6084/J XXVIII. GP

Eingelangt am 15.05.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage - Neues Zulagensystem für freigestellte Personalvertreter:innen im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2025

BEGRÜNDUNG

 

Am 2. Februar 2026 wurde der Bundesministerin für Justiz eine parlamentarische Anfrage betreffend das neue Zulagensystem für freigestellte Personalvertreter:innen im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2025 übermittelt (4842/J). Aus der Beantwortung (4332/AB) ergeben sich weitere Fragen im Zusammenhang mit den angeführten Zentralausschüssen im Ressort.

Gemäß den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes (PVG) sind für Mitglieder von Personalvertretungsorganen unter bestimmten Voraussetzungen Freistellungen von der Dienstleistung vorgesehen. Diese Freistellungen dienen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Es ist unerlässlich, dass im Justizressort, insbesondere in den Justizanstalten (JA) und Forensisch-therapeutischen Zentren (FTZ), die tatsächliche Ausgestaltung von und der Umgang mit Freistellungen in den verschiedenen Zentralausschüssen (Zentralausschuss der Exekutivbediensteten in Justizanstalten [ZA Exe], Zentral-ausschuss der nichtexekutiven Bediensteten in Justizanstalten [ZA NiExe], Zentral-ausschuss für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten [ZA B/VB]) nachvollziehbar ausgestaltet und gehand-habt wird.

Die Dienstverrichtung teilweise freigestellter Personalvertreter:innen ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in ihrer verbleibenden Dienstzeit in der jeweiligen Dienst-stelle zu erbringen, was entsprechend im Personalmanagementsystem (PMSAP) dokumentiert sein soll.

Zusätzliche Relevanz gewinnt das Thema durch die Dienstrechts-Novelle 2025, mit der ein neues Zulagensystem für freigestellte Personalvertreter:innen eingeführt wurde. Da diese Ersatzzulagen rückwirkend bis Jänner 2023 Gehaltsansprüche begründen und im Einzelfall Nachzahlungen in erheblicher Höhe (bis zu 109.000 Euro [!]) auslösen können, muss sichergestellt sein, dass diese Leistungen nur dort anfallen, wo auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Dienstleistung vorliegen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

Freistellungen

1)    Wie viele Freistellungen gem. § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 PVG kommen den jeweiligen Zentralausschüssen bzw. der oder den Behindertenvertrauens-person(en) (BVP) in den Zentralausschüssen im Bereich der Justiz zu? Bitte um Aufschlüsselung nach ZA und Rechtsgrundlage (§ 25 Abs. 4 oder Abs. 5 PVG samt Angabe der maßgeblichen Verordnung und Begründung)?

 

2)    Wie viele Personalvertreter:innen bzw. BVP sind in den jeweiligen Zentralausschüssen ZA B/VB, ZA Exe, ZA NiExe teilweise oder gänzlich freigestellt? Bitte um Aufgliederung der Freistellungen nach ZA samt Angabe des prozentuellen Ausmaßes der jeweiligen Freistellung sowie der durch den betreffenden Zentralausschuss zu vertretenden Bediensteten.

 

3)    Falls es zusätzliche Freistellungen nach § 25 Abs. 5 PVG gibt: Auf welchen konkreten rechtlichen Grundlagen und Begründungen basieren die zusätzlichen Freistellungen nach § 25 Abs. 5 PVG?

a. Welche Verordnungen oder Erlässe sind hierfür in den jeweiligen Bereichen maßgeblich und sind diese derzeit noch in Geltung?

b. Wann wurden diese Grundlagen zuletzt auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft bzw. evaluiert?

 

4)    Wie viele Personen im Bereich der Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren verfügen über Freistellungen, die sich aus verschiedenen Titeln (PVG, ArbVG etc.) zusammensetzen?

a.    Wie wird verfahren, wenn ein Mitglied eines der genannten Zentralausschüsse gleichzeitig Funktionen in anderen Vertretungskörpern (z.B. Betriebsrat) innehat?

                                  i.    Erfolgt eine Anrechnung bzw. Deckelung des Gesamtfreistellungsausmaßes?

