5368/J XXVIII. GP

Eingelangt am 19.03.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

betreffend Folgeanfrage: Weitere höchst fragwürdige Vorgänge in Behörde - wird Mikrowindkraft bewusst behindert?

BEGRÜNDUNG

Das Prüfverfahren der Mikrowindkraftanlage des Herstellers „SkyWind Energy GmbH“ durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgte auf höchst bedenkliche Art und Weise. In diesem Zusammenhang stellt sich die dringende Frage, ob Sie, als Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Ihrer aufsichtsrechtlichen Verantwortung nachkommen.

In der Beantwortung[1] meiner ersten Anfrage[2] zu der Causa sind Sie den Fragen 6 bis 10 ausgewichen. In diesen Fragen ging es darum, dass das BEV Mikrowind kraftanlagen beschafft und getestet hat, die keine Originale waren, sondern offenkundig ein Plagiat, ersichtlich daran, dass das Originalprodukt des Herstellers von der getesteten Anlage massiv abweicht: Das Rotorblatt einer Originalanlage wiegt 0,6 kg, der Gutachter hingegen schrieb von 1 kg Gewicht (Abweichung 66 Prozent). Der Abstand zwischen der Mastachse und der Rotorachse beträgt bei Originalanlagen 0,235 Meter, während bei der Überprüfung an der dem BEV vorliegenden Anlage ein Abstand von 0,5 Metern erhoben wurde (Abweichung 112 Prozent). Diese Abweichungen müssen dem BEV bei sorgfältiger Prüfung aufgefallen sein, zumal der Hersteller öffentlich und darüber hinaus auch das BEV direkt explizit davor warnte, dass Plagiate seines Produkts im Umlauf sind.

Unbeachtet dessen erließ das BEV eine europaweite Warnung vor dem Produkt und einen entsprechenden Bescheid. Dieser wurde vom Bundesverwaltungsgericht gerügt und aufgehoben[3]. Die Folgen der Produktwarnung waren enorme wirtschaftliche Schäden auf Seite des Herstellers und eine Millionenklage von diesem gegenüber dem Staat Österreich. Trotzdem schreiben Sie in Ihrer Antwort, dass „kein hinreichend begründeter Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen“ vorläge und dass Sie „im Zuge der Beurteilung der gesetzten marktüberwachungsrechtlichen Maßnahmen aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine Mängel festgestellt“ haben.

Obwohl Sie laut Ihrer ersten Anfragebeantwortung beim vorliegenden Fall keine Fehler beim BEV erkennen wollen, haben Sie dem parlamentarischen Geschäftsführer der CDU/CSU Regierungsfraktion im deutschen Bundestag als Reaktion auf kritische Nachfragen zum Verfahrensgang die Anordnung einer internen Untersuchung „zur weiteren Klärung der Angelegenheit und Verbesserung der Abläufe im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“[4] angekündigt. Das stellt einen Widerspruch dar. Wieso lassen Sie prüfen, wenn doch keine Mängel vorliegen? Entweder Sie scheinen Ihre Meinung zwischen November 2025 und Februar 2026 geändert zu haben oder Ihnen sind neue Sachverhalte bekannt geworden, die Anlass für diese Prüfung geben. In beiden Fällen hat die Öffentlichkeit ein Recht auf entsprechende Informationen.

Zudem geben weitere Vorkommnisse in diesem Fall Anlass aufzuklären. So haben Beamte des BEV in Internetgruppen nach ausschließlich negativen Zeugen und Beweisen gesucht.[5] Dabei wurde diesen Personen ausdrücklich Anonymität zugesichert. Es stellt sich die Frage, wieso das BEV Zeugen Anonymität zusichert, obwohl höchstrichterlich festgelegt ist, dass anonyme Zeugen oder Beweise in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zulässig sind.[6] Es ist darüber hinaus zu klären, wie das BEV dieses einseitige Vorgehen mit den Vorgaben der Marktüberwachungsverordnung für eine ergebnisoffene, neutrale und unvoreingenommene Prüfung vereint.

