6082/J XXVIII. GP

Eingelangt am 13.05.2026
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr.in Alma Zadic, LL.M., Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Keine Möglichkeit zur Umwandlung eingetragener Partnerschaften in die Ehe (und umgekehrt)?

BEGRÜNDUNG

 

Seit dem Jahr 2019 stehen in Österreich die Ehe und die eingetragene Partnerschaft allen Paaren offen. Die beiden Rechtsinstitute entfalten mittlerweile (national) beinahe die gleichen Rechtswirkungen. Die Wahl für eines der beiden Institute ist für viele Paare eine Frage der persönlichen Präferenz. Bei der Anerkennung im Ausland gibt es allerdings oft Unterschiede. Eingetragene Partner:innen, die etwa aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, genießen mitunter nicht mehr dieselben Rechte wie verheiratete Paare.

Ein Beispiel: Das Nachbarland Deutschland hat im Jahr 2017 die Ehe für alle geöffnet. Seither ist es in Deutschland auch nicht mehr möglich, neue eingetragene Lebenspartnerschaften einzugehen. Eine in Österreich eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partner:innen wird in Deutschland weiterhin anerkannt. Eine eingetragene Partnerschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Partner:innen nach österreichischem Recht wird in Deutschland aber nicht anerkannt. Das kann für eingetragene Paare aus Österreich, die in Deutschland leben wollen, einen Umstieg auf die Ehe notwendig machen, um keine Nachteile zu erfahren.[1] Doch dieser Umstieg ist für Paare mit zahlreichen Hürden und Unsicherheiten verbunden.

Umstieg durch Erklärung beim Standesamt?

Das BMI hat im Jahr 2018 eine „Mitteilung"[2] an die Standesämter verschickt, die im Einvernehmen mit dem BMJ ergangen ist, und darin „bis zu einer allfälligen legistischen Klarstellung" eine verfassungskonforme Interpretation empfohlen, dass die bestehende Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zwischen denselben Personen kein Hindernis für den Umstieg auf die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft sein soll. Diese Einschätzung wurde in der Lehre zum Teil scharf kritisiert.[3]

Denn eine solche Umwandlung per Erklärung birgt große Rechtsunsicherheit: Wegen des gesetzlichen Verbots der Doppelehe müssten Paare nach dem Wortlaut des Gesetzes zuerst ihre eingetragene Partnerschaft bei Gericht auflösen bzw. sich bei Gericht scheiden lassen (Verbot der Doppelehe - § 9 EheG; ebenso § 5 Abs. 1 Z 2 EPG), bevor sie sich verheiraten bzw. verpartnern können. Die unabhängigen Gerichte könnten demnach jederzeit zu dem Schluss kommen, dass eine derart von den Standesämtern umgewandelte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft entsprech-end dem Wortlaut des Gesetzes nichtig ist.

Vorherige Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nötig?

Mittlerweile ist die gängige Praxis der Standesämter entsprechend dem Gesetzes-wortlaut deutlich restriktiver. Personen, die bereits verheiratet bzw. verpartnert sind, können nicht ohne vorherige gerichtliche Scheidung bzw. Auflösung der eingetrag-enen Partnerschaft in das andere Institut umsteigen. Das bedeutet für die Betroffenen, ein Gerichtsverfahren auf sich nehmen zu müssen, Unterhaltsansprüche zu klären und eheliches Gebrauchsvermögen (am Papier) aufzuteilen, die Verfahr-enskosten zu tragen und, sofern das Paar Kinder hat, die Obsorge und den Kindesunterhalt zu bestimmen und eine verpflichtende Elternberatung zu absol-vieren.

Eine Ausnahme bei der Vollzugspraxis gibt es nur für jene (gleichgeschlechtlichen) Paare, die sich vor dem Jahr 2019 verpartnert haben und damals noch keine Möglichkeit zur Ehe hatten. Ihnen ist in der Praxis weiter ein Umstieg ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft möglich.[4]

Scheidung bzw. Auflösung mangels Zerrüttung nicht möglich?

Nunmehr gibt es Berichte von Bürger:innen, die eine Scheidung bzw. eine Auflösung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft in Kauf nähmen, um sich anschließend neu zu verpartnern bzw. zu heiraten. Doch sie dürfen sich nicht scheiden lassen. Tatsächlich ist die unheilbare Zerrüttung der Beziehung Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG) bzw. einvernehmliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§ 15 EPG). Bei einer Scheidung bzw. Auflösung zum Zweck des Wechsels liegt eine solche Zerrüttung nicht vor. Darauf weisen einzelne Gerichte auch explizit hin.

