6205/J XXVIII. GP

Eingelangt am 01.06.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Sebastian Schwaighofer

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Polizeiliche Medienauskunft in einem laufenden Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem linksextremen Angriff auf einen 17-jährigen Jugendlichen in Salzburg

 

 

Am 1. Mai 2026 veröffentlichte die „Kronen Zeitung“ einen Artikel unter dem Titel „Polizei widerspricht FPÖ: ‚So nicht passiert‘“.[1] In diesem Artikel wird unter Berufung auf polizeiliche Angaben der Eindruck erweckt, die zuvor öffentlich thematisierte Darstellung eines Angriffs auf einen 17-jährigen Jugendlichen in Salzburg sei in wesentlichen Punkten unrichtig.

 

Insbesondere wurde berichtet, der Jugendliche habe „lediglich einen Jackendiebstahl“ zur Anzeige gebracht; Schläge, Tritte oder Nötigungshandlungen seien demnach „kein Thema“ gewesen. Diese Darstellung steht nach vorliegenden Informationen im Widerspruch zum tatsächlichen Anzeigenstand, wonach nicht lediglich Diebstahl, sondern auch Körperverletzung angezeigt wurde.

 

Damit stellen sich mehrere grundlegende Fragen: Erstens, ob überhaupt eine entsprechende Auskunft durch eine dem Innenressort zurechenbare Person oder Stelle erteilt wurde. Zweitens, wer diese Auskunft gegeben hat. Drittens, auf welcher aktenmäßigen Grundlage dies geschah. Viertens, ob die Auskunft vollständig und sachlich richtig war. Fünftens, ob im Fall einer nicht erfolgten Auskunft seitens der Polizei geprüft wurde, warum sich ein Medium dennoch auf angebliche polizeiliche Informationen beruft.

 

Besonders sensibel ist dieser Vorgang deshalb, weil es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, ein Jugendlicher betroffen ist und die öffentliche Darstellung geeignet ist, Opfer, Zeugen und politische Mandatare öffentlich als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Hat es im Zusammenhang mit dem im Artikel der „Kronen Zeitung“ vom 1. Mai 2026 behandelten Vorfall vor Veröffentlichung dieses Artikels irgendeinen Kontakt zwischen einem Vertreter der „Kronen Zeitung“ und einer dem Bundesministerium für Inneres zurechenbaren Stelle oder Person gegeben?

a.    Wenn ja, mit welcher konkreten Stelle oder Person fand dieser Kontakt statt?

b.    Wenn ja, handelte es sich dabei um das Bundesministerium für Inneres, die Landespolizeidirektion Salzburg, eine Polizeiinspektion, eine Pressestelle, einen Pressesprecher, einen dienstführenden Beamten, einen ermittelnden Beamten, einen Sachbearbeiter des konkreten Aktes oder eine sonstige Person?

c.    Wenn ja, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit fand dieser Kontakt statt?

d.    Wenn ja, in welcher Form fand dieser Kontakt statt, insbesondere telefonisch, schriftlich, per E-Mail, persönlich, über Messenger oder auf anderem Wege?

e.    Wenn ja, wurde der Kontakt durch die „Kronen Zeitung“ initiiert oder durch eine dem Innenressort zurechenbare Stelle oder Person?

f.     Wenn ja, welche konkrete Frage wurde seitens der „Kronen Zeitung“ gestellt?

g.    Wenn ja, welche konkrete Antwort wurde durch die dem Innenressort zurechenbare Stelle oder Person erteilt?

h.    Wenn ja, wurde diese Auskunft wörtlich oder sinngemäß dokumentiert?

i.      Wenn ja, in welchem Dokument, Aktenvermerk, E-Mail, Gesprächs-protokoll oder sonstigen Vermerk ist diese Auskunft dokumentiert?

j.      Wenn nein, warum wurde eine Medienauskunft zu einem laufenden Ermittlungsverfahren nicht dokumentiert?

k.    Wenn nein, wie kann das Ressort überprüfen, welche Auskunft tatsächlich erteilt wurde?

2.    Falls es vor Veröffentlichung keinen Kontakt zwischen einer dem Innenressort zurechenbaren Stelle oder Person und der „Kronen Zeitung“ gegeben hat: Hat das Ressort nach Veröffentlichung geprüft, warum die „Kronen Zeitung“ dennoch den Eindruck erweckt, ihre Darstellung beruhe auf polizeilichen Informationen?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum wurde diese Prüfung nicht vorgenommen?

