5849/J XXVIII. GP
Eingelangt am 16.04.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Alma Zadic, Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Qualitätssicherung im Erwachsenenschutzrecht
Für volljährige Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung nicht (mehr) alle Entscheidungen selbst treffen können, gibt es die Möglichkeit der Erwachsenen-vertretung. Seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Ziel ist, die Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen so lange wie möglich zu erhalten und sie in ihren Angelegenheiten zu unterstützen.
Das Erwachsenenschutzrecht sieht – je nach Vertretungsbedarf – vier Arten der Vertretung vor: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Damit soll sicher-gestellt werden, dass die Vertretung nur in jenen Bereichen erfolgt, in denen sie auch tatsächlich unbedingt erforderlich ist.
Gemäß § 243 ABGB ist die Zahl der Vorsorgevollmachten und Erwachsenen-vertretungen, die eine Person übernehmen darf, grundsätzlich auf maximal 15 Vertretungen beschränkt. Davon ausgenommen sind lediglich Erwachsenenschutz-vereine sowie bestimmte Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsanwärter:innen, Notar:-innen und Notariatskandidat:innen.
Im Dezember 2025 berichtete das Magazin „Dossier“ über den erschütternden Fall eines Steirers, der als Privatperson gesetzwidrig massenhaft Erwachsenen-vertretungen übernommen, die Betroffenen um ihr Geld gebracht hat und wegen Untreue zu sechs Jahren Haft verurteilt wurde:
„Ab 2019 bringt der heute 38-jährige Steirer in seiner Rolle als gerichtlicher Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigter mindestens 37 Vertretene um viel Geld. Jahrelang kann er unbehelligt sein Unwesen treiben. Er überweist die Beträge mit scheinbar plausiblen Zahlungszwecken auf seine Konten, gibt bei Rückzahlungen vom Finanzamt statt der Bankverbindung seiner Klient.innen seine eigene an und begleicht persönliche Ausgaben – etwa für Jagdgewehre und Essenslieferungen – mit Geld von ihren Konten. Am Ende hat er den Menschen, für deren Schutz er eingesetzt wurde, mehr als 713.000 Euro abgeknöpft.
Die Folgen für die Opfer sind gravierend. Ein Mann landete nach dem Verlust seines Ersparten in einer Obdachloseneinrichtung (…)
Wie DOSSIER nachvollziehen konnte, führte R. im Dezember 2022 mindestens 21 Vertretungen und Vorsorgevollmachten gleichzeitig – obwohl die gesetzliche Obergrenze bei 15 liegt. Dass ein.e Richter.in die Anzal der Vertretungen einer Person in einem zentralen Register einsehen kann, scheint daran nichts geändert zu haben. R. wurde danach in immer mehr Verfahren bestellt. Gerichtsakten legen nahe, dass er zeitweise bis zu 60 Vertretungen parallel geführt hat. (…)“
„Dossier“-Recherchen zeigten weiters, dass Rechtsanwält:innen zum Teil hunderte Vertretungen gleichzeitig führen. In Wien allein sollen sechs Anwält:innen jeweils über 300 Personen vertreten.[1]
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Welche Möglichkeiten haben die Gerichte, bei der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin die Zahl der von ihm bzw. ihr bereits übernommenen Erwachsenenvertretungen und Vorsorgevollmachten, bei denen der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, zu prüfen?
2) Wird die Einhaltung der Obergrenze des § 243 ABGB bei der Bestellung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin automationsunterstützt geprüft?
3) Wie ist im Einzelfall sichergestellt, dass Richter:innen erfahren, dass bereits mehr als 15 durch eine Privatperson übernommene Vertretungen vorliegen?
4) Wie wird in Fällen, in denen Privatpersonen in Ausnahmefällen mehr als 15 Vertretungen übernommen haben, eine ausreichende Qualität der Vertretung sichergestellt?
5) In wie vielen Fällen sind Privatpersonen mit mehr als 15 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
6) In wie vielen Fällen sind Privatpersonen mit mehr als 50 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
7) Was ist aktuell die höchste Zahl an gerichtlichen Erwachsenenvertretungen, die von einer einzelnen Privatperson übernommen wurden?
8) Gibt es Amtshaftungsansprüche gegen die Republik in der oben geschilderten Causa („Dossier“-Bericht vom Dezember 2025 – Verurteilung wegen Untreue)?
a. Wenn ja: In welcher Höhe bestehen diese und was ist der Stand des Verfahrens?
9) Ist geplant, eine Prüfpflicht der Gerichte hinsichtlich der Höchstanzahl an Vertretungen gesetzlich festzuschreiben?
a. Wenn ja: Werden Sie technisch sicherstellen, dass den Richter:innen die maßgeblichen Zahlen einfach und automatisiert zur Verfügung stehen?
b. Wenn nein: Sind sonstige Maßnahmen geplant, um die Prüfung der gesetzlich festgeschriebenen Höchstzahl durch die Gerichte zu ermöglichen?
i. Wenn ja, welche Maßnahmen?
10) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit 50 bis 99 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
11) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit 100 bis 199 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
12) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit 200 bis 299 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
13) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit 300 bis 399 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
14) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit 400 bis 499 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
15) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit 500 bis 599 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
16) In wie vielen Fällen sind Anwält:innen mit mehr als 600 Vertretungen betraut? Bitte wenn möglich um Aufschlüsselung nach Bundesländern.
17) Was ist aktuell die höchste Zahl an gerichtlichen Erwachsenenvertretungen, die von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwält:in übernommen wurden?
a. In welchem Bundesland ist sie bzw. er tätig?