6034/J XXVIII. GP
Eingelangt am 30.04.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Nico Marchetti
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung
betreffend ideologische Zensur im Wissenschaftsbetrieb gefährdet das freie Mandat von Abgeordneten: politisch motivierte Absage einer akademischen Ehrung für einen Mandatar der Republik Österreich durch den Senat der Universität Wien
Gemäß § 19 Universitätsgesetz 2002 erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) ihre Ordnungsvorschriften, darunter unter anderem Richtlinien für akademische Ehrungen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Fakultät für Mathematik einen Antrag auf Erneuerung des Doktorats von ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. phil. Rudolf Taschner aus Anlass der 50. Wiederkehr der Verleihung gestellt, welchem das Rektorat der Universität Wien mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 zugestimmt hat.
Der Senat der Universität Wien hat jedoch in seiner Sitzung am 23. April 2026 den Antrag auf Erneuerung des Doktorates „aufgrund seiner Äußerungen in Bezug auf Evidenz, Autonomie und Freiheit der Wissenschaft (insbesondere zum Klimawandel, zu Vergaberichtlinien des FWF, zu Gender und Postcolonial Studies) abgelehnt“, wie der Vorsitzende des Senates, Univ.- Prof. Mag. Dr. Stefan Krammer PD, in der Folge in einem Schreiben an den Dekan der Fakultät für Mathematik mitteilte.
Der Senat der Universität Wien bezieht sich dabei auf Meinungsäußerungen, welche Abgeordneter zum Nationalrat Mag. Dr. Rudolf Taschner im Rahmen der Ausübung des freien Mandats als Abgeordneter etwa in einer Rede vor dem Nationalrat im Juni 2025 getätigt hat. So hat er etwa zum Thema Verteilung von Fördermitteln in der Wissenschaft angemerkt, dass man darauf achten müsse, wie man Steuermittel verteilt. Als Beispiel nannte er das Projekt „Nicht aufwachen! Zukunftsträchtige Träume in den Künsten“, für welches eine Summe von knapp 400.000 € bewilligt wurde. Taschner in seiner Rede: „(…), denn es ist Geld der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, das da ausgegeben wird. Darauf müssen wir wirklich achten.“
Alle seitens des Senats der Universität Wien herangezogenen Wortmeldungen hat Rudolf Taschner in Ausübung seines Berufs als Abgeordneter zum Nationalrat getätigt, teilweise sogar in einer Sitzung des Nationalrats. Gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG dürfen aber die Mitglieder des Nationalrates wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und für wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen ausschließlich vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
Die Verweigerung der Erneuerung des Doktorates verstößt somit gegen diese verfassungsrechtliche Anordnung und untergräbt das demokratische Prinzip der österreichischen Bundesverfassung, weil offenkundig die Meinungs- und Entscheidungsfreiheit eines gewählten Abgeordneten eingeschränkt werden soll.
Als Ort der Willensbildung der das souveräne Volk repräsentierenden Abgeordneten ist es das Wesen des Parlaments, dass es jeder rechtlichen Kontrolle oder Beeinflussung von außen entzogen sein soll, sei es ex ante in Form von „Aufträgen“ (Grundsatz des „freien Mandats“), sei es ex post als „zur Verantwortung ziehen“ durch außerparlamentarische Instanzen (Grundsatz der „beruflichen Immunität“). Vgl. Christian Kopetzky in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Art. 57 RZ 6.
Wenn an einer Universität kritische Meinungen zu Themen wie Gender, Postcolonial Studies oder Förderstrukturen nicht erwünscht sind, steht mehr auf dem Spiel als eine einzelne Ehrung. Wissenschaft und intellektuelle Auseinandersetzung leben von offener Debatte, Widerspruch und Meinungsfreiheit; ideologische Tabus ersticken sie. Derartige Tendenzen sind höchst bedenklich, zumal eine ideologisch getriebene Wissenschaft auch einen zentralen Grundpfeiler der Demokratie aushöhlt.
