5424/J XXVIII. GP

Eingelangt am 25.03.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Tina Angela Berger

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten­schutz

betreffend Feststellung von Impfschäden ohne ärztliche Untersuchung

„Bei einer Gesundheitsschädigung durch Impfungen in Österreich kann Betroffenen eine Entschädigung zustehen.“[1]

Laut Information auf der Homepage des Ministeriums ist auch die Covid-Impfung vom Impfschadengesetz umfasst. Zuständig für die Feststellung eines Impfschadens sowie eine damit verbundene Sozialentschädigung ist das Sozialministeriumsservice.

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes­ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage

1.   Wie gestaltet sich das Verfahren zur Feststellung eines Impfschadens?

2.   Welche Besonderheiten bei der Feststellung eines Impfschadens gibt es in Hinblick auf die Covid-Impfungen?

3.   In welchen konkreten Fällen kann das Bestehen oder Fehlen eines Impf­schadens auch ohne persönliche ärztliche Untersuchung festgestellt werden?

4.   Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es möglich, einen Impfschaden ohne persönliche ärztliche Untersuchung festzustellen?

5.   Wie viele Fälle gibt es, bei denen der Bescheid bereits vor der ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde (Aufgelistet nach positiven und negativen Bescheiden)?

a.   Wie wurde in diesen Fällen festgestellt, ob die Antragssteller einen Impf­schaden aufweisen oder nicht?

b.   Welche medizinischen Unterlagen (z. B. Befunde, Gutachten, Kranken­hausberichte) werden in Fällen ohne persönliche ärztliche Untersuchung herangezogen?

c.   Müssen die Betroffenen diesem Verfahren ausdrücklich zustimmen?

d.   Können die Betroffenen auf eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung eines Impfschadens beharren?

6.   Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren ohne persönliche ärztliche Untersuchung den Grundsätzen der Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung entspricht?

7.   Welche Rechtsmittel stehen Antragstellern offen, wenn ein Bescheid ohne vorherige persönliche ärztliche Untersuchung erlassen wurde?

8.   Wie viele Beschwerden oder Rechtsmittelverfahren wurden gegen Bescheide eingebracht, die ohne persönliche ärztliche Untersuchung ergangen sind (aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2020)?

9.   Welche statistischen Auswertungen gibt es, aus denen hervorgeht, ob die Quote negativer Bescheide bei Verfahren ohne ärztliche Untersuchung höher ist als bei Verfahren mit persönlicher Untersuchung?



[1]    https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialentschaedigung/Impfschaeden.html (aufgerufen am 25.03.2026)