5843/J XXVIII. GP

Eingelangt am 15.04.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Nico Marchetti,

Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Justiz

betreffend: Kronzeugenstatus bei Falschaussage

Die Kronzeugenregelung gemäß § 209a StPO stellt ein wesentliches Instrument zur Aufklärung komplexer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte dar. Durch eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage, sowie durch kontinuierliche substanzielle Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden können Beschuldigte diese Status erlangen. Ein Verstoß führt zur Aberkennung dieses Kronzeugenstatus. Dazu zählen unter anderem, wenn der Kronzeuge bewusst falsche Angaben macht, Sachverhalte verfälscht oder beschönigt. Ebenso kann eine vorsätzliche Falschaussage vor Gericht zum Verlust führen.

Vor dem Hintergrund aktueller medialer Berichterstattung von Kalenderwoche 15., unter anderem im "Kurier" und "die Presse" wonach Anzeige wegen Falschaussagen gegen Thomas Schmid eingebracht wurde, nachdem er im Prozess gegen Klubobmann August Wöginger angeblich falsch ausgesagt hätte, sowie über "Widersprüche in Schmids Aussagen im Prozess" in der Kronenzeitung oder im Profil über die "allgemeine Glaubwürdigkeit" von Thomas Schmid, besonders aber im Hinblick auf die Feststellung des Justizministeriums laut Berichterstattung der "Salzburger Nachrichten" von 15.04.2026, wonach unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Kronzeugen "wieder ermittelt werden" könnte, womit "der Kronzeugenstatus....im Ernstfall verloren" wäre,

stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende Anfrage:

1 . Gibt es allgemeine Vorgaben oder Richtlinien für den Zeitraum ab Gewährung des Kronzeugenstatus bis zum Abschluss aller damit in Zusammenhang stehenden Verfahren?

2. Gibt es genauere Richtlinien, Vorgaben oder Regelungen für den Fall, dass nachträglich Zweifel an der gesetzeskonformen Mitwirkung des Kronzeugen entstehen?

a. Wenn ja welche sind das?

b. Gerne kann diese Frage auch durch Übermittlung dieser Richtlinie/Regelung beantwortet werden.

3. Ist bei einer Falschaussage die StA verpflichtet, den Kronzeugenstatus von Amtswegen zu überprüfen?

4. Welche Rolle spielen Oberstaatsanwaltschaft, Bundesministerium für Justiz und Weisungsrat bei einer neuerlichen Überprüfung eines bereits gewährten Kronzeugenstatus?

5. Für den Fall, dass es begründeten Zweifel am Kronzeugenstatuts gibt, wie ist die weitere Vorgangsweise und welche konkreten Verfahrensschritte werden eingeleitet?

6. Welche internen Prüfschritte sind seitens der Staatsanwaltschaft vorgesehen, wenn durch Medienberichte neue konkrete Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Kronzeugen begründen?

7. Führt bereits ein durch Medienberichte ausgelöster Anfangsverdacht automatisch zur Einleitung weiterer Ermittlungen gegen einen Kronzeugen?

a. Falls ja, wann genau und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?

8. Zu welchem genauen Zeitpunkt ginge bei Vorliegen von Zweifel an der Einhaltung der Verpflichtungen durch den Kronzeugen der Kronzeugenstatuts verloren und wäre der Verlust des Kronzeugenstatus dann endgültig?

10. Wie ist konkret seitens der Staatsanwaltschaft vorzugehen, wenn sich ein solcher Verdachtsmoment ergibt?