Weiter ist zu hinterfragen, ob das BEV seinen Dokumentationspflichten nachkommt. Das BEV hat im Rahmen der schriftlichen Beweismittelvorlage zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Nachrichtenartikel als Beweisstücke angeführt, die beide mit dem 19.03.2025 datiert sind. Tatsächlich wurden die beiden Artikel erst am 20.03.2025 bzw. am 24.03.2025 veröffentlicht. Das BEV war also Tage vor dem offiziellen Erscheinungsdatum im Besitz dieser Presseberichte. Das BEV muss demnach in Kontakt mit den Autor:innen gestanden haben. In den Fallunterlagen ist dieser Kontakt allerdings nirgends festgehalten. Entweder hat das BEV seine Arbeit hier unsauber dokumentiert oder ist bewusst seinen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen, was auf eine einseitige Ermittlungsweise hindeutet. Wäre Zweiteres der Fall, würde es den bereits extrem bedenklichen Vorgängen einen weiteren Anlasspunkt hinzufügen, zu untersuchen, ob die Prozesse im und die Arbeitsweise des BEV rechtmäßig vonstattengehen. Für die Republik Österreich ist es wichtig, dass in nationalen Behörden „sauber“ gearbeitet wird und ausnahmslos rechtstaatliche Vorgaben in Verfahren eingehalten werden. Das Vertrauen der Menschen im Land in die Arbeit der Behörden steht hier auf dem Spiel! Die Bevölkerung ebenso wie ausländische lnvestor:innen müssen sich auf faire Verfahren und korrekte Abläufe verlassen können. Der Standort Österreich droht sonst massiven Schaden zu nehmen und an Attraktivität zu verlieren.

Vor diesem Hintergrund wirkt Ihr Claim „Europe First“ und Ihr Appell zur Stärkung europäischer Wertschöpfung besonders zynisch: Während Sie nach außen die Bedeutung eigenständiger europäischer Produktion betonen, treibt eine Ihnen aufsichtsrechtlich unterstellte Behörde ein innovatives europäisches Unternehmen mit fehlerhaften Gutachten, von Gerichten gerügten Verfahren, einer rechtsstaatlich bedenklichen Arbeitsweise und einer falschen EU-Sicherheitswarnung an den Rand des Ruins. Und dies, obwohl sich dieses Unternehmen bekanntermaßen mit Plagiaten und Verleumdungskampagnen ausländischer Akteure konfrontiert sieht.[7] Eine Behörde sowie ein zuständiger Minister, die mit Unternehmen und lnnovator:innen derart umgehen, schützen europäische Wertschöpfung nicht; ganz im Gegenteil ist das ein klares Zeichen, dass die Rechtstaatlichkeit nicht im Fokus steht und anderweitige Interessen Vorrang haben. Das sollte und darf so nicht sein!

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)   Gehen Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen weiterhin davon aus, dass im ersten Prüfverfahren des BEV im Herbst 2024 eine original Windkraftanlage des Herstellers SkyWind Energy GmbH beschafft und getestet wurde?

2)   Der Hersteller SkyWind Energy GmbH hat das BEV am 30.10.2024 schriftlich über im Umlauf befindliche Plagiate informiert. Ist Ihnen bekannt, ob das BEV eine Verifizierung des Prüfmusters beim Hersteller angefragt hat, um das Vorliegen eines Plagiats auszuschließen?

3)   Hat das BEV bei der Beschaffung der überprüften Windkraftanlage beim Bauhändler anhand von unverwechselbaren lndividualisierungsmerkmalen auf den Rechnungen und Lieferlisten (z.B. Seriennummer o.Ä.) eine Verifizierung vorgenommen, ob es sich um eine Original-Anlage handelt („matching numbers“)? Können diese lndividualisierungsmerkmale im gesamtem Verantwortungsbereich des BEV (d.h. auch bei der Weitergabe an den beigezogenen Gutachter) lückenlos nachvollzogen werden?

4)   Wie erklären Sie den Widerspruch, dass Sie in Ihrer Anfragebeantwortung 2936/AB davon sprechen, der direkte Bezug (der Musteranlage) vom Baumarkt beim Hersteller sei belegt, während die Verträge zwischen dem Hersteller und dem Bauhändler die Lieferung solcher Mustergeräte jedoch explizit ausschließen (da der Hersteller keine Mustergeräte fertigt)?

