6404/J XXVIII. GP

Eingelangt am 26.06.2026
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Reinhold Maier

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Abgeltung von Rüstzeiten

 

 

Auf der Website der Tageszeitung „der Standard“ wurde am 11. November 2025 folgender Beitrag veröffentlicht:

 

„Umkleidezeit von Polizisten kann zur Arbeitszeit zählen – der Polizei drohen nun hohe Nachzahlungen.“[1]

 

Die Rüstzeit umfasst jene zwingend erforderlichen Tätigkeiten, die Polizeibedienstete vor beziehungsweise nach ihrer eigentlichen Dienstverrichtung durchführen müssen. Dazu zählen insbesondere das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienst-kleidung, Wegzeiten innerhalb der Dienststelle, das Übernehmen sowie Verwahren von Dienstwaffen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen sowie die Übergabe dienstlich notwendiger Behelfe und Einsatzmittel. Für diese Tätigkeiten ist pro Dienst regelmäßig ein Zeitaufwand von rund 15 bis 30 Minuten erforderlich.

 

Dass diese Zeit zweifellos für die dienstliche Tätigkeit im Sinne einer durchgehenden Einsatzbereitschaft zwingend erforderlich ist, sowie im Sinne unionsrechtlicher Definition als Arbeitszeit gilt und daher entsprechend abzugelten ist, ist unbestritten und wurde auch durch den VwGH am 25. September 2025 in einer richtungsweisenden Entscheidung für einen Polizeibediensteten in einem Muster-verfahren der AUF/FEG zweifelsfrei bestätigt.[2]

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende

 


 

Anfrage

 

1.    Wie viele Angehörige Ihres Ressorts müssen Rüstzeiten im Sinne der Anfragebegründung erbringen?

2.    Mit welcher Begründung werden solche Rüstzeiten trotz der höchstgerichtlichen Entscheidung zu einer notwendigen Abgeltung in Ihrem Verantwortungsbereich bis dato nicht abgegolten?

3.    Sind konkrete Maßnahmen von Ihrer Seite geplant, um diese Nichtabgeltung einer erbrachten Dienstleistung zu beenden?

a.    Wenn ja, in welcher Art und in welchem Ausmaß?

b.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Ist darüber hinaus eine angemessene Entschädigung für zurückliegende; insbesondere für den noch nicht verjährten Zeitraum in Bezug auf bislang nicht abgegoltene Rüstzeiten angedacht?

a.    Wenn ja, in welcher Art und in welchem Ausmaß?

b.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Wurden in Ihrem Verantwortungsbereich bereits Anträge von betroffenen Bediensteten auf Abgeltung von Rüstzeiten gestellt? (Bitte um Angabe der Anzahl und Daten zu den jeweiligen Dienststellen)

a.    Wie wurden diese Anträge bis dato bearbeitet oder allenfalls bereits erledigt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Datum der Antragstellung, befasste Behörde, Verfahrensdauer und Art der Erledigung)

b.    Wie wurden allfällige Ablehnungen solcher Anträge inhaltlich begründet?

c.    Wie wurden allfällige Zurückweisungen solcher Anträge formal begründet?

d.    Wie wurden allfällige Ruhendstellungen bzw. Aussetzungen derartiger Anträge begründet?



[1]    https://www.derstandard.at/story/3000000295766/umkleidezeit-von-polizisten-kann-zur-arbeitszeit-zaehlen-der-polizei-drohen-nun-hohe-nachzahlungen (aufgerufen am 20.05.2026)

[2]    https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/ro2023120057.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2023120057_20250915J00 (aufgerufen am 20.05.2026)