6497/J XXVIII. GP

Eingelangt am 03.07.2026
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Anfrage

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Folgeanfrage zu 5810/J: Führungsbesetzungen im BMASGPK – offene Fragen zur Besetzung der Leitung der Sektion VI

BEGRÜNDUNG

 

Mit Anfragebeantwortung 5226/AB zur parlamentarischen Anfrage 5810/J wurden nur einzelne Aspekte des Auswahlverfahrens für die Leitung der Sektion VI (Humanmedizinrecht) beantwortet. Zahlreiche Fragen zur fachlichen Eignung der Bewerber:innen, zur konkreten Bewertung der Qualifikationen, zur Gewichtung der Auswahlkriterien sowie zur Nachvollziehbarkeit des Begutachtungsverfahrens blieben jedoch unbeantwortet oder wurden mit allgemeinen Hinweisen auf Vertraulichkeits-bestimmungen sowie durch Verweise auf Presseaussendungen des Ressorts beantwortet.

Parlamentarische Anfragebeantwortungen dienen der Kontrolle der Vollziehung durch den Nationalrat. Ein Verweis auf Presseaussendungen, OTS-Meldungen oder Medienberichte kann eine konkrete Beantwortung parlamentarischer Fragen nicht ersetzen.

Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass im Verfahren zur Besetzung der Leitung der Sektion VI zwei Bewerber:innen als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilt wurden. Gleichzeitig wurden die Gründe für die letztlich getroffene Auswahlentscheidung nicht näher erläutert. Gerade bei einer Funktion, deren Ausschreibung fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Humanmedizinrecht, Gesundheitsberufe, Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, Krankenanstaltenrecht, Recht übertragbarer Krankheiten, Suchtmittelrecht sowie Budget- und Förderwesen voraussetzt, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsmaßstäbe und der Auswahlentscheidung.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche konkreten fachlichen Erfahrungen weist die für die Leitung der Sektion VI bestellte Person jeweils in folgenden Aufgabenbereichen auf:
a) Gesundheitsberufe
b) Arzneimittelrecht
c) Medizinprodukterecht
d) Krankenanstaltenrecht
e) Recht übertragbarer Krankheiten
f) Suchtmittelrecht
g) Tabak- und Nikotinrecht
h) Budget- und Förderwesen?

2.    Welche dieser Erfahrungen wurden im Auswahlverfahren als für die ausgeschriebene Funktion besonders relevant bewertet?

3.    Über welche einschlägige Leitungserfahrung in den Aufgabenbereichen der Sektion VI verfügte die bestellte Person zum Zeitpunkt ihrer Bestellung?

4.    Von wann bis wann war die bestellte Person vor ihrer Bestellung als Chefin der Sektion VI im Kabinett der Bundesministerin in welchen Funktionen tätig?

5.    Welche Bewerber:innen verfügten zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens über einschlägige Leitungserfahrung innerhalb der Sektion VI oder in den Aufgabenbereichen der Sektion VI?

6.    Wurde im Auswahlverfahren berücksichtigt, dass einzelne Bewerber:innen die Leitung der Sektion VI bereits interimistisch oder geschäftsführend wahrgenommen hatten?
a) Falls ja, wie erfolgte diese Berücksichtigung?
b) Falls nein, warum nicht?

7.    Nach welchen konkreten Kriterien wurden die drei Anforderungsdimensionen
a) Kenntnisse und Erfahrungen,
b) Managementkompetenzen sowie
c) sozial-kommunikative Kompetenzen
im Verfahren zur Besetzung der Leitung der Sektion VI bewertet?

8.    Wurden für die Beurteilung der Bewerber:innen standardisierte Bewertungsbögen, Punktesysteme oder vergleichbare Beurteilungsinstrumente verwendet?

9.    Falls ja, wie waren diese ausgestaltet?

10. Existieren schriftliche Bewertungsunterlagen der Kommissionsmitglieder zu den einzelnen Bewerbungen?
a) Falls ja, werden diese archiviert?

11. Für welchen Zeitraum werden diese Unterlagen aufbewahrt?

12. Wurde im Verfahren die praktische Erfahrung der Bewerber:innen in den fachlichen Zuständigkeitsbereichen der Sektion VI gesondert bewertet?

13. Falls ja, nach welchen Kriterien?

14. Welche Bedeutung wurde einschlägiger Erfahrung im Humanmedizinrecht im Verhältnis zu allgemeiner Verwaltungserfahrung beigemessen?

15. Welche Bedeutung wurde einschlägiger Erfahrung in den Aufgabenbereichen der Sektion VI im Verhältnis zu Erfahrungen in anderen Bereichen des Ressorts beigemessen?