3.    Kann der Bundesminister für Inneres ausschließen, dass sich die „Kronen Zeitung“ im gegenständlichen Artikel zu Unrecht auf eine polizeiliche Auskunft berufen hat?

a.    Wenn nein, welche Schritte setzt das Ressort, um zu klären, ob die behauptete polizeiliche Auskunft tatsächlich stattgefunden hat?

4.    Falls eine Auskunft erteilt wurde: War die auskunftgebende Person zur Erteilung von Medienauskünften in laufenden Ermittlungsverfahren befugt?

a.    Wenn ja, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage, Dienstanweisung, internen Richtlinie oder sonstigen dienstlichen Grundlage beruhte diese Befugnis?

b.    Wenn nein, welche dienstrechtlichen, fachaufsichtlichen oder organisatorischen Konsequenzen drohen bei einer unbefugten Medienauskunft in einem laufenden Ermittlungsverfahren?

5.    War die auskunftgebende Person in den konkreten Ermittlungsakt eingearbeitet?

a.    Wenn ja, seit wann?

b.    Wenn nein, warum erteilte eine nicht in den Ermittlungsakt eingearbeitete Person Auskunft zu einem laufenden Ermittlungsverfahren?

6.    Hatte die auskunftgebende Person zum Zeitpunkt der Auskunft vollständige Kenntnis des damaligen Anzeigen- und Ermittlungsstandes?

a.    Wenn ja, auf welcher Grundlage beruhte diese Kenntnis?

b.    Wenn nein, warum wurde dennoch eine Auskunft gegenüber einem Medium erteilt?

7.    Wurde vor Erteilung der Auskunft Rücksprache mit der sachbearbeitenden Dienststelle gehalten?

a.    Wenn ja, mit welcher Dienststelle und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum wurde keine Rücksprache mit der sachbearbeitenden Dienststelle gehalten?

8.    Wurde vor Erteilung der Auskunft Rücksprache mit der Pressestelle der Landespolizeidirektion Salzburg gehalten?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

9.    Wurde vor Erteilung der Auskunft Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gehalten?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wurde gegenüber der „Kronen Zeitung“ oder einem für diese tätigen Journalisten durch irgendeine dem Innenressort zurechenbare Stelle oder Person ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, der Jugendliche habe „lediglich einen Jackendiebstahl“ angezeigt?

a.    Wenn ja, wer hat diese Mitteilung erteilt?

b.    Wenn ja, wann wurde diese Mitteilung erteilt?

c.    Wenn ja, auf welcher konkreten aktenmäßigen Grundlage beruhte diese Mitteilung?

d.    Wenn ja, war diese Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung sachlich richtig und vollständig?

e.    Wenn ja, wie erklärt der Bundesminister für Inneres diese Mitteilung angesichts vorliegender Informationen, wonach nicht lediglich Diebstahl, sondern auch Körperverletzung angezeigt wurde?

f.     Wenn nein, hat das Ressort nach Veröffentlichung des Artikels bei der „Kronen Zeitung“ nachgefragt, auf welche Quelle die Darstellung „lediglich einen Jackendiebstahl“ zurückgeht?

g.    Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?

h.    Wenn nein, warum wurde nicht aufgeklärt, wie eine offenkundig polizeibezogene Darstellung in ein Medium gelangt, wenn sie nach Ansicht des Ressorts nicht von der Polizei stammt?

11. Wurde gegenüber der „Kronen Zeitung“ oder einem für diese tätigen Journalisten durch irgendeine dem Innenressort zurechenbare Stelle oder Person ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, Schläge, Tritte, Nötigung oder Körperverletzung seien „kein Thema“ gewesen?

a.    Wenn ja, wer hat diese Mitteilung erteilt?

b.    Wenn ja, auf welcher konkreten aktenmäßigen Grundlage beruhte diese Mitteilung?

c.    Wenn ja, war diese Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung sachlich richtig und vollständig?

d.    Wenn ja, wie erklärt der Bundesminister für Inneres diese Mitteilung angesichts vorliegender Informationen, wonach Körperverletzung Gegenstand der Anzeige war?

e.    Wenn nein, hat das Ressort nach Veröffentlichung bei der „Kronen Zeitung“ nachgefragt, auf welche Quelle diese Darstellung zurückgeht?

f.     Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

g.    Wenn nein, warum nicht?

