6407/J XXVIII. GP
Eingelangt am 26.06.2026
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Anfrage
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Erschwerniszuschlag bei Demenz
Laut österreichischem Demenzbericht leben in Österreich rund 170.000 Menschen mit Demenz. Der sogenannte Erschwerniszuschlag gemäß Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz soll insbesondere erhöhten Betreuungsaufwand bei schweren Verhaltensstörungen berücksichtigen.
Nach aktuellen Informationen beziehen jedoch insgesamt lediglich rund 32.000 Menschen einen solchen Zuschlag.
Expert:innen und Interessenvertretungen weisen darauf hin, dass die tatsächliche Zahl jener Menschen mit Demenz, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, deutlich höher liegen dürfte. Kritisiert werden insbesondere mangelnde Transparenz, uneinheitliche Begutachtungspraxis sowie zu enge Auslegung des Begriffs „schwere Verhaltensstörung“.
Eine Ursache der Problematik ist unter anderem folgender Sachverhalt: Ärzt:innen stellen eine Diagonose lt. ICD-10. Oftmals ist Demenz eine Nebendiagnose, die aber nicht explizit lt. ICD-10 vermerkt wird, was im weiteren Prozess oft zu unsach-gerechter Einstufung führt.
Eine sachgerechte Einstufung ist nicht zuletzt deshalb von zentraler Bedeutung, weil pflegende Angehörige bei Demenzerkrankungen oftmals erheblichen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sind und die politische Zielsetzung „mobil vor stationär“ nur bei ausreichender Unterstützung tragfähig bleibt.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wie viele Personen beziehen aktuell einen Erschwerniszuschlag gemäß Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz?
a. Wie teilt sich der Erschwerniszuschlag nach Altersgruppen (von 0-54 Jahre & von 54 aufwärts) für die Jahre 2021 – 2025 auf?
2) Wie oft kommt nach ICD-10 eine demenzielle Erkrankung vor?
3) Wie oft wird Personen mit Demenz der Erschwerniszuschlag erteilt?
4) In welcher Pflegestufe befinden sich Menschen mit Demenz, wenn Ihnen der Erschwerniszuschlag erteilt wird?
5) Welche Kriterien werden im Rahmen der Begutachtung konkret zur Feststellung einer „schweren Verhaltensstörung“ herangezogen?
6) Welche fachlichen Leitlinien oder internen Vorgaben bestehen für Gutachter:innen hinsichtlich der Beurteilung von Demenzerkrankungen im Zusammenhang mit dem Erschwerniszuschlag?
7) Wie hoch ist die Bewilligungsquote bei Anträgen auf Gewährung eines Erschwerniszuschlags für Menschen mit Demenz?
8) Wie oft wird bei Personen mit Demenz nach Erstgutachten der Erschwerniszuschlag durch den Chefarzt wieder gestrichen? Bitte begründen Sie warum es zu diesen Streichungen kommt?
9) Wie häufig wird der Erschwerniszuschlag bei Personen mit Demenz bei Nichtgewährung nach dem ersten Gutachten eingeklagt? Bitte für die Jahre 2021-2025 auflisten.
10) Wie sind die Unterschiede bei der Gewährung des Erschwerniszuschlags zwischen Antragsteller:innen mit Demenz im Pflegeheim vs. zuhause gepflegten Personen?