5)   In Ihrer Anfragebeantwortung 2936/AB schreiben Sie, dass „Die Prüfung des Vorliegens von Produktfälschungen [ ... ] nicht in den Zuständigkeitsbereich der Marktüberwachungsbehörde“ falle.

a.    Bedeutet das, dass das BEV Ihrer Ansicht nach nicht prüfen muss, ob es sich bei den von ihm beschafften und überprüften Anlagen/Produkten, in konkretem Fall die Windkraftanlage, um Plagiate handelt?

b.    Bedeutet das, dass Sie und das BMWET Ihrer Ansicht nach aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu überwachen haben, ob das BEV im Rahmen der Marktüberwachung Originalanlagen oder Plagiate testet?

c.    Wenn nicht Ihr Ministerium oder das BEV, welche Behörde ist Ihrer Ansicht nach dafür zuständig (gewesen) sicherzustellen, dass die geprüften Produkte im BEV tatsächlich Originale sind?

d.    Wie erfolgte im vorliegenden Fall die Zusammenarbeit mit der für die Feststellung von Produktfälschungen zuständigen Behörde? Welche technischen Prüfungen hat diese Behörde unternommen, um ein Plagiat auszuschließen?

e.    Wie erklären Sie, dass dem Aktenvorgang zum vorliegenden Fall keinerlei Schriftstücke zu entnehmen sind, die eine Zusammenarbeit mit der (Ihrer Ansicht nach) zuständigen Stelle zur „Prüfung des Vorliegens von Produktfälschungen“ belegen?

6)   Haben Sie, als Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem die Aufsicht über das BEV obliegt, den Fall fachinhaltlich geprüft oder prüfen lassen?

a.    Falls ja, wann wurde diese Prüfung begonnen und wann wurde Sie abgeschlossen?

b.    Falls ja, was genau haben Sie überprüft oder überprüfen lassen?

c.    Falls ja, was ist das Ergebnis dieser Prüfung?

d.    Falls nein, wie konnten Sie in Ihrer letzten Anfragebeantwortung ableiten, dass keine Mängel vorlagen und keine Ansatzpunkte zur Verbesserung der Abläufe und Prozesse vorliegen?

7)   Wie gelangten Sie zu der in der Anfragebeantwortung 2936/AB geäußerten Einschätzung, dass keine Mängel im Prüfverfahren vorliegen, wo doch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zu dem Fall die Missachtung grundlegendster rechtsstaatlicher Prinzipien und Verfahrensbestimmungen, wie etwa dem Recht auf rechtliches Gehör des betroffenen Unternehmens, der fehlenden Begründungstiefe (auch und gerade unter Berücksichtigung der verfügten Eingriffstiefe) durch das BEV festgestellt, hervorgehoben und gerügt hat?

8)   Wie erklären Sie, dass noch im November 2025 gemäß Anfragebeantwortung 2936/AB „kein hinreichend begründeter Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen“ vorläge und man auch sonst „in aufsichtsrechtlicher Sicht keine Mängel“ gesehen habe, während Sie im Februar 2026 gegenüber Mitgliedern des deutschen Bundestags als Reaktion auf deren kritische Nachfragen zum Verfahrensgang eine interne Untersuchung „zur weiteren Klärung der Angelegenheit und Verbesserung der Abläufe im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen[8] durch den Bundesminister ankündigten?

9)   Was war der volle Inhalt des an den deutschen Bundestagsabgeordneten gesendeten Schreibens? Ich bitte um Übermittlung des Schreibens.

Bezüglich der dem parlamentarischen Geschäftsführer der CDU/CSU Regierungsfraktion im dt. Bundestag angekündigten Prüfung Ihres Ministeriums:

10) Wann genau haben Sie veranlasst, die Vorgänge im BEV betreffend des Falls SkyWind Energy GmbH zu überprüfen?

11)  Welche zwischenzeitlichen Erkenntnisse haben dazu geführt, von der ursprünglichen Bewertung im November 2025 abzurücken und die interne Untersuchung im Februar 2026 anzuordnen?

12) Was genau war der konkrete Anlass dafür, dass Sie diese Prüfung in Auftrag gegeben haben?

13) Welche inhaltlichen Belange und welche prozessualen Vorgänge werden im Rahmen der internen Überprüfung untersucht?

14) Welche weiteren Aspekte und Fragen sollen im Rahmen der Prüfung geklärt werden?

15) Wann rechnen Sie mit einem Abschluss der Prüfung?

