6062/J XXVIII. GP
Eingelangt am 07.05.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Agnes-Sirkka Prammer, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Schwere Vorwürfe um mangelnden Whistleblowerschutz im BMI
Anfang April berichtete der Kurier unter dem Titel „Anonymer Kärntner Hinweisgeber angeblich enttarnt: Behörden ermitteln“[1] über mögliche schwere Missstände beim Hinweisgeber:innen-Schutz im BMI:
„Whistleblower wollte möglichen Missbrauch von Fördergeld melden; betroffener Betrieb soll Namen des Hinweisgebers erfahren haben.
Ein Kärntner hat anonym über die entsprechende Social-Media-Plattform des Innenministeriums einen möglichen Missbrauch von Fördergeld gemeldet und soll danach enttarnt worden sein. Dies berichtete die Kärntner „Kleine Zeitung" am Dienstag.
Der Hinweisgeber hatte daraufhin eine Anwaltskanzlei befasst, die Anzeige wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses erstattete. Die Behörden sollen nun ermitteln, angeblich die Staatsanwaltschaft Graz.
Die Grazer Staatsanwaltschaft konnte am Dienstag für eine Bestätigung vorerst nicht erreicht werden. Heikel ist die Sache deshalb, weil laut dem Medienbericht der betroffene Betrieb den Namen des Hinweisgebers erfahren habe und dem Mann jetzt offenbar berufliche Konsequenzen drohen. Der Whistleblower war von einer Polizeidienststelle kontaktiert, identifiziert und befragt worden. Bald darauf soll der wegen des möglichen Fördergeld-missbrauchs gemeldete Betrieb seinen Namen gewusst haben, also der Hinweisgeber entgegen allen Vorgaben und Zusagen enttarnt worden sein. Der Anwaltskanzlei zufolge sei die gesamte Polizeidienststelle angezeigt worden, so der Bericht, weil erst geklärt werden müsse, wer für die Enttarnung des Hinweisgebers verantwortlich ist. Die strafrechtlichen Ermittlungen dürfte die Staatsanwaltschaft in Graz übernommen haben, zwecks Ausschluss [sic!] von Befangenheit. "Zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten sowie aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ist es nicht möglich, die Anhängigkeit von Ermittlungsverfahren gegen bestimmte Personen zu bestätigen", hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt.“
Der effektive Schutz von Whistleblowern ist essenziell dafür, dass Korruption und Missbrauch tatsächlich angezeigt und im Anschluss aufgeklärt werden können. Nur durch einen funktionierenden Hinweisgeber:innenschutz während des gesamten Verfahrens kann Whistleblowern die notwendige Sicherheit geboten werden. Dafür ist es essenziell, dass die Polizei funktionierende strukturelle und organisatorische Vorgaben schafft, deren Einhaltung auch überwacht und Missachtungen sanktioniert werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wann und bei welcher Meldestelle in Ihrem Ressortbereich hat der enttarnte Kärntner Whistleblower im medial bekannt gewordenen Fall den Hinweis abgegeben?
2) Wurde im in Frage 1 genannten Fall dem Hinweisgeber Anonymität – etwa fernmündlich, schriftlich oder durch entsprechende Information auf der Website der Meldestelle – zugesichert?
3) Wurde der Hinweis im genannten Fall anonym erstattet?
4) Unterlag der Hinweis dem Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG)?
a. Wenn nein: Warum nicht?
5) Hat der Betrieb, bei dem der Whistleblower beschäftigt ist oder war, von der im Bericht erwähnten Polizeidienststelle über die Identität des Hinweisgebers erfahren?
a. Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. in welchem Verfahren haben die Polizeiorgane die Identität des Hinweisgebers gegenüber dem Betrieb offengelegt?
6) Woher hatte die im Artikel erwähnte Polizeidienststelle Kenntnis über die Identität des Hinweisgebers?
7) Ist Ihnen bekannt, ob gegen Angehörige Ihres Ressorts wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs oder wegen des Verdachts anderer strafrechtlicher Delikte im Zusammenhang mit dem Vorfall ermittelt wird?
a. Wenn bekannt: Wird ermittelt oder wird nicht ermittelt?
i. Falls ermittelt wird: Gegen wie viele Personen wird ermittelt und welche Funktionen bekleiden diese innerhalb des Polizeidienstes?
8) Ist Ihnen bekannt, ob durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit gem. § 24 Z 3 HSchG eingeleitet wurde?
a. Wenn bekannt: Wurde ein Verfahren eingeleitet?
9) Wurden Angehörige Ihres Ressorts im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommen?
10) Haben Sie – auf Grund der Medienberichte oder sonst nach Bekanntwerden der Vorwürfe – eine interne Prüfung des Vorfalls eingeleitet?
a. Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein: Warum nicht?
11) Wurden Amtshaftungsansprüche gegen die Republik auf Grund des Vorfalls vom Hinweisgeber erhoben?
12) Wurden auf Grund des Vorfalls dienst- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet?
a. Wenn ja: Wann und welche Maßnahmen?
b. Wenn ja: Welche Positionen haben die Personen im Polizeidienst bekleidet, gegen die Maßnahmen eingeleitet wurden?
13) Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt bzw. werden Sie setzen, um künftig die Anonymität von Hinweisgeber:innen im Innenressort besser zu schützen?
14) Gibt es für Beamt:innen außerhalb des BAKs bzw. in den Polizeidienststellen Richtlinien oder Schulungen, wie zum Schutz der Identität von Whistleblowern besondere Verfahren gewählt werden können?
15) Wie häufig kam es seit 2023 dazu, dass die Identität eines anonymen Hinweisgebers bzw. einer anonymen Hinweisgeberin ungewollt offengelegt bzw. durch die Polizei ermittelt wurde?
[1] https://kurier.at/chronik/kaernten/whistleblower-kaernten-betrieb-anzeige-konsequenzen/403148134