Dienstverrichtung

5)    Werden teilweise freigestellte Personalvertreter:innen in den Zentralausschüssen ZA B/VB, ZA Exe, ZA NiExe bzw. die Behindertenvertrauenspersonen in den ZA – abgesehen von etwaigen fallweise für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendigen freien Zeiten – im Regelfall in dem Ausmaß, in dem sie nicht als Personalvertreter:innen freigestellt sind, zum regulären Dienst in ihren Dienststellen herangezogen?

a.    Wenn nein: In welchen Fällen und auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird davon abgesehen?

 

6)    In welchem tatsächlichen Ausmaß verrichten die teilweise freigestellten Personalvertreter:innen der Zentralausschüsse außerhalb ihrer Tätigkeit als Personalvertreter:innen regulären Dienst in ihren jeweiligen Dienststellen (exklusive etwaiger Bereitschafts- oder Journaldienste)?

a.    Entspricht dieses Ausmaß in allen Fällen den gesetzlichen Vorgaben des PVG?

b.    Wenn nein: Wie werden Abweichungen begründet?

c.    Wie und mit welchem Ergebnis wird in diesen Fällen die Einhaltung der Dienstpflichten für jene Zeitanteile erhoben, die nicht durch eine Freistellung abgedeckt sind?

 

7)    Sind dem Ressort Fälle bekannt, in denen bei Mitgliedern der genannten Zentralausschüsse, BVPen oder Personen mit Funktionen in anderen Vertretungskörpern (z.B. Betriebsrat der JBA, Gewerkschaftsorgane) ohne formale 100-%ige Freistellung auf die Differenz der verbleibenden Arbeitsleistung verzichtet wird?

a.    Wenn ja: von wem wurde dies genehmigt?

b.    Wenn ja: Wurde dieser Umstand (der Verzicht auf Dienstleistung bei Teilfreistellung) seitens des Ressorts, der internen Revision oder im Falle der JBA durch deren Kontrollinstanzen geprüft?

                                  i.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

c.    Wenn ja: Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage oder internen Weisung basiert der Verzicht auf die restliche Arbeitsleistung in diesen Fällen?

Dokumentation

8)    Ist der Vollzug der tatsächlichen Dienstleistung durch teilweise freigestellte Personalvertreter:innen im Personalmanagementsystem (PMSAP) nachvollziehbar dokumentiert?
a. Wenn ja: Welche Erkenntnisse ergeben sich daraus für die letzten fünf Jahre?

9)    Da für das Personal der Justizbetreuungsagentur (JBA) das PMSAP nicht zur Anwendung kommt, sondern eigene Systeme (z. B. ZEIT+.Net) genutzt werden:
a. Wie wird sichergestellt, dass (Teil-)Freistellungen von Betriebsrät:innen der JBA, die in JAen oder FTZen tätig sind, für das Justizressort transparent dokumentiert werden?

 

10)  Wird der Vollzug der tatsächlichen Dienstleistung durch teilweise freigestellte Personalvertreter:innen seitens des Ressorts (bzw. im Fall von JBA-Mitarbeiter:innen mit Personalvertretungsfunktion durch die Ressortleitung oder die JBA-Leitung) kontrolliert?

Kosten

11)  Wird bei der Auszahlung der Ersatzzulage geprüft, ob die betroffenen Personen – sofern nur teilweise freigestellt – ihren regulären Dienstpflichten (siehe Fragen 5 und 6) tatsächlich nachkommen bzw. nachgekommen sind?

 

12)  Einem Personalvertreter bzw. einer Personalvertreterin wurde laut der vorliegenden Anfragebeantwortung ein Dienstwagen (ohne Chauffeur:in) zur Verfügung gestellt. Aus welchem Budget bzw. welchem Titel werden diese Kosten getragen?

a.    Ist bzw. war es dem betreffenden Personalvertreter bzw. der betreffenden Personalvertreterin gestattet, den Dienstwagen auch privat zu nutzen?

                                  i.    Falls ja: Wird dies dokumentiert?