12. Wurde gegenüber der „Kronen Zeitung“ oder einem für diese tätigen Journalisten durch irgendeine dem Innenressort zurechenbare Stelle oder Person ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, der Vorfall sei „so nicht passiert“?

a.    Wenn ja, wer hat diese Mitteilung erteilt?

b.    Wenn ja, auf welcher konkreten aktenmäßigen Grundlage beruhte diese Bewertung?

c.    Wenn ja, war diese Bewertung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung sachlich richtig, vollständig und dienstlich gedeckt?

d.    Wenn nein, hat das Ressort nach Veröffentlichung bei der „Kronen Zeitung“ nachgefragt, auf welche Quelle diese Darstellung zurückgeht?

e.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

f.     Wenn nein, warum nicht?

13. Wurde gegenüber der „Kronen Zeitung“ oder einem für diese tätigen Journalisten durch irgendeine dem Innenressort zurechenbare Stelle oder Person ausdrücklich oder sinngemäß mitgeteilt, die Beteiligten hätten sich nach dem Vorfall „freundschaftlich verabschiedet“?

a.    Wenn ja, wer hat diese Mitteilung erteilt?

b.    Wenn ja, auf welcher Grundlage beruhte diese Mitteilung?

c.    Wenn ja, handelte es sich dabei um eine eigene polizeiliche Bewertung, eine Zeugenaussage, eine Beschuldigtenangabe, eine Drittangabe, eine informelle Wahrnehmung oder eine sonstige Information?

d.    Wenn ja, wurde gegenüber dem Medium ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei nicht um einen abschließend festgestellten Sachverhalt handelt?

e.    Wenn ja, wurde geprüft, ob diese angebliche „freundschaftliche Verabschiedung“ zeitlich, sachlich und personell tatsächlich mit dem angezeigten Vorfall zusammenhing?

f.     Wenn nein, warum nicht?

14. War die Einvernahme des betroffenen Jugendlichen zum Zeitpunkt der behaupteten oder tatsächlichen Medienauskunft bereits abgeschlossen?

a.    Wenn ja, wann wurde diese Einvernahme abgeschlossen?

b.    Wenn nein, warum wurde gegenüber einem Medium eine inhaltliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen, bevor die Einvernahme des betroffenen Jugendlichen abgeschlossen war?

15. War der auskunftgebenden Person bekannt, dass die Einvernahme des betroffenen Jugendlichen noch nicht abgeschlossen war?

a.    Wenn ja, wurde dieser Umstand gegenüber der „Kronen Zeitung“ ausdrücklich kommuniziert?

b.    Falls nein, warum nicht?

16. Wurde gegenüber der „Kronen Zeitung“ ausdrücklich kommuniziert, dass es sich lediglich um einen vorläufigen Ermittlungsstand handelt?

a.    Wenn ja, in welcher konkreten Formulierung erfolgte dieser Hinweis?

b.    Wenn ja, wurde dieser Hinweis nach Kenntnis des Bundesministeriums für Inneres im Artikel korrekt wiedergegeben?

c.    Wenn nein, warum wurde ein solcher Hinweis nicht erteilt?

17. Wurde gegenüber der „Kronen Zeitung“ ausdrücklich kommuniziert, dass der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist?

a.    Wenn ja, in welcher konkreten Formulierung?

b.    Wenn nein, warum nicht?

18. Wurde vor Erteilung der Auskunft geprüft, ob die Formulierung „lediglich Jackendiebstahl“ mit dem tatsächlichen Anzeigenstand vereinbar ist?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

19. Wurde vor Erteilung der Auskunft geprüft, ob die Formulierung „so nicht passiert“ mit dem damaligen Ermittlungsstand vereinbar ist?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

20. Welche konkreten Erlässe, Dienstanweisungen, Richtlinien, Handbücher oder sonstigen Vorgaben regeln Medienauskünfte der Polizei in laufenden Ermittlungsverfahren? (Bitte um Auflistung dieser Vorgaben unter Angabe von Titel, Datum, Geschäftszahl und zuständiger Organisationseinheit)

21. Wer ist nach diesen Vorgaben grundsätzlich befugt, Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren zu erteilen?

22. Dürfen Exekutivbedienstete, die nicht Teil einer Pressestelle sind, eigenständig Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren erteilen?

a.    Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

b.    Wenn nein, welche Konsequenzen hat eine solche eigenständige Auskunft?