16. Welche fachlichen Mindestanforderungen wurden von der Begutachtungskommission hinsichtlich der im Ausschreibungstext genannten Aufgabenbereiche der Sektion VI angenommen?

17. Mussten Bewerber:innen nach Ansicht der Kommission über praktische Erfahrung in den Aufgabenbereichen der Sektion VI verfügen, um als „in höchstem Ausmaß geeignet“ beurteilt werden zu können?

18. Falls nein, warum nicht?

19. Wie viele Bewerber:innen wurden im Verfahren zur Besetzung der Leitung der Sektion VI als geeignet eingestuft?

20. Wie viele Bewerber:innen wurden im Verfahren zur Besetzung der Leitung der Sektion VI als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuft?

21. War die Begutachtungskommission der Auffassung, dass die als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen hinsichtlich ihrer Gesamteignung im Wesentlichen gleichwertig waren?
a) Falls nein, welche Unterschiede waren für die Kommission maßgeblich?
b) Falls ja, welche fachlichen Erwägungen gaben letztlich den Ausschlag für die Bestellung der ausgewählten Person?

22. Wurden die als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen hinsichtlich der Anforderungsdimension „Kenntnisse und Erfahrungen“ gleich bewertet?
a) Falls nein, welche Unterschiede bestanden in dieser Anforderungsdimension?

23. Wurden die als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen hinsichtlich der Anforderungsdimension „Managementkompetenzen“ gleich bewertet?
a) Falls nein, welche Unterschiede bestanden in dieser Anforderungsdimension?

24. Wurden die als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen hinsichtlich der Anforderungsdimension „sozial-kommunikative Kompetenzen“ gleich bewertet?
a) Falls nein, welche Unterschiede bestanden in dieser Anforderungsdimension?

25. Welche konkreten fachlichen, managementbezogenen oder sozial-kommunikativen Unterschiede bestanden zwischen den als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen?

26. Wurde die letztlich bestellte Person in allen drei Anforderungsdimensionen besser oder zumindest gleich bewertet wie die weiteren als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen?
a) Falls nein, in welchen Anforderungsdimensionen wurde sie schwächer bewertet?

27. Welche konkreten fachlichen Erwägungen gaben letztlich den Ausschlag für die Bestellung der ausgewählten Person?

28. Welche fachlichen Erwägungen waren ausschlaggebend dafür, dass die weiteren als „in höchstem Ausmaß geeignet“ eingestuften Bewerber:innen letztlich nicht bestellt wurden?

29. Wer führte den Vorsitz der Begutachtungskommission?

30. Welche fachlichen Qualifikationen der Mitglieder der Begutachtungskommission waren jeweils ausschlaggebend für deren Bestellung in die Kommission?

31. Welche Mitglieder der Begutachtungskommission verfügten über besondere Expertise im Bereich Humanmedizinrecht?

32. Welche Mitglieder der Begutachtungskommission verfügten über einschlägige Erfahrung in den Aufgabenbereichen der Sektion VI?

33. Wurde die Gleichbehandlungsbeauftragte in das Verfahren eingebunden?

34. Falls ja, hat sie Anmerkungen, Empfehlungen oder Einwendungen zum Verfahren abgegeben?

35. Falls ja, welcher Art waren diese?

36. Wurde im Zusammenhang mit der Bewerbung einer im Kabinett der Bundesministerin tätigen Person geprüft, ob ein potenzieller Interessenkonflikt vorliegt?
a) Falls ja, durch wen erfolgte diese Prüfung?

37. Welche konkreten Maßnahmen wurden gesetzt, um eine tatsächliche oder den Anschein einer politischen Einflussnahme auf das Auswahlverfahren auszuschließen?

38. Gab es Kontakte zwischen Mitgliedern des Kabinetts der Bundesministerin und Mitgliedern der Begutachtungskommission im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren?
a) Falls ja, wann fanden diese Kontakte statt und welchen Gegenstand hatten sie?

39. Aus welchen Gründen wurden die Fragen nach den konkreten fachlichen Qualifikationen der bestellten Person in der Anfragebeantwortung 5226/AB nicht beantwortet, sondern auf eine Presseaussendung des Ressorts verwiesen?

40. Hält die Bundesministerin einen Verweis auf Presseaussendungen, OTS-Meldungen oder Medienberichte grundsätzlich für ausreichend, um parlamentarische Fragen zur fachlichen Eignung von Führungskräften in ihrem Ressort zu beantworten?
a) Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage wird diese Auffassung vertreten?
b) Falls nein, weshalb wurden die betreffenden Fragen in der Anfragebeantwortung 5226/AB nicht unmittelbar beantwortet?