6245/J XXVIII. GP

Eingelangt am 05.06.2026
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Irene Eisenhut

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz

betreffend Anzahl und behördliche Kontrolle zugelassener Schächtungsbetriebe

 

 

Gemäß Tierschutzgesetz (TSchG) hat jede Tötung eines Tieres unter bestmöglicher Vermeidung unnötigen Leids, Schmerzen oder schwerer Angst zu erfolgen. Einzige Ausnahme hiervon sind rituelle Schlachtungen gemäß der Gebote oder Verbote von anerkannten Glaubensgemeinschaften, welche nur von Betrieben, welche über behördliche Bewilligungen verfügen, durchgeführt werden dürfen.[1]

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Betriebe verfügen derzeit über eine Bewilligung zur Durchführung des rituellen Schächtens? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirken)

2.    In welchen Zeitabständen erfolgt eine Kontrolle der genannten Betriebe?

3.    In welcher Form erfolgen diese Kontrollen?

4.    Durch welche Organe erfolgen diese Kontrollen?

5.    Wie viele Kontrollen wurden in den Jahren 2010 bis 2025 durchgeführt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirken sowie nach Kalenderjahren)

6.    Bei wie vielen Kontrollen kam es zu Beanstandungen?

7.    Wie vielen Betrieben wurde in den Jahren 2010 bis 2025 eine Bewilligung zur Durchführung des rituellen Schächtens erteilt?

8.    Wie vielen Betrieben wurde in den Jahren 2010 bis 2025 eine Bewilligung zur Durchführung des rituellen Schächtens wieder entzogen?

a.    Aus welchen Gründen wurden die jeweiligen Bewilligungen entzogen?



[1]   https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20003541
(aufgerufen am 20.05.2026)