6083/J XXVIII. GP
Eingelangt am 13.05.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Dr.in Alma Zadic, LL.M., Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Keine Möglichkeit zur Umwandlung eingetragener Partnerschaften in die Ehe (und umgekehrt)?
Seit dem Jahr 2019 stehen in Österreich die Ehe und die eingetragene Partnerschaft allen Paaren offen. Die beiden Rechtsinstitute entfalten mittlerweile (national) beinahe die gleichen Rechtswirkungen. Die Wahl für eines der beiden Institute ist für viele Paare eine Frage der persönlichen Präferenz. Bei der Anerkennung im Ausland gibt es allerdings oft Unterschiede. Eingetragene Partner:innen, die etwa aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, genießen mitunter nicht mehr dieselben Rechte wie verheiratete Paare.
Ein Beispiel: Das Nachbarland Deutschland hat im Jahr 2017 die Ehe für alle geöffnet. Seither ist es in Deutschland auch nicht mehr möglich, neue eingetragene Lebenspartnerschaften einzugehen. Eine in Österreich eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partner:innen wird in Deutschland weiterhin anerkannt. Eine eingetragene Partnerschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Partner:innen nach österreichischem Recht wird in Deutschland aber nicht anerkannt. Das kann für eingetragene Paare aus Österreich, die in Deutschland leben wollen, einen Umstieg auf die Ehe notwendig machen, um keine Nachteile zu haben.[1] Doch dieser Umstieg ist für Paare voller Hürden und Unsicherheiten.
Umstieg durch Erklärung beim Standesamt?
Das BMI hat im Jahr 2018 eine „Mitteilung"[2] an die Standesämter verschickt, die im Einvernehmen mit dem BMJ ergangen ist, und darin „bis zu einer allfälligen legistischen Klarstellung" eine verfassungskonforme Interpretation empfohlen, dass die bestehende Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zwischen denselben Personen kein Hindernis für den Umstieg auf die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft sein soll. Diese Einschätzung wurde in der Lehre zum Teil scharf kritisiert.[3]
Denn solch eine Umwandlung per Erklärung birgt große Rechtsunsicherheit: Wegen des gesetzlichen Verbots der Doppelehe müssten Paare nach dem Wortlaut des Gesetzes zuerst ihre eingetragene Partnerschaft bei Gericht auflösen bzw. sich bei Gericht scheiden lassen (Verbot der Doppelehe - § 9 EheG; ebenso § 5 Abs. 1 Z 2 EPG), bevor sie sich verheiraten bzw. verpartnern können. Die unabhängigen Gerichte könnten demnach jederzeit entscheiden, dass eine derart von den Standesämtern umgewandelte Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nichtig wäre.
Vorherige Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am Papier?
Mittlerweile ist die gängige Praxis der Standesämter entsprechend dem Gesetzeswortlaut deutlich restriktiver. Personen, die bereits miteinander verheiratet bzw. verpartnert sind, können nicht ohne vorherige gerichtliche Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in das andere Institut umsteigen. Das bedeutet für die Betroffenen, ein Gerichtsverfahren auf sich nehmen zu müssen, Unterhaltsansprüche zu klären und eheliches Gebrauchsvermögen (am Papier) aufzuteilen, die Verfahrenskosten zu tragen und, sofern das Paar Kinder hat, die Obsorge und den Kindesunterhalt zu bestimmen und eine verpflichtende Eltern-beratung auf sich zu nehmen.
Eine Ausnahme bei der Vollzugspraxis gibt es nur für jene (gleichgeschlechtlichen) Paare, die sich vor dem Jahr 2019 verpartnert haben und damals noch keine Möglichkeit zur Ehe hatten. Ihnen ist in der Praxis weiter ein Umstieg ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft möglich.[4]
Scheidung bzw. Auflösung mangels Zerrüttung nicht möglich?
Nunmehr gibt es Berichte von Bürger:innen, die sogar bereit wären, eine Scheidung bzw. eine Auflösung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft in Kauf nehmen würden, um sich anschließend neu zu verpartnern bzw. heiraten zu können. Doch sie dürfen sich nicht scheiden lassen. Tatsächlich ist die unheilbare Zerrüttung der Beziehung Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG) bzw. einvernehmliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§ 15 EPG). Bei einer Scheidung bzw. Auflösung zum Zweck des Wechsels liegt solch eine Zerrüttung nicht vor. Darauf weisen einzelne Gerichte auch explizit hin.
Neue Heirat im Ausland mit Hindernissen
Auch bei zum Zweck einer Neu-Verheiratung von eingetragenen Partner:innen im Ausland von den österreichischen Personenstandsbehörden auszustellenden Ehefähigkeitszeugnissen werden Probleme berichtet, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes das Verbot der Doppelehe einer neuen Ehe entgegensteht.
Damit bleibt Betroffenen mitunter ein Umstieg gänzlich verwehrt – samt allen rechtlichen Nachteilen bei der Anerkennung im Ausland.
Die Eheleute bzw. die eingetragenen Partner:innen, ihre Kinder und auch die Behörden können sich aus gutem Grund erwarten, dass die Politik hier Rechts-klarheit und bürger:innenfreundliche Lösungen schafft.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Sind Ihnen die Probleme der Bürger:innen beim Umstieg zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft (eP) bekannt?
a. Falls ja:
i. Ist Ihnen bekannt, dass Standesämter eine Umwandlung durch gemeinsame Erklärung ohne Scheidung bzw. Auflösung der eP verweigern?
ii. Ist Ihnen bekannt, dass eine einvernehmliche Scheidung bzw. Auflösung der eP zum Zweck des Umstiegs nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich ist bzw. Bürger:innen zu Falschangaben über das Vorliegen der Zerrüttung gezwungen sind?
iii. Ist Ihnen bekannt, dass es rechtliche Hindernisse bei der Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für verpartnerte Paare gibt, die im Ausland neu heiraten wollen?
b. Falls nein: Warum nicht?
2) Welche Maßnahmen setzen Sie, um Menschen, die auf einen Umstieg angewiesen sind, zu unterstützen?
3) Inwiefern unterscheiden sich Ihrer Meinung nach die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit des Umstieges je nach Zeitpunkt der Verpartnerung (vor bzw. ab dem Jahr 2019) sowie je nach Geschlecht der Eheleute bzw. eingetragenen Partner:innen?
4) Werden Sie einen Gesetzesentwurf vorlegen, der einen rechtssicheren und unbürokratischen Umstieg zwischen Ehe und eP ermöglicht?
a. Wenn ja: Wann?
b. Wenn ja: Welche Voraussetzungen und Verfahren sollen für den Umstieg gelten?
5) Sind Sie bereits an den Bundesminister für Inneres herangetreten, um eine Lösung zu finden?
6) Gibt es Austausch mit den deutschen Behörden zur Frage der Anerkennung von in Österreich geschlossenen verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften?