6128/J XXVIII. GP

Eingelangt am 21.05.2026
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Marie-Christine Giuliani-Sterrer, BA

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz

betreffend Politische Einflussnahme im Fall Sönnichsen

 

 

Im Zuge der COVID-19-Impfpflicht stellte sich für Personen mit möglichen Allergierisiken gegen Inhaltsstoffe der COVID-19-Impfstoffe das Problem, dass eine formale Ausnahme von der Impfpflicht ausschließlich durch bestimmte fachlich zuständige Ambulanzen, Amtsärzte oder Epidemieärzte bestätigt werden konnte. Gleichzeitig kam es nach Darstellung von Betroffenen und Ärzten teilweise zu erheblichen Wartezeiten bei entsprechenden allergologischen Abklärungen.

 

Gerade bei möglichen Allergien gegen Inhaltsstoffe der COVID-19-Impfstoffe konnten schwerwiegende gesundheitliche Folgen bis hin zu anaphylaktischen Reaktionen nicht ausgeschlossen werden. Während die Bundesregierung die Impfpflicht mit massivem politischem Druck vorantrieb, standen potenziell betroffene Personen jedoch vielfach vor dem Problem, dass eine fachärztliche allergologische Abklärung nicht sofort verfügbar war. Damit stellte sich die Frage, wie Personen mit ungeklärtem Allergierisiko bis zur endgültigen medizinischen Klärung geschützt werden sollten.

 

Univ.-Prof. Dr. Andreas Sönnichsen stellte in diesem Zusammenhang über eine Internetplattform ärztliche Bescheinigungen aus, wonach bis zur fachärztlichen Abklärung einer möglichen Allergie vorläufig keine COVID-19-Impfung erfolgen solle. Nach seinen Angaben sollten diese Bescheinigungen insbesondere den Zeitraum bis zur endgültigen allergologischen Abklärung überbrücken.

 

Daraufhin leitete die Disziplinarkommission der Österreichischen Ärztekammer ein Disziplinarverfahren gegen Univ.-Prof. Dr. Sönnichsen ein.[1] Vorgeworfen wurde ihm insbesondere die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen ohne persönliche Untersuchung der betroffenen Personen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hob eine gegen Univ.-Prof. Dr. Sönnichsen verhängte Disziplinarstrafe zunächst auf und vertrat die Auffassung, dass angesichts des konkreten Inhalts der ausgestellten Bescheinigungen keine weitergehende persönliche Untersuchung erforderlich gewesen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung später wieder auf und vertrat die gegenteilige Rechtsansicht, wonach die Ausstellung derartiger Bescheinigungen ohne persönlichen Kontakt und Untersuchung nicht den Anforderungen des Ärztegesetzes entsprochen habe.

 

Besonders bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) – obwohl zuvor nicht Verfahrenspartei – aktiv in das Revisionsverfahren eingriff und einen Schriftsatz einbrachte, welcher ausdrücklich die Aufhebung der Entscheidung des LVwG Salzburg verlangte.

 

Gerade vor dem Hintergrund der während der COVID-19-Pandemie teilweise massiv geführten politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen rund um kritische Ärzte, Impfpflicht und abweichende medizinische Einschätzungen wirft dieses Einschreiten des Ministeriums erhebliche Fragen hinsichtlich der politischen Rolle der Exekutive sowie möglicher Einflussnahmen auf.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Aus welchem konkreten Anlass brachte Ihr Ressort im Verfahren betreffend Univ.-Prof. Dr. Andreas Sönnichsen eine Stellungnahme bzw. „Revisions-beantwortung“ beim Verwaltungsgerichtshof ein?

2.    Wer traf die Entscheidung zur Intervention Ihres Ressorts und welche Organisationseinheiten bzw. verantwortlichen Funktionsträger waren daran beteiligt?

3.    Auf welche gesetzliche Grundlage stützte das Ressort seine Intervention in diesem Verfahren?

4.    In wie vielen verwaltungsgerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Ärzte hat das Ressort seit dem Jahr 2020 Stellungnahmen oder sonstige Schriftsätze eingebracht?

a.    In wie vielen dieser Fälle bestand ein Zusammenhang mit COVID-19 oder der COVID-19-Impfung?

5.    Gab es vor oder während des Verfahrens gegen gegen Univ.-Prof. Dr. Andreas Sönnichsen Kontakte oder Abstimmungen zwischen dem Ressort und der Österreichischen Ärztekammer, Mitgliedern der Disziplinarkommission, sonstigen Verfahrensbeteiligten oder politischen Entscheidungsträgern?

a.    Wenn ja, mit wem genau gab es Kontakte oder Abstimmungen, wann und wie oft fanden diese statt und welchen Inhalt hatten sie?

6.    Gab es Besprechungen auf Kabinetts- oder politischer Ebene im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Univ.-Prof. Dr. Andreas Sönnichsen?

7.    Wurden seitens des Ressorts Informationen, Übersichten oder sonstige Dokumentationen über kritische oder von der offiziellen COVID-19-Linie abweichende Ärzte geführt?

a.    Wenn ja, zu welchem Zweck und welche Stellen hatten darauf Zugriff?

8.    Wurden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Kommunikations-, Beobachtungs- oder Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Ärzte diskutiert oder vorbereitet?

a.    Wenn ja, aus welchem Grund, von wem wurden derartige Maßnahmen diskutiert oder vorbereitet?

9.    Hat das Ressort evaluiert, ob es während der COVID-19-Impfpflicht zu erheblichen Wartezeiten bei allergologischen Abklärungen kam?

a.    Wenn ja, welche Erkenntnisse lagen dazu vor?

b.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wurde seitens des Ressorts geprüft, wie Personen mit ungeklärtem Allergierisiko bis zur endgültigen medizinischen Abklärung geschützt werden sollten?

a.    Wenn nein, warum nicht?

11. Ist aus Sicht des Ressorts ausgeschlossen, dass das Einschreiten des Ressorts in einem laufenden Disziplinarverfahren gegen einen regierungskritischen Arzt in der Öffentlichkeit den Eindruck politischer Einflussnahme erwecken konnte?

a.    Wenn ja, warum?

12. Welche Maßnahmen setzt das Ressort generell, um den Eindruck politischer Einflussnahme auf Verfahren mit COVID-19-Bezug zu vermeiden?



[1]    https://report24.news/naechster-freispruch-fuer-prof-soennichsen-am-landesverwaltungsgericht-salzburg/ (aufgerufen am 15.05.2026)