6293/J XXVIII. GP
Eingelangt am 12.06.2026
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ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Katayun Pracher-Hilander
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz
betreffend Datenschutzrechtliche Grundlagen und Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit Screeningprogrammen
Die Durchführung öffentlicher Screeningprogramme im Gesundheitsbereich wirft zentrale datenschutzrechtliche Fragen auf, da hierbei hochsensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Der Schutz dieser Daten erfordert die Einhaltung besonders strenger rechtlicher und organisatorischer Vorgaben, insbesondere bei der Einbindung externer Dienstleister.
Im Zusammenhang mit dem Darmkrebs-Screeningprogramm der Stadt Wien sowie den hierzu ersichtlichen Vergabeverfahren stellen sich datenschutzrechtliche Fragen hinsichtlich der Verarbeitung und möglichen Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten aufgrund der Einbindung externer Auftragnehmer.[1]
Aus den öffentlich einsehbaren Bekanntmachungen vergebener Aufträge und abgeschlossener Rahmenvereinbarungen auf dem Unternehmerserviceportal ergibt sich unter anderem eine Beteiligung der BDO Consulting GmbH sowie des Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik Gesellschaft m.b.H. als Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren beziehungsweise der Planung, Organisation oder Durchführung des Darmkrebs-Screeningprogramms.[2]
Da Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten zählen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung, ob und in welchem Umfang externe Auftragnehmer im Rahmen des Darmkrebs-Screeningprogramms Zugriff auf personenbezogene Gesundheitsdaten betroffener Personen erhielten oder erhalten sollen und auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Datenverarbeitung erfolgt beziehungsweise erfolgen soll.
Da Gegenstand des Vergabeverfahrens unter anderem die Planung und Durchführung eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings mittels FIT-Test sowie die Durchführung von Koloskopien ist, stellen sich insbesondere Fragen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten, der Zulässigkeit einer allfälligen Datenübermittlung an externe Dienstleister sowie der Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und sonstiger gesundheitlicher Bestimmungen.
Zudem wurde die Ausschreibung des Darmkrebs-Screeningprogramms öffentlich kritisiert; insbesondere wurden vergaberechtliche Bedenken hinsichtlich einzelner Teile des Vergabeverfahrens geäußert. Vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der transparenten Darstellung der datenschutz-rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Programms.1,[3]
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit personenbezogene Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO im Rahmen öffentlicher Screeningprogramme verarbeitet werden dürfen?
2. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder die Sozialversicherungsnummer im Rahmen eines Darmkrebs-Screeningprogramms an externe Dienstleister übermittelt werden?
3. Welche bundes- und landesgesetzlichen Grundlagen kommen für eine derartige Datenverarbeitung bzw. -übermittlung zur Anwendung?
4. Handelt es sich bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen eines populationsbezogenen Darmkrebs-Screenings um eine Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO?
5. Welche besonderen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind bei der Verarbeitung derartiger Gesundheitsdaten gesetzlich erforderlich?
6. Ist die etwaige Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Gesundheitsdaten an externe Arbeitnehmer oder externe Dienstleister datenschutzrechtlich zulässig?
a. Falls ja, unter welchen konkreten Voraussetzungen?
b. Falls ja, welche gesundheitsbezogenen Daten genau?
7. Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich Zweckbindung, Daten-minimierung und Zugriffsbeschränkung bei der Verarbeitung solcher Daten?
8. Ist für ein derartiges Screeningprogramm verpflichtend eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchzuführen?
a. Wurde im Zusammenhang mit dem geplanten Darmkrebs-Screeningprogramm der Stadt Wien eine Datenschutz-Folgen-abschätzung durchgeführt?
i. Falls ja, durch welche Stelle?
ii. Falls nein, warum nicht?
9. Welche Stelle trägt datenschutzrechtlich die Verantwortung, wenn externe Auftragnehmer oder Dienstleister in Screeningprogramme eingebunden werden?
a. Unter welchen Voraussetzungen sind externe Auftragnehmer bei derartigen Screeningprogrammen als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO zu qualifizieren?
10. Welche Kontroll- und Aufsichtspflichten bestehen bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten durch externe Dienstleister bzw. Dritte?
11. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass Gesundheits-daten ausschließlich zweckgebunden verarbeitet und nicht unbefugt weitergegeben werden?
12. Wurden seitens Ihres Ressorts Empfehlungen, Leitlinien oder Stellungnahmen zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung von Darmkrebs-Screening-programmen erstellt?
a. Falls ja, welche?
13. Wurde Ihr Ressort hinsichtlich des geplanten Darmkrebs-Screeningprogramms in Wien eingebunden, informiert oder konsultiert?
14. Sind Ihrem Ressort datenschutzrechtliche Prüfungen, Bewertungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Darmkrebs-Screeningprogramm bekannt?
15. Welche rechtlichen Grenzen bestehen hinsichtlich der Auslagerung organisatorischer oder administrativer Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Screeningprogrammen an private Unternehmen?
16. Gibt es in anderen Gesundheitsprogrammen oder Gesundheitsleistungen des Bundes eine etwaige Einbindung externer Dienstleister, bei denen personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet oder übermittelt werden?
a. Falls ja, welche Programme oder Leistungen betrifft dies?
b. Welche externen Dienstleister sind dabei jeweils eingebunden?
c. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden bzw. wurden im Rahmen dieser Programme oder Leistungen an externe Dienstleister übermittelt?
d. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die jeweilige Daten-verarbeitung bzw. Datenübermittlung?
[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231130_OTS0149/aerztekammer-fuer-wien-sieht-rechtswidrigkeit-bei-ausschreibung-der-stadt-wien-zu-darmkrebs-screenings (aufgerufen am 05.06.2026)
[2] https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-p/public/tender-detail?object=a2c49245-23b2-46e1-acc7-c5a78913a090-c68bb21e-8c47-4e81-ac9c-3481416ea5d3&backlink=L2F0Lmd2LmJtZHcuZXByb2MtcC9wdWJsaWMvdGVuZGVybGlzdD9sb2FkZWQ9dHJ1ZSZxPXdpZW5lciBnZXN1bmRoZWl0c2ZvbmRz&orderColumn=2&orderDir=desc&start=0 (aufgerufen am 05.06.2026)
[3] https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/lvwg_wien_vgw_123095155062023/u_verwaltung_LVwG_Wien_2024_LVWGT_WI_20_d82b9191e9 (aufgerufen am 05.06.2026)