Eingelangt am 01.07.2026
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ANFRAGE
des
Abgeordneten Michael Oberlechner, MA
an den Bundesminister
für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betreffend
Nebentätigkeiten von Bediensteten des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bereich gemeinnütziger Bau-vereinigungen
Die
Befragung des Leiters der für das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
legistisch zuständigen Abteilung IV/7 des BMWET, Mag. Christian Zenz, im
Untersuchungsausschuss des burgenländischen Landtages zur Causa „Neue
Eisenstädter“ bzw. „Lex Neue Eisenstädter“ hat mehr
Fragen aufgeworfen als beantwortet. Wenn er sich auch – wie sein
Vertrauensmann Dr. Roland Weinrauch – in entscheidenden Punkten
verhältnismäßig wortkarg gab.
Hintergrundaktivitäten und Netzwerke des Beamten wurden bereits medial
thematisiert. Diese Enthüllungen sind geeignet, den Leser vermuten zu
lassen, weshalb im U-Ausschuss in wesentlichen Bereichen auf eine
Schweige-Strategie gesetzt wurde.
Rechtsanwalt
Dr. Roland Weinrauch vertrat die ÖVP-nahe gemeinnützige Bau-vereinigung
„Neue Eisenstädter“ in Zusammenhang mit der durch das Land
Burgenland erfolgten Sonderprüfung. Im Untersuchungsausschuss des burgen-ländischen
Landtages gab er sich ausgesprochen wortkarg und beantwortete keine Fragen.
Wie das Nachrichtenmagazin „profil“ allerdings enthüllte, ist
Weinrauch eine Schlüsselfigur der Causa „Neue Eisenstädter“
– und steht wohl gemeinsam mit dem für das WGG zuständigen
Leiter der Abteilung IV/7 des BMWET, Mag. Christian Zenz, im Zentrum des
Skandals um die „Lex Neue Eisenstädter“: Eine Änderung
des WGG, die es dem Unternehmen erlaubt hätte, schlichtweg die
aufsichtsrechtliche Zuständigkeit zu wechseln und so Untersuchungen wie
Sanktionen zu entgehen. Dreh- und Angelpunkt der Vorgänge ist ein
Hinterzimmer-Stammtisch, der durch Zenz und Weinrauch gemeinsam ausgerichtet
wird. Das „profil“ qualifiziert die geplante Gesetzesänderung
entsprechend explizit als „Anlassgesetzgebung“:
„Stellen Sie sich weiter vor,
dieser Anwalt gerät eines Tages wegen seiner Mandantschaft in die
Schlagzeilen – bundesweit. Und plötzlich schreibt genau dieser
Beamte für seinen Stammtischkumpel einen Gesetzesentwurf, der alle
Probleme lösen könnte. Was denken Sie sich? Ich nenne es freundlich ‚schiefe
Optik‘. Oder ‚Anlassgesetzgebung‘. So ist das gerade mit der ‚Neuen
Eisenstädter‘ passiert – dem gemeinnützigen
Wohnbauträger im Burgenland, um den es riesigen Wirbel gab.“
In
diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus nachstehende
Anfrage
- Wie
viele Bedienstete des Ressorts bzw. seiner Rechtsvorgänger haben seit
dem Jahr 2020 eine Nebentätigkeit bei einer gemeinnützigen
Bauvereinigung im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG)
ausgeübt oder üben eine solche derzeit aus?
- Bei
welchen gemeinnützigen Bauvereinigungen wurden bzw. werden diese
Nebentätigkeiten ausgeübt?
- Welche
Funktionen wurden bzw. werden von den betroffenen Bediensteten jeweils
wahrgenommen (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat,
Beirat, Berater oder sonstige Funktionen)?
- Gibt
oder gab es seit dem Jahr 2020 Bedienstete des Ressorts bzw. seiner Rechtsvorgänger,
die eine Nebentätigkeit bei einer gemeinnützigen Bau-vereinigung
mit Sitz im Burgenland ausgeübt haben oder derzeit ausüben?
- Wenn
ja, um welche gemeinnützigen Bauvereinigungen handelt es sich
jeweils?
- Wenn
ja, welche Funktionen wurden bzw. werden dort ausgeübt?
- Welche
Bediensteten des Ressorts waren seit dem Jahr 2020 mit Angelegenheiten des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, der Legistik im Bereich des
gemeinnützigen Wohnungswesens oder sonstigen wohnungs-gemeinnützigkeitsrechtlichen
Materien befasst?
- Üben
oder übten Personen gemäß Frage 7 gleichzeitig eine
Nebentätigkeit bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung aus?
- Wenn
ja, bei welchen gemeinnützigen Bauvereinigungen und in welchem
Zeitraum?
- Wurden
in diesen Fällen mögliche Befangenheits-, Compliance- oder
Interessenkonfliktrisiken geprüft?
- Wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
- Welche
organisatorischen oder personellen Maßnahmen wurden gesetzt, um eine
unabhängige und objektive Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben
sicherzustellen?
- Bestehen
im Ressort interne Richtlinien oder Compliance-Vorgaben hinsichtlich der
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen
Bauvereinigungen für Bedienstete, die mit Angelegenheiten des
Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetzes befasst sind?
- Wenn
ja, wie lauten diese Vorgaben?
- Teilt
der Bundesminister die Auffassung, dass bereits der Anschein eines
möglichen Interessenkonfliktes vermieden werden sollte, wenn
Bedienstete an der Vorbereitung, Ausarbeitung oder Begutachtung
wohnungsgemein-nützigkeitsrechtlicher Regelungen mitwirken und
gleichzeitig Funktionen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen
ausüben?
- Wenn
nein, warum nicht?
- Wurden
seit dem Jahr 2020 Bedienstete des Ressorts oder seiner
Rechtsvorgänger in Arbeitsgruppen, Expertengremien oder
Projektgruppen zur Vorbereitung von Novellen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eingesetzt, die gleichzeitig
Funktionen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen innehatten?
- Wenn
ja, welche Personen waren davon betroffen und welche Funktionen
übten diese bei den jeweiligen gemeinnützigen Bau-vereinigungen
aus?
- Wurde
bei der Besetzung solcher Arbeitsgruppen geprüft, ob die
gleichzeitige Ausübung einer Funktion bei einer gemeinnützigen
Bauvereinigung geeignet sein könnte, den Anschein einer
Interessenkollision zu begründen?
- Wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
- Wurden
in diesen Fällen besondere Compliance-Maßnahmen, Ausstands-regelungen
oder organisatorische Vorkehrungen getroffen?
- Wenn
ja, welche?