6122/J XXVIII. GP
Eingelangt am 21.05.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Harald Stefan
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Folgeanfrage zu 3479/J „Einstellung der Ermittlungen gegen ‚Jüdische österreichische Hochschüler:innen (JöH)‘ wegen des Verdachts der Verhetzung im Vorfeld des Wiener Akademikerballs 2025“
In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend „Einstellung der Ermittlungen gegen ‚Jüdische österreichische Hochschüler:innen (JöH)‘ wegen des Verdachts der Verhetzung im Vorfeld des Wiener Akademikerballs 2025“ (3479/J)[1] wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren am 25. März 2025 eingestellt habe, da der Tatbestand der Verhetzung gemäß § 283 Abs. 1 StGB nicht erfüllt gewesen sei. Weiters sei die Einstellung ausschließlich aus rechtlichen Gründen erfolgt.
Da die Anfragebeantwortung keine näheren Ausführungen dazu enthält, welche konkreten rechtlichen Erwägungen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien zugrunde lagen, ergeben sich weitere Fragen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Welche konkreten rechtlichen Erwägungen waren ausschlaggebend dafür, dass die Staatsanwaltschaft Wien zum Ergebnis gelangte, dass der Tatbestand der Verhetzung gemäß § 283 Abs 1 StGB nicht vorliegt?
2. Welche Tatbestandsmerkmale des § 283 Abs 1 StGB wurden nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien konkret nicht erfüllt?
3. Wurden im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren Weisungen erteilt?
a. Wenn ja, welchen konkreten Inhalt hatten diese?
[1] Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/3479
Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/2977 (aufgerufen am 19.05.2026)