6147/J XXVIII. GP
Eingelangt am 22.05.2026
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ANFRAGE
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Entlohnung der Gerichtsvollzieher
Die Entlohnung der Gerichtsvollzieher setzt sich aus einem fixen Grundgehalt sowie einer leistungsabhängigen, variablen Vollzugsvergütung zusammen. Diese variable Vollzugsvergütung umfasst sowohl die Vergütungen für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen gemäß den §§ 461, 462, 466, 468, 470, 471 und 473 (es werden nur die gängigsten Vergütungen angeführt) der Exekutions-ordnung als auch auf den Ersatz der Fahrtkosten (§ 457 EO). Die variable Vollzugsvergütung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtentlohnung von Gerichtsvollziehern dar und dient dazu, den mit der Außendiensttätigkeit verbundenen besonderen Aufwand sowie die tatsächlich erbrachte Leistung abzugelten.
Seit dem Jahr 2014 hat die allgemeine Preisentwicklung zu einem erheblichen Anstieg der Lebenshaltungs- und Betriebskosten geführt. Eine Gegenüberstellung der seit 2014 geltenden und mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2024 angepassten Vergütungssätze mit den inflationsbereinigten Werten zeigt, dass zahlreiche Positionen trotz nomineller Erhöhungen weiterhin deutlich unter jenem Niveau liegen, das zur vollständigen Wahrung der Kaufkraft erforderlich wäre. Dies betrifft sowohl die in § 474 EO geregelten Fahrtkostenersätze als auch für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen gemäß den §§ 461, 462, 466, 468, 470, 471 und 473 (Vermögensverzeichnisse, Zahlungen, Pfändungen, unterbliebene Pfändungen mangels pfändbarer Gegenstände, keine Tatbestände, Herausgabe beweglicher Sachen, Aufnahme eines Inventars, pfandweise Beschreibungen sowie Zustellungen). Auch bei den in § 462 EO vorgesehenen Vergütungen für eingebrachte oder weggenommene Geldbeträge ergibt sich selbst unter Berücksichtigung des mit 2024 eingeführten Abschlussbonus in zahlreichen Beispielsfällen ein überwiegend negatives Bild, wie folgender Grafik entnommen werden kann.


Vorliegende Berechnungen zeigen damit, dass die seit 2024 vorgenommenen Anpassungen in wesentlichen Bereichen nicht ausreichen, um die seit 2014 eingetretene Inflation vollständig auszugleichen. Dies führt dazu, dass die leistungsabhängigen Entgeltbestandteile der Gerichtsvollzieher real an Wert verloren haben und die Kaufkraft dieses bedeutenden Teils ihrer Entlohnung nicht im selben Ausmaß erhalten blieb wie die allgemeine Preisentwicklung.
Die im Jahr 2024 erfolgte höhere Einstufung der Gerichtsvollzieher in die Entlohnungsgruppe v3/4 (vormals v3/2) betrifft ausschließlich das Grundgehalt als Vertragsbedienstete und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung der leistungsabhängigen, variablen Vollzugsvergütung. Diese Maßnahme kann daher nicht als Ausgleich für allfällige Kaufkraftverluste bei den variablen Vergütungsbestandteilen herangezogen werden, zumal vergleichbare dienstrechtliche Aufwertungen auch in anderen Bereichen des Justizressorts vorgenommen wurden.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Interesse an einer transparenten Darstellung der Entwicklung der variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkostenersätze seit dem Jahr 2014 im Vergleich zur allgemeinen Inflationsrate sowie an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Kaufkraft der Gerichtsvollzieher in diesem Bereich nicht vollständig gesichert wurde und mit welchen Maßnahmen ein eingetretener Kaufkraftverlust künftig ausgeglichen werden soll.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wie haben sich die in den §§ 461, 462, 466, 468, 470, 471, 473 und 474 EO geregelten variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkostenersätze der Gerichtsvollzieher seit dem Jahr 2014 entwickelt? (Bitte um eine tabellarische Gegenüberstellung der jeweils im Jahr 2014 geltenden Vergütungssätze, der mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2024 festgelegten Beträge, der inflationsbereinigten Vergleichswerte auf Basis der allgemeinen Inflationsrate seit 2014 sowie der sich daraus ergebenden absoluten und prozentuellen Abweichungen)
2. Aus welchen Gründen wurden die in den §§ 461, 462, 466, 468, 470, 471, 473 und 474 EO geregelten variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkosten-ersätze nicht in jenem Ausmaß angepasst, das zur vollständigen Abgeltung der seit 2014 eingetretenen Inflation erforderlich gewesen wäre?
3. In welcher Höhe ist nach Berechnungen des Ressorts seit 2014 ein Kaufkraftverlust bei den variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkosten-ersätzen der Gerichtsvollzieher eingetreten?
4. Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus diesem Kaufkraftverlust auf die durchschnittliche jährliche Entlohnung eines Gerichtsvollziehers aus den variablen Vergütungen und Fahrkosten seit 2014? (Bitte um Berechnung auf Grundlage des Handbuchs der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug und Erstellung einer tabellarischen Gegenüberstellung für die vorgegebene Arbeitsleistung der Rayone A (monatlich 350 Akte), B (monatlich 280 Akte), C (monatlich 200 Akte) sowie D und E (monatlich jeweils 150 Akte))
5. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um den seit 2014 eingetretenen Kaufkraftverlust bei den variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkosten-ersätzen auszugleichen?
6. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine vollständige Anpassung der variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkostenersätze an die allgemeine Inflations-entwicklung vorgesehen?
7. Welche budgetären Mittel wurden oder werden für eine entsprechende Valorisierung der variablen Vollzugsvergütungen und Fahrkostenersätze bereitgestellt?
8. Nach welchen sachlichen und wirtschaftlichen Kriterien wurden die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2024 vorgenommenen Anpassungen der variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkostenersätze festgelegt?
9. Wurde im Zuge der Exekutionsordnungs-Novelle 2024 geprüft, ob die vorgesehenen Anpassungen geeignet sind, die seit 2014 eingetretene Inflation vollständig auszugleichen?
a. Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung?
b. Wenn nein, warum wurde eine solche Prüfung nicht durchgeführt?
10. Ist vorgesehen, die in den §§ 461, 462, 466, 468, 470, 471, 473 und 474 EO geregelten variablen Vollzugsvergütungen und Fahrtkostenersätze künftig automatisch oder regelmäßig an die allgemeine Inflationsentwicklung anzupassen?
a. Wenn ja, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen soll diese Valorisierung erfolgen?
b. Wenn nein, warum ist keine regelmäßige oder automatische Anpassung vorgesehen?