Ideologische Zensur im Wissenschaftsbetrieb ist untragbar, sie gefährdet die Demokratie. Wenn sich Wissenschaft zum Erfüllungsgehilfen von Ideologie macht, verliert sie ihren Wert als objektive und unvoreingenommene Instanz, der sie für unsere Gesellschaft gerade so wichtigmacht.
Eine Universität muss Ort des offenen Diskurses sein und nicht der politischen Gesinnungsprüfung. Rudolf Taschner hat sich zweifellos über Jahrzehnte hinweg große Verdienste um Wissenschaft, Lehre und insbesondere die Vermittlung der Mathematik an eine breite Öffentlichkeit erworben.
Die Bundesregierung will den österreichischen Hochschulraum als Ganzes stärken und versteht Hochschulen als Gestaltungskräfte für eine lebhafte, wehrhafte Demokratie, so die Homepage des BMFWF zur Hochschulstrategie 2040. Im Mittelpunkt der Hochschulstrategie steht daher insbesondere auch der Schwerpunkt „Hochschulen als Orte gelebter Demokratie: Hochschulen als Orte des Dialogs und der kritischen Auseinandersetzung stärken.“
Die Entscheidung des Senates der Universität Wien steht im Widerspruch zu diesem Vorhaben. Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende
Anfrage
1. Wer beantragte mit welcher Begründung die Verleihung der Ehrung „Goldenes Doktordiplom“ für Dr. Rudolf Taschner?
2. Hat das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Verleihung unterstützt?
3. Mit welchem Abstimmungsergebnis im Senat erfolgte die Verweigerung der Erneuerung des Doktorates für Dr. Rudolf Taschner?
4. Nach welchen Rechtsgrundlagen erfolgte der Entscheid des Senats?
5. Nach welchen Standards der Würdigung akademischer Verdienste bzw. wissenschaftlicher Arbeiten, die über Jahrzehnte erfolgten, ist die Entscheidung zustande gekommen?
6. Wurden bei dieser Entscheidung Kriterien wie Integrität und Äquidistanz durch den Senat eingehalten?
7. Wurde Dr. Rudolf Taschner zu einer Erklärung eingeladen?
8. Wurde gewürdigt, dass Dr. Rudolf Taschner selbst Universitätsangehöriger ist?
9. Steht die Entscheidung des Senats der Universität Wien im Widerspruch zu Artikel 57 Abs. 1 B-VG?
10. Welche Rechtsmittel stehen in einem solchen Fall zur Verfügung?
11. Wie werden Sie sicherstellen, dass Wissenschafter und Wissenschafterinnen künftig nicht mit weiteren negativen Folgen konfrontiert sind, wenn Sie ihr verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf das freie Mandat ausüben und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch nehmen?
12. Sehen Sie durch die Entscheidung des Senats die freie Meinungsäußerung gefährdet?
13. An welchen Universitäten werden „Goldene Doktordiplome“ an Absolventen 50 Jahre nach deren Promotion vergeben?
14. Nach welchen Kriterien werden jeweils die Goldenen Doktordiplome vergeben?
15. In welchen Fällen haben bisher Senate an den Universitäten die Erneuerung der Goldene Doktordiplome verweigert?
a. Mit jeweils welcher Begründung
b. und auf welcher rechtlichen Grundlage?
16. Sehen Sie die Entscheidung des Senats im Widerspruch zu den Anforderungen an die Hochschulstrategie 2040?
17. Die Stärkung von Wissenschaftsvertrauen ist Ihrem Ressort ein großes Anliegen (https://www.bmfwf.gv.at/wissenschaft/vertrauen.html ) - Wie lässt sich daher die Verweigerung des goldenen Doktorjubiläums insbesondere vor dem Hintergrund der vielfältigen Tätigkeiten Dr. Taschners zur Wissenschaftskommunikation und somit dem Vermitteln von Wissenschaft (Autor, Gründer math.space, Vortragstätigkeit) rechtfertigen?