16) Was tun Sie, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder Mängel beim Vorgehen des BEV vorliegen?

a.    Welche Schritte werden Sie bezüglich der Mitarbeiter setzen, bei denen eine Dienstpflichtverletzung vorliegt?

b.    Welche Konsequenzen wird es für die Abläufe im BEV geben?

c.    Welche Veränderungen werden Sie bezüglich der Aufsicht des BEV veranlassen?

d.    Wie werden Sie in Bezug auf die Klage des Unternehmens SkyWind Energy GmbH vorgehen, welches wegen der vom BVwG festgestellten behördlichen Verfehlungen auf Amtshaftung geklagt hat?

e.    Welche weiteren Schritte werden Sie setzen?

17) Sehen Sie aktuell im vorliegenden Fall bei den gesetzten marktüberwachungsrechtlichen Maßnahmen und dem aktuellen Vorgehen des BEV aus aufsichtsrechtlicher Sicht weiterhin keine Mängel?

18) Sehen Sie aktuell im vorliegenden Fall derzeit weiterhin keinen hinreichend begründeten Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen?

Zur Arbeitsweise des BEV:

19) Wie bewerten Sie den Sachverhalt, dass Beamte des unter Ihrer Aufsicht stehenden BEV versuchen, im Falle SkyWind im Internet Beweise unter der Zusicherung von Anonymität zu sammeln[9], obwohl solche Beweise nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Verfahren verwendet werden dürfen und selbst die Identität von bloßen Auskunftspersonen nicht anonym behandelt werden darf?

a.    War Ihnen dieser Sachverhalt vor meiner Anfrage bekannt?

b.    Sehen Sie diese Vorgehensweise des BEV als korrekt an?

c.    Welche Konsequenzen ziehen Sie als aufsichtsrechtlich Verantwortlicher?

20) Wie bewerten Sie den Sachverhalt, dass das BEV im konkreten Fall offensichtlich Kontakt zu Journalist:innen hatte[10], sich in den Fallunterlagen dazu allerdings keine entsprechenden Vermerke finden und demzufolge die Arbeitsweise nicht korrekt dokumentiert und offengelegt wurde?

a.    War Ihnen dieser Sachverhalt vor meiner Anfrage bekannt?

b.    Sehen Sie diese Vorgehensweise des BEV als korrekt an?

c.    Welche Konsequenzen ziehen Sie als aufsichtsrechtlich Verantwortlicher?

21) Sie propagieren mehr Mut zu „Europe First“ und wollen europäische Unternehmen unterstützen, um Wertschöpfung, Investitionen und Beschäftigung in Europa zu sichern.[11] Wie passt das damit zusammen, dass das BEV, welches Ihrer Aufsicht unterliegt, einem innovativen, europäischen Unternehmen seine wirtschaftliche Aktivität in Österreich und Europa mit höchst fragwürdigen Vorgangsweisen und mit durch Gerichte als nicht nachvollziehbar klassifizierten Methoden an die Grenze des Ruins treibt?



[1] 2936/AB vom 25.11.2025

[2] 3405/J vom 25.09.2025

[3] Geschäftszahl „W114 2308952-2/12E“

[4] https://www.gofundme.com/f/stoppt-behordenwillkur-kampft-fur-skywind-mittelstand?modal=updates (Update vom 10.02.2026)

[5] https://www.gofundme.com/f/stoppt-behordenwillkur-kampft-fur-skywind-mittelstand?modal=updates (Update vom 07.03.2026)

[6] Vergleiche dazu VwGH 2002/03/0273 „In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben.“ und „Als Beweismittel kommen nur Umstände in Betracht, die der Partei bekannt gegeben werden dürfen. Das Parteiengehör erstreckt sich auch auf die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen.“ VwGH 98/14/0105.

[7] https://osthessen-news.de/n11762049/wie-chinas-solar-konzerne-gegen-skywind-energy-vorgehen.html

[8] https://www.gofundme.com/f/stoppt-behordenwillkur-kampft-fur-skywind-mittelstand?modal=updates (Update vom 10.02.2026)

[9] https://www.gofundme.com/f/stoppt-behordenwillkur-kampft-fur-skywind-mittelstand?modal=updates (Update vom 07.03.2026)

[10] Zeitungsartikel der Osterfriesenzeitung, welche am 20.03.2024 und 24.03.2024 veröffentlicht wurden, sind in den Beweismitteln des BEW mit dem Datum des 19.03.2024 angeführt.

[11] u.a. in einer Pressekonferenz am 18.02.2026:

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0107