5544/J XXVIII. GP

Eingelangt am 31.03.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Erwachsenenschutzrecht – insbesondere die Anwendung von § 116a AußStrG

 

 

Am 23. März 2026 berichtete das Onlinemedium „eXXpress“ über den sogenannten Fall „Marlene“, der eine Diskrepanzen im Erwachsenschutzrecht aufzeigt. Konkret geht es um die gesetzliche Intention des § 116a AußStrG und dessen praktischer Anwendung durch Gerichte und Behörden:

 

Sporrer scheitert im eigenen Zuständigkeitsbereich - Tipps unbrauchbar

 

Im Fall Marlene tun sich massive Widersprüche auf: Der exxpress berichtete bereits mehrfach – jetzt wird klar, warum Betroffene den Tipps aus dem Justizministerium nicht vertrauen können.

 

Der Fall Marlene ist längst mehr als ein tragischer Einzelfall. Er legt offen, wie weit die offizielle Rechtslage und die tatsächliche Praxis im österreichischen Erwachsenen-schutz auseinanderklaffen. Der exxpress berichtete bereits über die tragischen Umstände mit denen die Familie konfrontiert ist.

 

Zu Beginn des Jahres wandte sich die Mutter Martina Mayr an die Frau Bundes-ministerin Sporrer und das Justizministerium. In einer ausführlichen Anfrage ersuchte sie um eine unabhängige Prüfung schwerwiegender Vorwürfe rund um die Erwachsenenvertretung ihrer Tochter. Sporrers Justizministerium hielt in der Antwort ausdrücklich festhält, dass die betroffene Person auch unter Erwachsenenvertretung selbst Verfahrenshandlungen setzen kann. Die Realität schaut in diesem Fall völlig anderes aus: Rechte wurden bestätigt, aber offenbar nicht wirksam umgesetzt. Genau darin liegt der eigentliche Justizskandal.

 

Rechte zugesichert – aber offenbar ohne Wirkung

 

Das Schreiben aus dem Ministerium ist in dieser Frage eindeutig. Dort wird ausdrücklich auf Paragraph 116a AußStrG verwiesen. Wörtlich heißt es, dass die betroffene Person in einem Erwachsenenschutzverfahren ‚unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen kann‘. Ebenso klar wird festgehalten, dass dann, wenn ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein-stimmen, ‚alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen‘ seien. Auf dem Papier klingt das nach einem funktionierenden Rechtsschutz. Im Fall Marlene stellte sich diese Zusicherung jedoch als wertlos heraus.

 

Das System dreht sich im Kreis

 

Nun, genau diese theoretischen Rechte laufen im konkreten Fall ins Leere. Besonders brisant: Diese Einschätzung steht im klaren Widerspruch zu unabhängigen Gutachten. Wie aus einem aktuellen Beschluss hervorgeht, werden Eingaben der Betroffenen schlicht als „nicht zurechenbar“ zurückgewiesen. Damit entsteht de facto eine rechtliche Sackgasse: Wenn Anträge nicht anerkannt werden, kann sich die betroffene Person auch nicht gegen ihren eigenen Erwachsenenvertreter zur Wehr setzen.

 

Besonders brisant: Diese Einschätzung steht im klaren Widerspruch zu unabhängigen Gutachten. Zwei Fachexpertisen aus dem Frühjahr 2025 kommen übereinstimmend zum Schluss, dass Marlene Hess-Kohlbacher sehr wohl über ausreichende Kommunikations- und Entscheidungsfähigkeit verfügt. Auch aus fachlicher Sicht gilt: Es gibt keine starre Grenze, ab der ein Mensch ‚zu behindert‘ wäre, um Anträge zu stellen oder sich an ein Gericht zu wenden.

 

Damit wird der Fall zu einem paradoxen Kreislauf: Während externe Gutachten die Fähigkeit zur Mitbestimmung bestätigen, werden ihre Eingaben von Gerichten gleichzeitig als ‚nicht zurechenbar‘ zurückgewiesen. Rechte bestehen also ‚nur‘ formal – werden aber in der Praxis nicht anerkannt.

 

Für die Betroffene bedeutet das, dass sie laut Gesetz handeln darf, sie wird aber faktisch daran gehindert. Jeder Versuch, sich gegen Entscheidungen oder den eigenen Erwachsenenvertreter zu wehren, läuft ins Leere – und genau das hält den Fall seit Jahren in einer juristischen Endlosschleife.

 

Was funktioniert in dieser Justiz eigentlich noch?

 

Der Fall Marlene ist längst mehr als ein Einzelfall – er legt offen, wie groß die Kluft zwischen gesetzlichem Anspruch und gelebter Realität in der österreichischen Justiz geworden ist. Während Justizministerin Anna Sporrer darauf verweist, dass Betroffene sehr wohl selbst Verfahrenshandlungen setzen können, zeigt der konkrete Fall ein völlig anderes Bild: Eingaben werden zurückgewiesen, Verfahren blockiert, Rechte bleiben wirkungslos.

 

Denn wenn Anträge als ‚nicht zurechenbar‘ gelten, entsteht ein paradoxer Zustand: Das Recht, sich zu wehren, existiert – kann aber faktisch nicht ausgeübt werden.

 

Der Fall steht damit exemplarisch für ein System, in dem Zuständigkeiten verschwimmen, Kontrolle oft nur oberflächlich erfolgt und Betroffene in entscheidenden Momenten alleine gelassen werden. […]“[1]

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist Ihnen der gegenständlich öffentlich diskutierte Fall bekannt?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, seit wann?

2.    Wurde dieser Fall in Ihrem Ressort geprüft oder einer internen Bewertung unterzogen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, wann?

c.    Wenn ja, zu welchem Ergebnis gelangte diese Prüfung?

3.    Wurden im Zusammenhang mit diesem Fall konkrete Maßnahmen gesetzt oder erwogen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, welche Maßnahmen wurden gesetzt bzw. erwogen?

4.    Wie wird definiert, unter welchen Umständen Eingaben von betroffenen Personen als „zurechenbar“ bzw. „nicht zurechenbar“ gelten?

5.    Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Zurückweisung von Eingaben als „nicht zurechenbar“?

6.    Wie wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Setzung von Verfahrenshandlungen durch betroffene Personen in der Praxis tatsächlich gewährleistet ist?

7.    Gibt es seitens des Ressorts Erhebungen darüber, wie häufig Eingaben betroffener Personen im Erwachsenenschutzverfahren zurückgewiesen werden?

a.    Wenn ja, wie hoch ist die Zahl solcher Fälle in den letzten zehn Jahren?

8.    Besteht aus Ihrer Sicht Reformbedarf in diesem konkreten Bereich des Erwachsenenschutzrechts?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant oder in Umsetzung?



[1]   https://exxpress.at/news/sporrers-juristischer-rat-greift-nicht/ (aufgerufen am 25.03.2026)