Neue Heirat im Ausland mit Hindernissen

Auch bei zum Zweck einer Neu-Verheiratung von eingetragenen Partner:innen im Ausland von den österreichischen Personenstandsbehörden auszustellenden Ehe-fähigkeitszeugnissen werden Probleme berichtet, weil nach dem Wortlaut des Ge-setzes das Verbot der Doppelehe einer neuen Ehe entgegensteht.

Damit bleibt Betroffenen mitunter ein Umstieg gänzlich verwehrt – samt allen rechtlichen Nachteilen bei der Anerkennung im Ausland.

Die Eheleute bzw. die eingetragenen Partner:innen, ihre Kinder und auch die Behörden können sich aus gutem Grund erwarten, dass die Politik hier Rechts-klarheit und bürger:innenfreundliche Lösungen schafft.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Erlauben die Personenstandsbehörden einen Umstieg zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft (im Folgenden „eP“ genannt) ohne vorherige Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft?

a.    Falls ja: In allen Fällen?

                                  i.    Wenn nicht in allen Fällen: In welchen Fällen ist der Umstieg zulässig (bitte um Aufschlüsselung nach Institut [Ehe bzw. eP], Zeitpunkt der Heirat bzw. Verpartnerung [vor bzw. nach dem 1.1.2019] und Geschlecht [verschiedengeschlechtliche bzw. gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eP]?

                                ii.    Wenn nicht in allen Fällen: Gibt es regionale Unterschiede?

1.    Wenn ja: Welche?

b.    Falls nein: Warum nicht?

2)    Was ist der Inhalt der Mitteilung BMl-VA1300/0527-111/4b/2018 an die Standesämter?

3)    Ist die Mitteilung BMl-VA1300/0527-111/4b/2018 an die Standesämter noch aktuell?

4)    Handelt es sich bei der Mitteilung BMl-VA1300/0527-111/4b/2018 um einen Erlass?

5)    Gibt es Erlässe des Ressorts zur Zulässigkeit des Umstiegs von der Ehe in die eP oder umgekehrt an die Personenstandsbehörden?

a.    Wenn ja: Welche, mit welchem Inhalt und von wann?

6)    Sind Ihnen die Probleme der Bürger:innen beim Umstieg zwischen Ehe und eP bekannt?

a.    Falls ja:

                                  i.    Ist Ihnen bekannt, dass Standesämter eine Umwandlung durch gemeinsame Erklärung ohne Scheidung bzw. Auflösung der eP verweigern?

                                ii.    Ist Ihnen bekannt, dass es rechtliche Hindernisse bei der Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für verpartnerte Paare gibt, die im Ausland neu heiraten wollen?

b.    Falls nein: Warum nicht?

7)    Welche Maßnahmen setzen Sie, um Menschen, die auf einen Umstieg angewiesen sind, zu unterstützen?

8)    Inwiefern unterscheiden sich Ihrer Meinung nach die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit des Umstieges nach Zeitpunkt der Verpartnerung (vor bzw. ab dem Jahr 2019) sowie nach Geschlecht der Eheleute bzw. eingetragenen Partner:innen?

9)    Werden Sie einer Regierungsvorlage zustimmen, die einen rechtssicheren und unbürokratischen Umstieg zwischen Ehe und eP vor dem Standesamt ermöglicht?

a.    Wenn ja: Wann?

b.    Wenn ja: Welche Voraussetzungen und Verfahren sollen für den Umstieg gelten?

10)  Sind Sie bereits mit der Bundesministerin für Justiz im Austausch, um eine Lösung zu finden?

11)  Gibt es Austausch mit den deutschen Personenstandsbehörden zur Frage der Anerkennung von in Österreich geschlossenen verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften?

 



[1] https://wien.diplo.de/at-de/service/14-namensrecht/namenserklaerungen-lebenspartnerschaft-1892626

[2] BMI-VA1300/0527-111/4b/2018

[3] Ulrike Aichhorn , Die normative Kraft der "Mitteilung"!?, EF-Z 2019/86

[4] https://www.wien.gv.at/amtswege/begruendung-eingetragene-partnerschaft-anmeldung