6158/J XXVIII. GP

Eingelangt am 26.05.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Harald Schuh, Christian Lausch

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage zu 4087/J „Sonderausstattung für Häftlinge“

 

 

Nach Informationen von Dienstnehmern erhalten Häftlinge in Österreich auf Anfrage oder Antrag häufig Unterstützungen, die über den grundversorgenden Auftrag hinausgeht. Ergänzend zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend Sonderausstattung für Häftlinge (4087/J)[1] gibt es noch weitere Punkte, die der Klärung bedürfen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche Anträge oder Anforderungen für zusätzliche Ausstattungsgegenstände (Fernseher, Teppiche, Bücher, Trainingsequipment, etc.) erhielten Justiz-anstalten durch Insassen seit 2015? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalt, Datum, konkretes Begehr, Entscheidung der Behörde (inkl. Begründung) sowie – sofern Stattgabe – Kosten)

a.    Wie viele derartige Anträge für zusätzliche materielle Unterstützungen gab es seit 2015 insgesamt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis 2025)

b.    Wie viele derartige Anträge für zusätzliche materielle Unterstützungen wurden seit 2015 gewährt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis 2025)

c.    Wie hoch waren jährlich seit 2015 die Kosten dafür? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr bis 2025)

d.    Aufgrund welcher rechtlichen Vorgaben (StVG, interne Richtlinien und Erlässe) können derartige Anträge überhaupt bewährt werden?

2.    Welchen Ermessensspielraum hat die Behörde bei der Gewährung von zusätzlichen Ausstattungsgegenständen für Insassen?

a.    Welche Arten von zusätzlichen Ausstattungsgegenständen für Häftlinge in Justizanstalten müssen verpflichtend gewährt werden? (Bitte um Aufschlüsselung nach Art, aktueller Anzahl der Gewährungen bundesweit sowie jährlicher Kosten seit 2015)

b.    Welche Arten von zusätzlichen Ausstattungsgegenständen für Häftlinge in Justizanstalten können freiwillig gewährt werden? (Bitte um Aufschlüsselung nach Art, aktueller Anzahl der Gewährungen bundesweit sowie jährlicher Kosten seit 2015)

3.    Welche zusätzlichen Ausstattungsgegenstände, die gewährt wurden, gehen ins Eigentum der inhaftierten Person über?

4.    Welche zusätzlichen Ausstattungsgegenstände, die gewährt wurden, verbleiben im Eigentum der Republik?



[1]    Anfrage: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/4087

Beantwortung: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/3589 (aufgerufen am 11.05.2026)