23. Müssen Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren dokumentiert werden?

a.    Wenn ja, welche Angaben müssen dokumentiert werden?

b.    Wenn nein, wie wird nachträglich überprüft, ob eine Medienauskunft korrekt, vollständig und dienstlich gedeckt war?

24. Gibt es Vorgaben, wonach Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren vorab mit der sachbearbeitenden Dienststelle abzustimmen sind?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

25. Gibt es Vorgaben, wonach Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren vorab mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen sind?

a.    Wenn ja, in welchen Fällen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

26. Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Trennung zwischen Anzeigeninhalt, Ermittlungsstand, Zeugenaussagen, Beschuldigtenangaben, polizeilichen Einschätzungen und bloßen Mutmaßungen?

27. Ist es nach den geltenden Vorgaben zulässig, gegenüber Medien zu erklären, ein Vorfall sei „so nicht passiert“, bevor zentrale Ermittlungsschritte, insbesondere die Einvernahme des mutmaßlichen Opfers, abgeschlossen sind?

28. Ist es nach den geltenden Vorgaben zulässig, gegenüber Medien mitzuteilen, es sei „lediglich“ ein bestimmtes Delikt angezeigt worden, wenn weitere Delikte angezeigt wurden oder geprüft werden?

29. Ist es nach den geltenden Vorgaben zulässig, gegenüber Medien mitzuteilen, bestimmte Tatvorwürfe seien „kein Thema“, wenn diese nach dem Anzeigenstand Gegenstand des Verfahrens sind?

30. Welche besonderen Vorgaben gelten bei Medienauskünften in Verfahren mit minderjährigen oder jugendlichen Betroffenen?

31. Welche besonderen Vorgaben gelten bei Medienauskünften, wenn die Einvernahme eines mutmaßlichen Opfers noch nicht abgeschlossen ist?

32. Welche Vorgaben bestehen, um zu verhindern, dass polizeiliche Medien-auskünfte Opfer oder Zeugen vor Abschluss wesentlicher Ermittlungsschritte öffentlich als unglaubwürdig erscheinen lassen?

33. Wurde nach Veröffentlichung des Artikels intern geprüft, ob die im Artikel wiedergegebenen angeblich polizeilichen Angaben korrekt waren?

a.    Wenn ja, wann wurde diese Prüfung eingeleitet?

b.    Wenn ja, durch welche Stelle wurde diese Prüfung eingeleitet?

c.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

d.    Wenn nein, warum wurde keine Prüfung eingeleitet?

34. Wurde geprüft, ob die im Artikel wiedergegebene Darstellung dem tatsächlichen Anzeigen- und Ermittlungsstand entsprach?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

35. Wurde geprüft, ob eine allfällige Medienauskunft durch eine zuständige und befugte Person erteilt wurde?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

36. Wurde die „Kronen Zeitung“ nach Veröffentlichung des Artikels seitens des Ressorts, der Landespolizeidirektion Salzburg, einer Pressestelle oder einer sonstigen Polizeidienststelle kontaktiert, um eine Richtigstellung oder Präzisierung der im Artikel wiedergegebenen angeblich polizeilichen Angaben anzuregen?

a.    Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Inhalt?

b.    Wenn nein, warum wurde angesichts der offenkundigen Abweichung zwischen Artikelinhalt und vorliegenden Informationen zum Anzeigen-stand keine Klarstellung gegenüber dem Medium angeregt?

37. Gibt es eine dienstliche Verpflichtung, gegenüber einem Medium eine Klarstellung vorzunehmen, wenn sich eine polizeiliche Medienauskunft nachträglich als unrichtig, unvollständig oder missverständlich herausstellt?

a.    Wenn ja, auf welcher Grundlage?

b.    Wenn nein, warum besteht eine solche Verpflichtung nicht?

38. Wer entscheidet in solchen Fällen über eine Klarstellung gegenüber Medien?

39. Wurde vor Erteilung einer behaupteten oder tatsächlichen Medienauskunft geprüft, ob diese geeignet ist, den öffentlichen Eindruck zu erzeugen, ein politischer Mandatar habe einen angezeigten Sachverhalt unrichtig dargestellt, bewusst politisch überzeichnet oder erfunden?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

40. Welche Vorgaben bestehen für Polizeibehörden, wenn ein laufendes Ermittlungsverfahren bereits Gegenstand politischer oder medialer Debatten ist?

