5788/J XXVIII. GP

Eingelangt am 10.04.2026
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Anfrage

 

der Abgeordneten Meri Disoski, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Einstellung erster Strafverfahren wegen "Dick Pics"

BEGRÜNDUNG

 

Mit der Schaffung eines eigenen Straftatbestands gegen die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern wurde im Jahr 2025 eine zentrale Schutzlücke im Bereich digitaler sexualisierter Gewalt geschlossen.

Dieser Schritt wurde von der Bundesregierung als wesentlicher Fortschritt im Gewaltschutz dargestellt. Umso gravierender ist es, wenn nun öffentlich bekannt wird, dass erste Strafverfahren trotz geständiger Beschuldigter eingestellt wurden[1]. Besonders alarmierend ist dabei die kolportierte Begründung, wonach Beschuldigte angegeben hätten, die neue Rechtslage nicht gekannt zu haben. Eine solche Argumentation stellt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien in Frage und kann dazu führen, das Vertrauen in die Wirksamkeit des Strafrechts massiv zu erschüttern.

Wer Gewaltschutz politisch plakatiert, muss auch sicherstellen, dass neue Straftatbestände tatsächlich angewandt werden – andernfalls wird Gewaltbetroffenen Schutz versprochen, den der Staat in der Praxis nicht einlöst. Ein Vertrauensverlust, den wir uns als Gesellschaft angesichts der immer schneller wachsenden Bedrohung durch Online-Belästigung und Cybergewalt schlichtweg nicht leisten können und dürfen.

Gerade bei der unaufgeforderten Übermittlung von Genitalbildern handelt es sich nicht um ein triviales „Online-Phänomen“, sondern um sexualisierte Belästigung im digitalen Raum, von der überwiegend Frauen betroffen sind. Eine Vollzugspraxis, die hier nicht konsequent vorgeht, untergräbt sowohl den Opferschutz als auch die Glaubwürdigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen.

Vor diesem Hintergrund muss umfassend aufgeklärt werden, wie es zu Einstellungen entsprechender Verfahren kommen konnte, wie das Bundesministerium für Justiz diese Praxis bewertet und welche Maßnahmen gesetzt werden, um eine konsequente und opferschutzorientierte Anwendung des geltenden Rechts zukünftig sicherzustellen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Anzeigen wegen der unaufgeforderten Übermittlung von Genitalbildern gemäß der seit 2025 geltenden Strafbestimmung wurden seit Inkrafttreten erstattet?

 

2)    Wie viele dieser Verfahren wurden seit Inkrafttreten erledigt, wie viele davon durch Einstellung?

 

3)    Aus welchen Gründen wurden diese Verfahren eingestellt, und wie verteilen sich diese Einstellungsgründe zahlenmäßig?

 

4)    In wie vielen Fällen wurde ein Verfahren deshalb eingestellt, weil Beschuldigte angegeben haben, die seit 2025 geltende Strafbestimmung nicht gekannt zu haben?

 

5)    Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage kann die behauptete Unkenntnis einer seit 2025 geltenden Strafbestimmung durch Beschuldigte bei diesem Delikt zu einer Einstellung des Verfahrens führen?

 

6)    Nach § 9 Abs 2 StGB ist ein Rechtsirrtum insbesondere dann vorwerfbar, wenn sich jemand aufgrund der Umstände über die bestehenden Rechtsvorschriften informieren hätte müssen. Vertritt das BMJ den Standpunkt, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern eine Handlungsweise darstellt, die Anlass zur Überprüfung der Rechtsvorschriften geben würde?

 

7)    Falls nein: welche Maßnahmen planen Sie, um das Bewusstsein über die Strafbestimmung öffentlich bekannter zu machen und so die Wirksamkeit im Sinne des Schutzes von Frauen vor digitaler sexualisierter Gewalt zu verbessern?

 

8)    Wurden seit Inkrafttreten der Strafbestimmung im Jahr 2025 Weisungen, Erlässe, Rundschreiben, Leitlinien oder sonstige Handlungsanweisungen an Staatsanwaltschaften oder nachgeordnete Behörden zur Anwendung dieses Straftatbestands übermittelt?

a.    Wenn ja, wann und welchen Inhalts?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

9)    Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium für Justiz seit Inkrafttreten der Strafbestimmung gesetzt, um eine einheitliche und konsequente Vollzugspraxis sicherzustellen?

 

10) Ist dem Bundesministerium für Justiz bewusst, dass es sich bei der unaufgeforderten Übermittlung von Genitalbildern um eine Form digitaler sexualisierter Gewalt handelt, von der überwiegend Frauen betroffen sind?

 

11) Welche konkreten Maßnahmen wurden gesetzt, um dieser geschlechtsspezifischen Dimension des Delikts in Ausbildung, Sensibilisierung, Vollzug und Opferschutz Rechnung zu tragen?

 

12) Wie bewertet das Bundesministerium für Justiz den Umstand, dass öffentlich bekannt gewordene Einstellungen entsprechender Verfahren geeignet sind, das Vertrauen von Betroffenen in die Wirksamkeit des Rechtsstaats und in den angekündigten Gewaltschutz zu erschüttern?

 

13) Sieht das Bundesministerium für Justiz angesichts der bekannt gewordenen Einstellungen Handlungsbedarf

a.    im Bereich des Vollzugs,

b.    bei staatsanwaltschaftlichen Vorgaben,

c.    bei Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

d.    im Bereich des Opferschutzes?Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden gesetzt? Wenn nein, warum nicht?

 



[1] https://www.derstandard.at/story/3000000314957/erste-strafverfahren-wegen-dick-pics-trotz-gestaendiger-taeter-eingestellt