wie vielen Häftlingen wurde dann tatsächlich vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und den zehn zahlenstärksten Nationalitäten)
28. In wie vielen Fällen erfolgte eine Festnahme und (Rück-)Überstellung in eine Justizanstalt?
29. In wie vielen dieser Fälle wurden auch Ermittlungsverfahren wegen der Begehung von Straftaten eingeleitet?
[1] https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 10002135&FassungVom=2026-02-18&Artikel=&Paragraf=133a&Anlage=&Uebergangsrecht= (aufgerufen am 18.02.2026)