41. Gibt es Vorgaben, in solchen Fällen besonders zurückhaltend, schriftlich und präzise zu kommunizieren?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

42. Welche Maßnahmen bestehen im Ressort und bei den Landespolizei-direktionen, um sicherzustellen, dass polizeiliche Medienauskünfte nicht parteipolitisch missverstanden oder instrumentalisiert werden können?

43. Teilt der Bundesminister für Inneres die Auffassung, dass eine Auskunft, wonach „lediglich ein Jackendiebstahl“ angezeigt worden sei, unvollständig bzw. unrichtig ist, wenn tatsächlich auch Körperverletzung angezeigt wurde?

44. Teilt der Bundesminister für Inneres die Auffassung, dass eine solche unvollständige oder unrichtige Auskunft geeignet ist, den öffentlichen Eindruck eines laufenden Ermittlungsverfahrens erheblich zu verzerren?

45. Teilt der Bundesminister für Inneres die Auffassung, dass eine solche unvollständige oder unrichtige Auskunft geeignet ist, die Reputation von Personen zu beschädigen, die den Sachverhalt zuvor öffentlich thematisiert haben?

46. Welche Konsequenzen drohen Polizeibediensteten, wenn sie gegenüber Medien unrichtige oder unvollständige Auskünfte zu laufenden Ermittlungs-verfahren erteilen?

47. Welche Konsequenzen drohen Polizeibediensteten, wenn sie ohne Zuständig-keit oder Befugnis Medienauskünfte erteilen?

48. Welche Konsequenzen drohen Polizeibediensteten, wenn sie Medienauskünfte ohne ausreichende Aktenkenntnis erteilen?

49. Wurde im gegenständlichen Fall eine dienstrechtliche, fachaufsichtliche oder organisatorische Prüfung eingeleitet?

a.    Wenn ja, wann und durch wen?

b.    Wenn ja, was ist Gegenstand dieser Prüfung?

c.    Wenn nein, warum nicht?

50. Wird das Ressort veranlassen, dass geprüft wird, ob die im Artikel wiedergegebenen Angaben tatsächlich von einer zuständigen Polizeistelle stammen?

51. Wird das Ressort veranlassen, dass geprüft wird, ob eine allenfalls erteilte Medienauskunft aktenkonform, vollständig und sachlich richtig war?

52. Wird das Ressort veranlassen, dass geprüft wird, ob im gegenständlichen Fall dienstrechtliche oder organisatorische Konsequenzen zu ziehen sind?

a.    Wenn nein, warum nicht?

53. Welche Maßnahmen wird das Ressort setzen, um sicherzustellen, dass künftig keine unvollständigen oder unrichtigen Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren erteilt werden?

54. Wird das Ressort den Landespolizeidirektionen eine Klarstellung übermitteln, dass Medienauskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren nur auf vollständiger und aktenkonformer Grundlage erfolgen dürfen?

55. Wird das Ressort den Landespolizeidirektionen eine Klarstellung übermitteln, dass bei noch ausstehenden Opfer- oder Zeugenvernehmungen keine abschließenden Bewertungen gegenüber Medien abzugeben sind?

56. Wird das Ressort den Landespolizeidirektionen eine Klarstellung übermitteln, dass bei Medienauskünften in laufenden Ermittlungsverfahren ausdrücklich zwischen Anzeigeninhalt, Ermittlungsstand, Zeugenaussagen, Beschuldigten-angaben und polizeilicher Bewertung zu unterscheiden ist?

a.    Wenn nein, warum nicht?

57. Welche abschließende Bewertung nimmt das Ressort im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage vor, ob die im Artikel wiedergegebene angeblich polizeiliche Darstellung dem tatsächlichen Anzeigen- und Ermittlungsstand entsprach?

58. Welche abschließende Bewertung nimmt das Ressort hinsichtlich der Frage vor, ob eine allenfalls erteilte Medienauskunft sachlich richtig, vollständig und dienstlich gedeckt war?

59. Welche konkreten Maßnahmen wird das Ressort setzen, um den Sachverhalt rund um die behauptete bzw. tatsächliche Medienauskunft vollständig aufzuklären?

60. Bis wann ist mit dem Abschluss einer allfälligen internen Prüfung zu rechnen?



[1]    https://www.krone.at/4125143 (aufgerufen am 15.05.2026)